Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Dezember 2009, durch welchen sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 58/09 BESCHLUSS vom 18. März 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG a.F. -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Flauger am 18. März 2010 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gründe: I. 1 Der Antragsteller wendet sich in einem am 23. Januar 2010 beim Bun- desgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den ihm am 11. Januar 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2009, durch welchen sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 2 Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen (vgl. § 29 a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F.) - unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung den Rechtsauffassungen des Antragstellers nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat habe entsprechendes Vorbringen des Antragstellers “übersehen“. Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 19.03.2009 - BayAGH I -1/09 -