Istraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Juni 1987 hat der Antragsgegner auf Anregung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Ver- In diesem Zeitpunkt waren nach den Feststellungen des Antragsgegners, die sich auf die Berichte des Oberlandesgerichtspräsidenten Düsseldorf stützten, in zahlreichen Fällen gegen den Antragsteller Geldforderungen geltend gemacht und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme , daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 5. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. - worauf der Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung mit Recht hingewiesen hat - die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Auch wenn der Antragsteller - wie er geltend gemacht hat - in den letzten Jahren überwiegend im Auftrag von nur vier Mandanten tätig geworden ist, die seine finanziellen Verhältnisse kennen und ihm gleichwohl Mandate übertragen, kann die durch seine wirtschaftliche Situation indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht verneint werden. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch für den Fall angenommen, in dem sich der Antragsteller freiwillig auf die Annahme bestimmter Mandate beschränkt, deren Wahrnehmung nicht mit dem Empfang von Mandantengeldern verbunden ist. 3. Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2099 065 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 58/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Helmut F| Istraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der am IHHP1942 geborene Antragsteller ist seit August 1974 bei dem Amts- und Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Verfügung vom 5. Juni 1987 hat der Antragsgegner auf Anregung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller hat hiergegen rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Der Antragsteller ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Seine Mitteilung, er habe den Zug versäumt, kann angesichts der im Stundentakt verkehrenden Züge zwischen Düsseldorf und Karlsruhe nicht als ordnungsgemäße Entschuldigung gewertet werden. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 4 Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) . Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. 1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Ver- 5 pflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 19/87 - m.w.N.). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 5. Juni 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. In diesem Zeitpunkt waren nach den Feststellungen des Antragsgegners, die sich auf die Berichte des Oberlandesgerichtspräsidenten Düsseldorf stützten, in zahlreichen Fällen gegen den Antragsteller Geldforderungen geltend gemacht und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. In 18 Fällen waren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Antragstellers durchgeführt worden, die Forderungen zwischen 876,20 DM und 105.304,29 DM betrafen; es war zu Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie zur Pfändung der Geschäftskonten des Antragstellers gekommen. Ferner wurden 15 Zwangsvollstreckungen in das Immobilienvermögen des Antragstellers bekannt? sie betrafen Forderungen zwischen 8.000,00 DM und 500.000 DM. Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner davon ausgehen, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Antragsteller hat dies auch nicht in Frage gestellt. Ausweislich der Rücknahmeverfügung hat er seine Verbindlichkeiten selbst auf etwa 25 - 30 Millionen DM beziffert, denen ein Aktivvermögen von schätzungsweise 25 - 28 Millionen DM gegenüberstehen soll. 2. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme , daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 5. Juni 1987 erfüllt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß vielmehr beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr., vgl. den genannten Senatsbeschluß vom 21. September 1987). Am 5. Juni 1987 bestand eine konkrete Gefährdung in diesem Sinne. Sie ergab sich schon daraus, daß es bereits zu einer Kontenpfändung gekommen war. Im übrigen konnten - worauf der Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung mit Recht hingewiesen hat - die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.). 7 Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Auch wenn der Antragsteller - wie er geltend gemacht hat - in den letzten Jahren überwiegend im Auftrag von nur vier Mandanten tätig geworden ist, die seine finanziellen Verhältnisse kennen und ihm gleichwohl Mandate übertragen, kann die durch seine wirtschaftliche Situation indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht verneint werden. Es ist nicht auszuschließen, sondern eher naheliegend, daß er auch bei einer reduzierten anwaltlichen Tätigkeit in den Besitz von Mandantengeldern gelangt, die er dem Zugriff seiner Gläubiger nicht entziehen kann. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch für den Fall angenommen, in dem sich der Antragsteller freiwillig auf die Annahme bestimmter Mandate beschränkt, deren Wahrnehmung nicht mit dem Empfang von Mandantengeldern verbunden ist. Die Einhaltung einer solchen Verpflichtung, die nach außen nicht erkennbar und dem Berufsbild des Rechtsanwalts fremd wäre, wäre nicht kontrollierbar (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84). 3. Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 8 4. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Der Antragsteller macht eine solche Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht geltend. Auch aus seiner Beschwerdebegründung vom 21. April 1988 ist hierzu nichts zu entnehmen. Im übrigen sind bei dem Senat Mitteilungen über weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingegangen. Merz Ulsamer Jähnke Lepa Siebecke Veser Paepcke