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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. September 1951 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Horb und Landgericht Rottweil zugelas In den Jahren bis 1974 wurden durch Eingemeindungen sowie durch die Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke eine Reihe von Gemeinden aus dem .Amtsgerichtsbezirk Horb den benachbarten Amtsgerichtsbezirken, die überwiegend dem Landgerichtsbezirk Tübingen zugeordnet sind, zugeteilt. August 1973 bei dem Amtsgericht Horb zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Rottweil und Tübingen zur Vermeidung von Härten für die Zeit vom 1. März 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Tübingen zu dem 31. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merlanal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Seine Angabe, etwa 10 % des laufenden Umsatzes entfalle auf Mandate, die durch die Gebietsreform vom Amtsgerichtsbezirk Horb zu dem Landgerichtsbezirk Tübingen gekommen seien, ist zu pauschal und nicht weiter nachprüfbar. Einer der vom Antragsteller als Beleg angeführten Prozesse ist beim Amtsgericht Rottweil, also nicht ita Landgerichtsbezirk Tübingen, geführt worden. Ein weiterer Amtsgerichtsprozeß (Aktenzeichen C 584/87) unterlag nicht dem Anwaltszwang, so daß der Antragsteller ihn auch ohne Zweitzulassung beim Landgericht aus dem übrigen Bezirk des Landgerichts Tübingen ist für die Beurteilung der Auswirkungen abzustellen, die eine Rücknahme der Zweitzulassung für den Antragsteller hat (vgl. Selbst wenn man also von den nicht näher spezifizierten Angaben des Antragstellers ausgeht, hat die Rücknahme der Zweitzulassung allenfalls einen Umsatzrückgang von 10 % zur Folge. Eine derartige Umsatzeinbuße kann für sich genommen noch nicht als besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO gewertet werden (vgl. Daß der Antragsteller diese Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. noch allein tätig war, mittlerweile zwei weitere Rechtsanwälte in seine Kanzlei aufgenommen hat, spricht eher dafür, daß es sich um eine gesunde und ertragsstarke Praxis handelt, die einen Umsatzrückgang von 10 % verkraften kann. Schließlich wird eine besondere Härte auch nicht dadurch begründet, daß der Antragsteller bereits 66 Jahre alt ist und eine Bypaß-Operation hinter sich hat.

Zitierte Normen: § 2 BRAO
RechtsanwaltTübingenhärtenAntragsgegnerHorbPraxis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Dr.
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, sflH^platz9, S
Antragsgegner und Beschwerdegegner
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WII
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. v. Hase
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 30. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM fest-
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Gründe
1922 geborene Antragsteller wurde am
 Der am
29. September 1951 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Horb und Landgericht Rottweil zugelas
 In den Jahren bis 1974 wurden durch Eingemeindungen sowie durch die Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke eine Reihe von Gemeinden aus dem .Amtsgerichtsbezirk Horb den benachbarten Amtsgerichtsbezirken, die überwiegend dem Landgerichtsbezirk Tübingen zugeordnet sind, zugeteilt. Umgekehrt
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wurden auch einige Gemeinden aus dem Landgerichtsbezirk Hechingen dem Amtsgerichtsbezirk Horb zugelegt. Per Saldo ergab sich ein Abgang von ca. 6.100 Gerichtseingesessenen aus dem Amtsgerichtsbezirk Horb, der im Jahre 1973 48.200 Gerichtseingesessene hatte. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 1. August 1973 bei dem Amtsgericht Horb zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Rottweil und Tübingen zur Vermeidung von Härten für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1983 geboten war.
Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller am 7. August 1973 zugleich bei dem Landgericht
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Tübingen als Rechtsanwalt zugelassen. Die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Tübingen wurde zunächst für drei Jahre bis zu dem 31. Juli 1986 und sodann nochmals für zwei Jahre bis zu dem 31. Juli 1988 verlängert.
Mit Bescheid vom 18. März 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Tübingen zu dem 31. Juli 1988 zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag, die Doppelzulassung abermals zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
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1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt
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eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.
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 BGHZ 89/ 173, 177; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau
 aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merlanal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
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Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173,
 177 f) .
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind.
Seine Angabe, etwa 10 % des laufenden Umsatzes entfalle auf Mandate, die durch die Gebietsreform vom Amtsgerichtsbezirk Horb zu dem Landgerichtsbezirk Tübingen gekommen seien,
 ist zu pauschal und nicht weiter nachprüfbar. Darauf haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof mit Recht hingewiesen. Die in der Begründung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung aufgestellte Behauptung, im ersten Quartal 1988 hätten die Tübinger Mandate sogar 13 % des Umsatzes ausgemacht, hält einer Nachprüfung nicht stand. Einer der vom Antragsteller als Beleg angeführten Prozesse ist beim Amtsgericht Rottweil, also nicht ita Landgerichtsbezirk Tübingen, geführt worden. Ein weiterer Amtsgerichtsprozeß (Aktenzeichen C 584/87) unterlag nicht dem Anwaltszwang, so daß der
 Antragsteller ihn auch ohne Zweitzulassung beim Landgericht
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Tübingen hätte führen können. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, daß alle angeführten Rechtsstreitigkeiten tatsächlich nur aus dem früher zu dem Amtsgericht Horb gehörenden Gebiet stammen. Denn nur auf diese, nicht aber auf Prozesse
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aus dem übrigen Bezirk des Landgerichts Tübingen ist für die Beurteilung der Auswirkungen abzustellen, die eine Rücknahme der Zweitzulassung für den Antragsteller hat (vgl. Senats-beschl. v. 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86).
Selbst wenn man also von den nicht näher spezifizierten Angaben des Antragstellers ausgeht, hat die Rücknahme der Zweitzulassung allenfalls einen Umsatzrückgang von 10 % zur Folge. Eine derartige Umsatzeinbuße kann für sich genommen noch nicht als besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO gewertet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86). Ob ein Umsatzrückgang von
10 % den Rechtsanwalt empfindlich trifft, läßt sich nur be-*
urteilen, wenn man Näheres über Struktur und Umfang seiner Praxis weiß. Dazu fehlen die notwendigen Angaben des Antragstellers . Insbesondere hätte er die Jahresumsätze seit 1973 und die Entwicklung der Gebühreneinnahmen aus den von der Neugliederung erfaßten Gebieten mitteilen müssen. Daß der Antragsteller diese Angaben nicht gemacht hat, geht zu
 seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 55/85).
Der Umstand, daß der Antragsteller, der im Jahre 1973
noch allein tätig war, mittlerweile zwei weitere Rechtsanwälte in seine Kanzlei aufgenommen hat, spricht eher dafür, daß es sich um eine gesunde und ertragsstarke Praxis handelt, die einen Umsatzrückgang von 10 % verkraften kann. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang auch eine Angabe des Antragstellers in seinem ersten Verlängerungsantrag vom
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5. November 1982 (Personalakten Bl. 19). Dort hat er mitgeteilt, er habe in den vergangenen zehn Jahren nicht nur die Mandantschaft in den abgetretenen Gebieten beibehalten, sondern sie teilweise noch ausbauen können. Dem Bestandsschutz von Mandaten, die erst während der Übergangszeit neu hinzugewonnen wurden, soll die Fristverlängerung des § 227 a Abs. 5 BRAO aber nicht dienen.
Schließlich wird eine besondere Härte auch nicht dadurch begründet, daß der Antragsteller bereits 66 Jahre alt ist und eine Bypaß-Operation hinter sich hat. Der Zusammenschluß zu einer Sozietät mit zwei anderen Anwälten ermöglicht es ihm, bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.
Merz		Laufhütte	Lepa		Schmitz
	Quack		Weise	Hase	
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