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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am 1924 geborene Antragsteller ist seit September 1957 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil mit Kanzlei- und Wohnsitz in Rottweil zugelassen. Zum Ausgleich der dadurch für die bei dem Amtsgericht Rottweil zugelassenen Rechtsanwälte entstehenden Nachteile traf der Antragsgegner in der Allgemeinverfügung vom 14. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller durch Bescheid des Antragsgegners vom 25. August 1981 beantragte der Antragsteller, ihm gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO die Zweitzulassung um weitere zehn Jahre zu verlängern. Dezember 1981 verlängerte der Antragsgegner die Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Konstanz über den 28. Nach Anhörung der Rechtsanwaltskammern Freiburg und Tübingen hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 10. August 1989 den Verlängerungsantrag abgelehnt und die Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Konstanz zurückgenommen. Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die ausgesprochene Zweitzulassung des Antragstellers nach Ablauf der in den Verlängerungsbescheiden vom 16. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Eine (nochmalige) Verlängerung der Zweitzulassung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 5 BRAO). Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merlanal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f.; Senatsbeschluß vom 13. Im Vordergrund stehen deshalb die Nachteile, die dem Rechtsanwalt durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen (ständige Rechtsprechung, vgl. 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antrag steiler nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof im einzelnen ausge führt, daß der Antragsteller über allgemeine Ausführungen hinaus über den Umfang und das Ausmaß der durch den Verlust der Zweitzulassung zu erwartenden Einbußen nichts Konkretes vorgetragen hat; insbesondere fehle es an der Darlegung der konkreten Nachteile, die dem Antragsteller durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen. § 36 a BRAO) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, wie der Ehrengerichtshof zutreffend - im umfangreichen Beschwerdevortrag unwidersprochen - dargelegt hat, keinen Anlaß zur Annahme einer besonderen Härte geben, vermag auch der Senat eine "besondere Härte" nicht festzustellen. 4. Offenbleiben kann, ob der im gerichtlichen Verfahren hilfsweise angebrachte Antrag auf Feststellung, daß der Antragsteller keiner besonderen Erlaubnis für eine Tätigkeit bei dem Landgericht Rottweil bedarf, zulässig ist.

Zitierte Normen: § 36 BRAO § 78 ZPO
ZweitzulassungAnwZAntragsgegnerRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 58/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Martin itraßeM.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 gegen
Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, sSHHÜHHIMf S|
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsssachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst,
 Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 12. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am	1924	geborene	Antragsteller ist seit
 September 1957 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil mit Kanzlei- und Wohnsitz in Rottweil zugelassen. Durch das Gesetz zur Neubildung der
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Stadt Villingen-Schwenningen vom 26. Juli 1971 (GBl. BW 1971, 291) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1972 der Stadtbezirk Schwenningen aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Rottweil ausgegliedert und dem Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (Landgericht Konstanz) zugeordnet. Zum Ausgleich der dadurch für die bei dem Amtsgericht Rottweil zugelassenen Rechtsanwälte entstehenden Nachteile traf der Antragsgegner in der Allgemeinverfügung vom 14. Februar 1972 (Die Justiz 1972, S. 60) die allgemeine Feststellung, es sei der Rechtspflege in der Zeit vom 1. März 1972 bis zu dem 28. Februar 1975 dienlich, daß Rechtsanwälte, die am 1. März 1972 bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil zugelassen sind und ihre Kanzlei in Rottweil eingerichtet haben, zugleich bei dem Landgericht Konstanz zugelassen werden.
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller durch Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 1972 zugleich bei dem Landgericht Konstanz zugelassen. Im Hinblick auf die Einfügung des § 227 a, insbesondere des § 227 a Abs. 3 (Zehnjahresfrist), in die Bundesrecht sanwaltsordnung durch das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2013) hat der Antragsgegner durch Allgemeinverfügung vom 2. Juli 1974 (Die Justiz 1974, S. 314) die in der Allgemeinverfügung vom 14. Februar 1972 festgesetzte Frist für die Zweitzulassung über den 28. Februar 1975 hinaus bis zu dem 28. Februar 1982 verlängert. Mit Schreiben vom 25. August 1981 beantragte der Antragsteller, ihm gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO die Zweitzulassung um weitere zehn Jahre zu verlängern. Durch Bescheid vom 15. Dezember 1981 verlängerte der Antragsgegner die Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Konstanz über den 28. Februar
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1982 hinaus bis zu dem 30. Juni 1984 und wies das weitergehende Verlängerungsbegehren zurück. Auf den weiteren Verlängerungs-antrag vom 28. Dezember 1983 wurde die Zweit zulas sung über den 30. Juni 1984 hinaus bis zu dem 30. Juni 1989 verlängert.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1988 beantragte der Antragsteller weitere Verlängerung der Zweitzulassung über den 30. Juni 1989 hinaus auf weitere fünf Jahre. Nach Anhörung der Rechtsanwaltskammern Freiburg und Tübingen hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 10. August 1989 den Verlängerungsantrag abgelehnt und die Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Konstanz zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft (dazu Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1989 - 1 BvR 990/89 = AnwBl. 1989, 669), mit dem Grundgesetz
(Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 = BGHZ 106, 186; Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1990 - 1 BvR 65/89 -und vom 13. November 1990 - 1 BvR 488/90) und dem europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Senatsentscheidung vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 = BGHZ 108, 342 = NJW 1990, 108) vereinbar sind (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 60/89). Hieran hält der Senat auch unter Würdigung der Beschwerdeausführungen fest. Darüber, ob die gesetzliche Regelung der "Lokalisation" aus rechtsoder berufspolitischen Erwägungen durch den Gesetzgeber geändert werden sollte, hat der Senat nicht zu befinden.
Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die ausgesprochene Zweitzulassung des Antragstellers nach Ablauf der in den Verlängerungsbescheiden vom 16. April 1985 festgelegten Frist grundsätzlich zurückzunehmen ist. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135) anstelle der Zurücknahme der Zweit Zulassung deren Widerruf auszusprechen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. u. n.F.). Eine (nochmalige) Verlängerung der Zweitzulassung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 5 BRAO).
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2.	Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. B6HZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merlanal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter
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zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f.; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88). Im Vordergrund stehen deshalb die Nachteile, die dem Rechtsanwalt durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 26/90 -, vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 15/90 - und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 58/89, jeweils m.w.Nachw.).
3.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antrag steiler nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind.
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof im einzelnen ausge führt, daß der Antragsteller über allgemeine Ausführungen hinaus über den Umfang und das Ausmaß der durch den Verlust der Zweitzulassung zu erwartenden Einbußen nichts Konkretes vorgetragen hat; insbesondere fehle es an der Darlegung der
 konkreten Nachteile, die dem Antragsteller durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen. Hierauf ist der Beschwerdevortrag mit keinem Wort eingegangen. Nachdem sich deshalb rechtserhebliche wirtschaftliche Nachteile auch im Beschwerdeverfahren nicht ergeben haben (vgl. § 36 a BRAO) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, wie der Ehrengerichtshof zutreffend - im umfangreichen Beschwerdevortrag unwidersprochen - dargelegt hat, keinen Anlaß zur Annahme einer besonderen Härte geben, vermag auch der Senat eine "besondere Härte" nicht festzustellen.
4.	Offenbleiben kann, ob der im gerichtlichen Verfahren hilfsweise angebrachte Antrag auf Feststellung, daß der Antragsteller keiner besonderen Erlaubnis für eine Tätigkeit bei dem Landgericht Rottweil bedarf, zulässig ist. Jeden-
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falls ist er angesichts der gesetzlichen Regelung auch des § 78 ZPO offensichtlich unbegründet.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst	Paepcke	Jordan