* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Dr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Prof. Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 31. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragt, die angegriffene Entscheidung aufzuheben sowie das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist und sich nicht zu allen von diesem vorgebrachten Rechtsansichten ausdrücklich verhalten hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, er habe dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Antragsteller seine bereits im Verfahren geltend gemachten Argumente wiederholt und die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung beanstandet, ist dies nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29 a FGG a.F. Ganter Fetzer Schäfer Stüer Quaas Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 29a FGG § 42 BRAO § 29a FGG
Anspruch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 58/09
vom 28. September 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG a.F.
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Dr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
 am 28. September 2010 beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller wendet sich in einem am 20. Juli 2010 beim Bundesge-
richtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den ihm am 8. Juli 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragt, die angegriffene Entscheidung aufzuheben sowie das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor gehört worden ist. Grundlage der Entscheidung war der Inhalt der dem Senat vorliegenden Akte, in die der Antragsteller Einsicht erhalten hat. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch ein erforderlicher Hinweis unterlassen. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist und sich nicht zu allen von diesem vorgebrachten Rechtsansichten ausdrücklich verhalten hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, er habe dessen Anspruch auf rechtliches Gehör
 verletzt. Soweit der Antragsteller seine bereits im Verfahren geltend gemachten Argumente wiederholt und die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung beanstandet, ist dies nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29 a FGG a.F.
Ganter	Fetzer	Schäfer
 Stüer
Quaas
 Vorinstanzen:
AGH München, Entscheidung vom 19.03.2009 - BayAGH I -1/09 -