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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Unter Hinweis auf die Befristung der Zweitzulassung nach § 227 b BRAO haben der Antragsteller und die anderen Anwälte seiner Kanzlei ihre unbefristete Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg nach § 24 BRAO beantragt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, Xanten habe sich nach der kommunalen Neuordnung im wirtschaftlichen und administrativen Bereich faktisch zu einem Vorort von Wesel entwickelt; dies habe zur Folge, daß in vielen Fällen für Rechtsstreitigkeiten Xantener Bürger das Landgericht Duisburg zuständig sei. Er hat sich nach gutachtlicher Anhörung des Vorstandes der Rechts-anwaltskammer Düsseldorf nicht in der Lage gesehen, die in § 24 Abs. 1 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung zu treffen, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Hierzu hat er ausgeführt, daß Gründe für die Annahme/ daß die in Xanten ansässige Bevölkerung ohne unzu demutbare Erschwernis ihr Recht nur dann suchen und finden könne, wenn Xantener Rechtsanwälte zugleich bei dem Landgericht Duisburg zugelassen wären, nicht erkennbar seien; für Anwaltsprozesse, die bei dem Landgericht Duisburg zu führen seien, stünden zugelassene Rechtsanwälte, die von der rechtsuchenden Bevölkerung unschwer in Anspruch genommen werden könnten, in hinreichender Zahl zur Verfügung. Der Ehrengerichtshof hat diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, daß den Xantener Bürgern für die Erledigung ihrer in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Duisburg fallenden Rechtsstreitigkeiten in erreichbarer Nähe, insbesondere in der Stadt Wesel, genügend Rechtsanwä1te zur Verfügung stünden. Der Ehrengerichtshof ist zu Recht der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg nicht vor1iegen. Nach § 24 Abs. 1 BRAO setzt die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem benachbarten Landgericht die allgemeine Feststellung der Landesjustizverwaltung voraus, daß die Zweitzulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die in § 24 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung auszusprechen, sofern die Bevölkerung des betreffenden Gebietes ihr Recht nur unter unzu demutbaren Schwierigkeiten suchen und finden kann. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Bürger diese Rechtsanwälte nur unter unzu demutbaren Schwierigkeiten in Anspruch nehmen könnten. Dabei mag mit dem Antragsteller davon ausgegangen werden, daß der Zwang zur Inanspruchnahme der in Wesel ansässigen Anwälte für die betroffenen Xantener Bürger nicht zuletzt wegen der zwischen den beiden Städten bestehenden ungünstigen Verkehrsverbindungen eine Erschwernis bedeutet. Damit ist dem Erfordernis der Dienlichkeit für die Rechtspflege i.S. des § 24 Abs. 1 BRAO aber noch nicht genügt. für die betroffenen Bürger, die - wie hier - noch nicht den Grad der Unzu demutbarkeit erreichen, mit Blick auf die Bedeutung des Lokalisierungsgrundsatzes für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege hinzunehmen.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
BRAOXantenerAntragsgegnerDuisburgLandgerichtRechtsanwälteWesel

Volltext der Entscheidung

2112 096
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 58/86	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Manfred
 Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 Martin~L^^H~Platz H, DflUBHir vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,
WII
Antragsgegner und Beschwerdegegner
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller übt gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. MfllB und weiteren Rechtsanwälten in xfHI eine Anwaltspraxis aus. Er wurde Lm Dezember 1974 bei dem Landgericht Kleve und dem Amtsgericht Kleve - seit September 1975 bei dem Amtsgericht Xanten - als Rechtsanwalt zugelassen. Nach Gebietsneuordnungen im Raume Wesel erlangte er aufgrund einer für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zu dem 31. Dezember 1986 getroffenen allgemeinen Härtefeststellung des Antragsgegners ebenso wie Rechtsanwalt Dr.	gemäß
§ 227 b BRAO seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Duisburg. Nach Auflösung des Amtsgerichts Xanten zu dem 31. Dezember 1978 wurde der Antragsteller zu dem 1. Januar 1979 bei dem Amtsgericht Rheinberg zugelassen.
Unter Hinweis auf die Befristung der Zweitzulassung nach § 227 b BRAO haben der Antragsteller und die anderen Anwälte seiner Kanzlei ihre unbefristete Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg nach § 24 BRAO beantragt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, Xanten habe sich nach der kommunalen Neuordnung im wirtschaftlichen und administrativen Bereich faktisch zu einem Vorort von Wesel entwickelt; dies habe zur Folge, daß in vielen Fällen für Rechtsstreitigkeiten Xantener Bürger das Landgericht Duisburg zuständig sei.
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Der Antragsgegner hat diese Anträge abgelehnt. Er hat sich nach gutachtlicher Anhörung des Vorstandes der Rechts-anwaltskammer Düsseldorf nicht in der Lage gesehen, die in § 24 Abs. 1 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung zu treffen, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Hierzu hat er ausgeführt, daß Gründe für die Annahme/ daß die in Xanten ansässige Bevölkerung ohne unzu demutbare Erschwernis ihr Recht nur dann suchen und finden könne, wenn Xantener Rechtsanwälte zugleich bei dem Landgericht Duisburg zugelassen wären, nicht erkennbar seien; für Anwaltsprozesse, die bei dem Landgericht Duisburg zu führen seien, stünden zugelassene Rechtsanwälte, die von der rechtsuchenden Bevölkerung unschwer in Anspruch genommen werden könnten, in hinreichender Zahl zur Verfügung.
Gegen diesen Bescheid haben der Antragsteller und Rechtsanwalt Dr.	rechtzeitig gerichtliche	Ent-
scheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, daß den Xantener Bürgern für die Erledigung ihrer in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Duisburg fallenden Rechtsstreitigkeiten in erreichbarer Nähe, insbesondere in der Stadt Wesel, genügend Rechtsanwä1te zur Verfügung stünden.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4,
 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
Der Ehrengerichtshof ist zu Recht der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg nicht vor1iegen.
Nach § 24 Abs. 1 BRAO setzt die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem benachbarten Landgericht die allgemeine Feststellung der Landesjustizverwaltung voraus, daß die Zweitzulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. An dieser allgemeinen Feststellung fehlt es hier. Dies ist auch nicht zu beanstanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die in § 24 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung auszusprechen, sofern die Bevölkerung des betreffenden Gebietes ihr Recht nur unter unzu demutbaren Schwierigkeiten suchen und finden kann. Bei der Prüfung ist davon auszugehen, daß die Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Landgericht in der Regel der Rechtspflege am besten dienlich ist. Auf dieser Grundlage ist abzuwägen, ob unter den besonderen örtlichen Verhältnissen die Vorteile, die für eine Simultanzulassung sprechen können, die Nachteile überwiegen, die mit
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dem Abweichen vom Lokalisierungsgrundsatz zwangsläufig verbunden sind. Bleiben Zweifel, so kann die allgemeine Feststellung nicht getroffen und die Zweitzulassung nicht gewährt werden. Unerheblich ist, ob dies für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre. Bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Grundsatz der Singularzulassung darf nicht ausgehöhlt werden. Simultanzulassungen müssen die Ausnahme bleiben (Senatsbeschlüsse vom 22. August 1985 - AnwZ (B) 28/85 und vom 3. März 1986 -AnwZ (B) 62/85).
Danach hat es der Antragsgegner zu recht abgelehnt, die allgemeine Feststellung zu treffen. Es ist unbestritten, daß für die Xantener Bürger, für deren Rechtsstreitigkeiten das Landgericht Duisburg zuständig ist, Rechtsanwälte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Bürger diese Rechtsanwälte nur unter unzu demutbaren Schwierigkeiten in Anspruch nehmen könnten. Dabei mag mit dem Antragsteller davon ausgegangen werden, daß der Zwang zur Inanspruchnahme der in Wesel ansässigen Anwälte für die betroffenen Xantener Bürger nicht zuletzt wegen der zwischen den beiden Städten bestehenden ungünstigen Verkehrsverbindungen eine Erschwernis bedeutet. Damit ist dem Erfordernis der Dienlichkeit für die Rechtspflege i.S. des § 24 Abs. 1 BRAO aber noch nicht genügt. Es handelt sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der strikt zu interpretieren ist; dies folgt aus dem Ausnahmecharakter der Simultanzulassung nach § 24 BRAO (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 21/85). Danach sind Erschwernisse
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für die betroffenen Bürger, die - wie hier - noch nicht den Grad der Unzu demutbarkeit erreichen, mit Blick auf die Bedeutung des Lokalisierungsgrundsatzes für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege hinzunehmen. Dies umso mehr, als sich diesen Erschwernissen weitgehend Rechnung tragen läßt, beispielsweise durch die Berücksichtigung der Verkehrsverbindungen bei der Vereinbarung der Besprechungstermine .
Soweit der Antragsteller geltend macht, daß durch die Veränderung des Landgerichtsbezirks Kleve eine Schmälerung der Existenzgrundlage der Xantener Rechtsanwälte eingetreten sei, scheitert sein Vorbringen schon im Ansatz. § 24 Abs. 1 BRAO läßt keinen Raum für die Berücksichtigung
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wirtschaft1 icher Erwägungen, die sich aus einer Veränderung der Gerichtsbezirke ergeben. Vielmehr wird dieser Aspekt von §§ 227 a, 227 b BRAO erfaßt. Danach ist unter der Voraussetzung der besonderen Härte auf Antrag eine Verlängerung der nach diesen Vorschriften gewährten Simultanzulassung möglich. Um einen solchen Antrag geht es hier jedoch nicht.
Merz
 Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndor fer
 Weise
Paepcke