Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Januar 1997 hat der Antragsgegner seine Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfall widerrufen und die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Anwaltsgerichtshof hat, wie sich durch eine eigene Sachprü-fung des Senats bestätigt hat, entsprechende Voraussetzungen für den Zeitpunkt, zu dem die Widerrufsverfügung erlassen wurde, zu Recht bejaht. Der Antragsgegner hat in der Widerrufsverfügung insbesondere für 1995 und 1996 eine Vielzahl von titulierten Forderungen - u.a. aus Mietzinsgarantien, die der Antragsteller als Gesellschafter einer Grundstücks-GbR abgegeben hatte - aufgelistet und belegt, bei denen Zahlungen häufig erst an den Gerichtsvollzieher (z.B. Ziff.1 b, 2 b, 3 b, 4b, 7b und c, 8b und c, 9b und c, 10 b, c, d, 11 b und c, 12 b und c, 13 b und c, 14 b und c, 15 b und c, 16 b, 17 Diese über einen langen Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestehenden Zahlungsschwierigkeiten zeigen, daß der Antragsteller nicht nur vorübergehend in eine Liquiditätskrise geraten ist, sondern seine Vermögensverhältnisse nachhaltig zerrüttet waren. Bestätigt wird dies durch die vom Antragsgegner im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen über weitere Vollstrek-kungstitel und Vollstreckungsmaßnahmen. Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend angenommen, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gefährdet sind. 3. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Der Antragsteller hat zwar zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch umfangreich vorgetragen und zu den Aufstellungen der Antragsgegnerin Stellung genommen. Weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller aber eine nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen vorgelegt. 4. Da der Bundesgerichtshof als Tatsacheninstanz die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zu beurteilen und dabei das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen hatte, wurde sein Recht auf rechtliches Gehör gewahrt (Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 57/97 vom 26. Januar 1998 in dem Verfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer gegen - Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Januar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 17. Januar 1997 hat der Antragsgegner seine Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfall widerrufen und die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Den gegen den Widerruf 3 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulasssung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Der Anwaltsgerichtshof hat, wie sich durch eine eigene Sachprü-fung des Senats bestätigt hat, entsprechende Voraussetzungen für den Zeitpunkt, zu dem die Widerrufsverfügung erlassen wurde, zu Recht bejaht. Der Antragsgegner hat in der Widerrufsverfügung insbesondere für 1995 und 1996 eine Vielzahl von titulierten Forderungen - u.a. aus Mietzinsgarantien, die der Antragsteller als Gesellschafter einer Grundstücks-GbR abgegeben hatte - aufgelistet und belegt, bei denen Zahlungen häufig erst an den Gerichtsvollzieher (z.B. Ziff. 1 b, 2 b, 3 b, 4b, 7b und c, 8b und c, 9b und c, 10 b, c, d, 11 b und c, 12 b und c, 13 b und c, 14 b und c, 15 b und c, 16 b, 17 4 b, 18 b, 20 b und c, 21 b und c, 22 b, 23 b, 26 b, 27 c, 29 c, 30 c und e, 31 b der Aufstellung) erfolgten und zu dem Teil fruchtlose Vollstreckungsversuche und Kontenpfändungen - so u.a. am 29. November 1995, 1. Dezember 1995, 6. November 1996 und 14. November 1996 - (z.B. Ziff. 1 c, 2 c, 4 c, 6 c, 7 c, 8 c, 9 c, 10 d, 11 c, 12 c, 13 c, 15 c, 17 c, 18 c, 19 c, 20 c, 22 b, 26 b, 29 c, 30 c, 31 b, 37 e, f, g, 52 a, b, c, 54, 60 der Aufstellung) ausgebracht wur- den. In einigen Fällen war die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt und wurden Zahlungen erst nach Terminsanberaumung geleistet (z.B. Ziff. 37 i, j, 59, 60 a der Aufstellung). Ein Bankhaus hatte im März 1996 die Geschäftsverbindung gekündigt und eine Forderung über 1.500.000 DM fällig gestellt. Schließlich war der Antragsteller im Jahre 1996 auch Sozialversicherungsbeiträge schuldig geblieben, für deren Beitreibung der Gerichtsvollzieher eine Durchsuchungserlaubnis beantragen mußte. Diese über einen langen Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestehenden Zahlungsschwierigkeiten zeigen, daß der Antragsteller nicht nur vorübergehend in eine Liquiditätskrise geraten ist, sondern seine Vermögensverhältnisse nachhaltig zerrüttet waren. Bestätigt wird dies durch die vom Antragsgegner im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen über weitere Vollstrek-kungstitel und Vollstreckungsmaßnahmen. So wurden unter anderem in der Zwangsvollstreckung befindliche Steuerrückstände in Höhe von 94.846 DM bekannt. 2. Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend angenommen, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gefährdet sind. Der Möglichkeit des Gläubiger- 5 Zugriffs aufgrund der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen kann nicht dadurch begegnet werden, daß Praxiseinnahmen und Fremdgelder über Konten eines in der Praxis angestellten Rechtsanwalts laufen. 3. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Davon kann im vorliegenden Sachverhalt indessen nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat zwar zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch umfangreich vorgetragen und zu den Aufstellungen der Antragsgegnerin Stellung genommen. Weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller aber eine nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen vorgelegt. Es reicht nicht aus, daß der Antragsteller durch Erklärungen seines Steuerberaters nachweist, daß er in den Jahren 1994 bis 1996 jeweils Gewinne von über 200.000,— DM (vor Steuern) aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit erzielt hat. Inwieweit diese Gewinne durch Verluste aus der gewerblichen Grundstücksgesellschaft aufgezehrt werden, ist offen geblieben. Auch die Vorlage der Betriebsprüfungsberichte, die nur den Zeitraum bis 1992 umfassen, und der Nachweis der Erfüllung einzelner Forderungen genügen nicht, um einen Wegfall des Vermögensverfalls zu belegen. Nach dem Vortrag des Antragstellers bestehen noch erhebliche fällige Verbindlichkeiten, über deren Tilgung verhandelt werden muß. Es ist weiter zu vergeblichen Vollstreckungsversuchen und zur Anberaumung von Terminen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gekommen. Ins- besondere sind auch Sozialversicherungsbeiträge erst Monate nach ihrer Fälligkeit und erfolglosen Vollstreckungsversuchen kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gezahlt worden. 4. Da der Bundesgerichtshof als Tatsacheninstanz die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zu beurteilen und dabei das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen hatte, wurde sein Recht auf rechtliches Gehör gewahrt (Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl. § 42 Rdn. 15 und 16 m.w.N.)• Schon deshalb kann er aus seinem Vortrag nichts herleiten, er sei wegen akuter Herzbeschwerden gehindert gewesen, an der Sitzung des Anwaltsgerichtshofs teilzunehmen. Deppert Basdorf Terno Otten Salditt Schott Wüllrich