Mai 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 18. Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 58/06 vom 18. Mai 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 18. Mai 2007 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2006 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be- schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Beschwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er- messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Hirsch Otten Freilesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 AGH 10/05 - Schaal