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BGH

Gericht: BGH

Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/ Wuppertal vom 10. Dezember 1984 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf mit Ablauf des 31. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann z.B. mit von dem Umfang der Praxis ab-hängen. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen" Härte bei dem Antragsteller nicht erfüllt. Er hat weiter dargelegt, in den Jahren 1981 bis 1983 seien ihm aus dem Gebiet der Zweitzulassung Gebühren von ca. Er hat nämlich, trotz mehrfachen Hinweises des Ehrengerichtshofs die Zahlen dieser Mandate nicht denen aus dem übrigen Landgerichtsbezirk Düsseldorf gegenübergestellt. Eine solche Aufschlüsselung der Mandate ist hier unerläßlich, weil eine der größten Mandantinnen des Antragstellers, eine Kunststoff-Herstellerin, ihren Sitz in Düsseldorf-Heerdt hat, einem Gemeindegebiet, das nie zu dem Amtsgerichtsbezirk Mönchengladbach gehört hatte. Es soll nur der Nachteil ausgeglichen werden, der sich für einen Rechtsanwalt aus einer Verkleinerung des Gerichtsbezirks ergibt, auf dessen Grenzen er seine Praxis errichtet hat (Senatsbeschl. Juli 1985 - AnwZ (B) 17/85); dem Anwalt dürfen mit einer Zweitzulassung aber nicht Vorteile gesichert werden, die er aus der ihm von vornherein als vorübergehend bekannten, infolge der Doppelzulassung eingetretenen Vergrößerung seines Bezirks gezogen hat. Bei Einnahmeausfällen unter 11 % wird dem Antragsteller noch ein Gewinn in solcher Höhe verbleiben, daß er die Annahme einer besonderen Härte ausschließt. c) Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, daß eine "besondere Härte" auch darin bestehe, daß 12 von 30 Anwälten, die einen Verlängerungsantrag gestellt hatten, die Verlängerung ihrer gleichzeitigen Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf gewährt worden sei. Der Ehrengerichtshof hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller daraus selbst dann keine Rechte herleiten kann, wenn in diesen Fällen nicht die dargestellten Voraussetzungen einer "besonderen Härte" Vorgelegen hätten. Der Antragsteller hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß ihm etwa aufgrund des bestehenbleibenden Konkurrenzverhältnisses zu den 12 Anwälten, die auch in den nächsten 3 bis 5 Jahren bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen bleiben, ein zusätzlicher Mandatsverlust droht (vgl.

Zitierte Normen: § 2 BRAO
RechtsanwaltMandatZweitzulassungDüsseldorfhärtenAntragsgegnerLandgerichtPraxis

Volltext der Entscheidung

'z 141 067
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (b) 58/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanw^^sFriedrich-Adolf Straße 0,	C'
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hamm 1,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
W
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der heiratet wurde im
 am mmi 1934 geborene Antragsteller, der ver-und Vater von drei minderjährigen Kindern ist,
 Mai 1965 bei dem Amts- und Landgericht Mönchenglad-
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bach als Rechtsanwalt zugelassen. Er schloß sich mit den Rechtsanwälten Müj|[||0und RaH^BBzu e^-ner Sozietät zusammen .
Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/ Wuppertal vom 10. September 1974 (GVB1. NW 1974 S. 890) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1975 die Gemeinden Liedberg, Korschenbroich, Kleinenbroich und Pesch mit insgesamt 20.250 Gerichtseingesessenen aus dem Amtsgerichtsbezirk Mönchengladbach/Rheyt gelöst und dem zu dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf gehörenden Amtsgerichtsbezirk Neuss zugelegt. Dem Landgerichtsbezirk Mönchengladbach, der etwa 550.000 Gerichtseingesessene hatte, wurden keine neuen Gemeinden zugewiesen. Der Antragsgegner stellte durch Erlaß vom 11. Dezember 1974 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amts- und Landgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Düsseldorf zur Vermeidung von Härten geboten ist. Aufgrund dieser bis zu dem 31. Dezember 1984 befristeten allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller durch Urkunde vom 20. Januar 1975 zugleich bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen.
Er hat rechtzeitig beantragt, seine Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf um zehn Jahre zu verlängern. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat diesen Antrag nicht befürwortet. Die beiden anderen Rechtsanwälte der Sozietät des Antragstellers haben ihre Anträge auf Verlängerung der Doppelzulassung zurückgenommen.
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Durch Bescheid vom 17. Dezember 1984 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf mit Ablauf des 31. Dezember 1984 zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben den gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag zu Recht für unbegründet gehalten.
1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen
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Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht geführt hatte.
In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten wären. Wann sie den Rechtsanwalt spürbar treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes vom Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann z.B. mit von dem Umfang der Praxis ab-hängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173,
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 177, 178), zu demal der Klientenstamm erfahrungsgemäß innerhalb eines solchen Zeitraums einen nicht unerheblichen Wandel unterliegt (BGHZ 65, 241, 246).
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen" Härte bei dem Antragsteller nicht erfüllt.
a)	Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, insbesondere sein Alter und seine Unterhaltspflichten, geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen" Härte.
b)	Der Antragsteller hat weder die auf ihn noch die auf die gesamte Anwaltspraxis entfallenden jährlichen Umsätze aus der anwaltlichen Tätigkeit mitgeteilt. Er hat lediglich vorgetragen, sein Bruttoeinkommen habe 1982 157.194 DM und 1983 124.454 DM betragen. Er hat weiter dargelegt, in den Jahren 1981 bis 1983 seien ihm aus dem Gebiet der Zweitzulassung Gebühren von ca. 52.700 DM, 32.470 DM und 40.000 DM zugeflossen; das entspreche für 1981 14 %, für 1982 9 % und für 1983 11 % des gesamten, aus der Praxis auf ihn entfallenden Umsatzanteils. Da seine Kollegen Müfimund RaflM ihre Anträge auf Verlängerung ihrer Doppelzulassung zurückgenommen hätten, wüchsen deren Ausfälle aus der Doppelzulassung seinem Anteil zu. Der Ausfall der Düsseldorfer Mandate bedeute dann bezüglich der auf ihn entfallenden Betriebseinnahmen einen UmsatzVerlust von ca. 25 %.
Mit der Addierung der Umsatzverluste aller drei Sozii kann der Antragsteller nicht die ihn persönlich treffende besondere Härte dartun. Diese kann nur durch seine eigenen
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Einbußen bestimmt werden. Diese treffen ihn zwar spürbar.
Aus den vorgetragenen Teilumsatzzahlen läßt sich aber ein Gesamtumsatz errechnen, der auf eine gesunde Ertragslage der Praxis schließen läßt. Die Einnahmenausfälle, die dem Antragsteller aus dem Verlust der Mandate drohen, die aus dem Teil des Landgerichtsbezirks Düsseldorf stammen, der ehemals dem Amtsgericht Mönchengladbach zugeordnet war, liegen nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers noch unter 11 %.
Er hat nämlich, trotz mehrfachen Hinweises des Ehrengerichtshofs die Zahlen dieser Mandate nicht denen aus dem übrigen Landgerichtsbezirk Düsseldorf gegenübergestellt.
Eine solche Aufschlüsselung der Mandate ist hier unerläßlich, weil eine der größten Mandantinnen des Antragstellers, eine Kunststoff-Herstellerin, ihren Sitz in Düsseldorf-Heerdt hat, einem Gemeindegebiet, das nie zu dem Amtsgerichtsbezirk Mönchengladbach gehört hatte. Solche Mandate können aber bei der Prüfung, ob der Wegfall der Zweitzulassung eine besondere Härte bedeutet, nicht berücksichtigt werden. Es soll nur der Nachteil ausgeglichen werden, der sich für einen Rechtsanwalt aus einer Verkleinerung des Gerichtsbezirks ergibt, auf dessen Grenzen er seine Praxis errichtet hat (Senatsbeschl. v. 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 17/85); dem Anwalt dürfen mit einer Zweitzulassung aber nicht Vorteile gesichert werden, die er aus der ihm von vornherein als vorübergehend bekannten, infolge der Doppelzulassung eingetretenen Vergrößerung seines Bezirks gezogen hat.
Bei Einnahmeausfällen unter 11 % wird dem Antragsteller noch ein Gewinn in solcher Höhe verbleiben, daß er die Annahme einer besonderen Härte ausschließt.
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c)	Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, daß eine "besondere Härte" auch darin bestehe, daß 12 von 30 Anwälten, die einen Verlängerungsantrag gestellt hatten, die Verlängerung ihrer gleichzeitigen Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf gewährt worden sei. Der Ehrengerichtshof hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller daraus selbst dann keine Rechte herleiten kann, wenn in diesen Fällen nicht die dargestellten Voraussetzungen einer "besonderen Härte" Vorgelegen hätten. Es gibt keinen Anspruch auf gesetzwidrige Gleichbehandlung, auf "Gleichheit im Unrecht" (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 30. September 1985 -AnwZ (B) 32/85).
Der Antragsteller hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß ihm etwa aufgrund des bestehenbleibenden Konkurrenzverhältnisses zu den 12 Anwälten, die auch in den
 nächsten 3 bis 5 Jahren bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen bleiben, ein zusätzlicher Mandatsverlust droht (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 17/85).
Merz	Jähnke	Lepa
 Graßhof
 Schaefer
Weise
 Messer