in dem Verfahren des Rechtsanwalts Herbert von den Bi Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, ^mHHHP'Platz vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegener, wegen Rücknahme der Zweitzulassung win Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. Der am flHHHP 1920 geborene Antragsteller ist im Jahre 1956 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen worden. Die Zulassung hat der Antragsgegner durch Erlaß vom 9. März 1986 hat der Antragsteller die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung bei dem Landgericht Krefeld um weitere zehn Jahre beantragt. März 1989 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Krefeld zurückgenommen und dem Antrag auf weitere Verlängerung der Doppelzulassung nicht entsprochen. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis ab-hängen. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung die ihm von dem Antragsteller mitgeteilten Umsatzzahlen der Jahre 1984 und 1985 zugrundegelegt. Gegen das errechnete Ergebnis, bezogen auf den Gesamtumsatz der insgesamt aus vier Rechtsanwälten bestehenden Sozietät sei ein voraussichtlicher Umsatzverlust von nur 3,5 % zu erwarten, hat auch der Senat nichts zu erinnern. Eine derartige Umsatzeinbuße kann auch dann nicht als besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO gewertet werden, wenn man hinzunimmt, daß der Verlust zulassungsgebundener Mandate in gewissem Umfange auch zu einem Rückgang bei dem nichtzulassungsgebundenen Umsatz führen kann. Daß auch in dem - verkleinerten - Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach für den Antragsteller auskömmliche Einkünfte zu erzielen waren, ergibt sich daraus, daß er seit 1983 nacheinander mehrere jüngere Rechtsanwälte in die Praxis aufgenommen hat, die ausschließlich im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach zugelassen sind, und daß sich der Jahresumsatz der leistungsstarken Sozietät jeweils kontinuierlich erhöht hat. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof dem im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Vorbringen des Antragstellers, er habe im Hinblick auf die Vollendung seines 65. Januar 1986 vorwiegend nur noch die Mandate aus Neersen und Schiefbahn bearbeitet und deswegen sein Beteiligungsverhältnis auf 15 % herabgesetzt wird, unter dem Gesichtspunkt des § 227 a Abs.BRAO keine Bedeutung beigemessen, die zu einer erneuten Verlängerung der Zweitzulassung führen könnte.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 58/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Herbert von den Bi Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, ^mHHHP'Platz vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegener, wegen Rücknahme der Zweitzulassung win Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am flHHHP 1920 geborene Antragsteller ist im Jahre 1956 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen worden. Dort ist er seither als Rechtsanwalt tätig. 3 Durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene "Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen" vom 18. Dezember 1969 (GV. NW. S. 966) wurden die bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk Viersen gehörenden Gemeinden Neersen und Schiefbahn mit den Gemeinden Anrath und Willich zu einer neuen Stadt Willich zusammengeschlossen, die insgesamt dem Landgerichtsbezirk Krefeld zugeordnet wurde. Aufgrund des Senatsbeschlusses vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 33/75 - stellte der Antragsgegner durch Erlaß vom 26. Juli 1976 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei seit dem 1. Januar 1970 in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Viersen beibehalten hatten, bei dem Landgericht Krefeld zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten sei. Aufgrund dieser bis zu dem 31. Dezember 1979 befristeten Feststellung wurde der Antragsteller durch Erlaß vom 4. August 1976 zugleich bei dem Landgericht Krefeld zugelassen. Die Zulassung hat der Antragsgegner durch Erlaß vom 9. Juli 1979 gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO bis zu dem 30. September 1986 verlängert. Mit Antrag vom 21. März 1986 hat der Antragsteller die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung bei dem Landgericht Krefeld um weitere zehn Jahre beantragt. Durch Erlaß vom 7. März 1989 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Krefeld zurückgenommen und dem Antrag auf weitere Verlängerung der Doppelzulassung nicht entsprochen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf ) Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 17 3, 177; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei j) w dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis ab-hängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige 5 Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch e allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, anderer seits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteil der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichigen ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße mög licherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sic aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzge ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel mö lieh sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die v änderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f.; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88). Im Vordergrund stehen deshalb die Nachteile, die dem Rechtsan wait durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus de durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks Erstzulassung stammen (Beschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ 7/86 vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86 -, vom 30. Nove ber 1987 - AnwZ (B) 32/87 und AnwZ (B) 40-41/87 - und vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 36/88). 6 ?¥ 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung die ihm von dem Antragsteller mitgeteilten Umsatzzahlen der Jahre 1984 und 1985 zugrundegelegt. Zutreffend hat er jedoch bei der Beurteilung des voraussichtlichen Umsatz- und Gewinnrückgangs nur denjenigen Teil des - zulassungsgebundenen - Umsatzes aus dem Landgerichtsbezirk Krefeld berücksichtigt, der auf die von der Neugliederungsmaßnahme betroffenen Gebiete, nämlich auf die abgetrennten, ehemals selbständigen Gemeinden Neersen und Schiefbahn entfällt. Gegen die insoweit vorgenommene Be- ^ rechnung des Antragsgegners hat der Antragsteller weder in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch im Beschwerdevorbringen konkrete Beanstandungen vorgebracht. Gegen das errechnete Ergebnis, bezogen auf den Gesamtumsatz der insgesamt aus vier Rechtsanwälten bestehenden Sozietät sei ein voraussichtlicher Umsatzverlust von nur 3,5 % zu erwarten, hat auch der Senat nichts zu erinnern. Eine derartige Umsatzeinbuße kann auch dann nicht als besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO gewertet werden, wenn man hinzunimmt, daß der Verlust zulassungsgebundener Mandate in gewissem Umfange auch zu einem Rückgang bei dem nichtzulassungsgebundenen Umsatz führen kann. Mit Recht hat der Antragsgegner auch auf folgendes hingewiesens Seit der gerichtsorganisatorischen Maßnahme sind inzwischen nahezu 20 Jahre vergangen, also fast das Doppelte der Zeit, die der Gesetzgeber zur Anpassung an die neuen Verhältnisse in der 7 Regel als ausreichend angesehen hat. Daß auch in dem - verkleinerten - Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach für den Antragsteller auskömmliche Einkünfte zu erzielen waren, ergibt sich daraus, daß er seit 1983 nacheinander mehrere jüngere Rechtsanwälte in die Praxis aufgenommen hat, die ausschließlich im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach zugelassen sind, und daß sich der Jahresumsatz der leistungsstarken Sozietät jeweils kontinuierlich erhöht hat. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof dem im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Vorbringen des Antragstellers, er habe im Hinblick auf die Vollendung seines 65. Lebensjahres mit seinen Sozien vereinbart, daß er ab dem 1. Januar 1986 vorwiegend nur noch die Mandate aus Neersen und Schiefbahn bearbeitet und deswegen sein Beteiligungsverhältnis auf 15 % herabgesetzt wird, unter dem Gesichtspunkt des § 227 a Abs. BRAO keine Bedeutung beigemessen, die zu einer erneuten Verlängerung der Zweitzulassung führen könnte. Mit einer derartigen Vereinbarung, die der Regelung des § 227 a BRAO ersichtlich zuwiderläuft, kann eine "besondere Härte" im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO, die ohne sie - wie hier - nicht vor läge, nicht geschaffen werden. Auch sonst geben die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers keinen Anlaß für die Annahme einer besonderen Härte. Der Antragsteller ist zwar bereits 69 Jahre alt. Der Zusammenschluß mit drei weiteren Anwälten ermöglicht es ihm jedoch, bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf eine möglicherweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88 -). Merz ülsamer Schmitz Thode Quack Meisterernst Hase