gegen die Senatsverwaltung für Justiz, Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: wegen Richterablehnung Der Beschwerdeführer ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin zugelassen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Verfügung wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Vorlage des Gutachtens eine Fristverlängerung bis zu dem 30. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung (laufendes Verfahren I EGH 13/94 AGH Berlin). Diese Entscheidung bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in dem Verfahren I EGH 16/94 AGH Berlin. In den beiden Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Beschwerdeführer sämtliche Richter, die an zwei vorausgegangenen Verfahren (I EGH 26/92 und I EGH 35/92) beteiligt waren, als befangen abgelehnt. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, mit der ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 57/95 vom 29. Januar 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Walter Straße B Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Senatsverwaltung für Justiz, Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: wegen Richterablehnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 29. Januar 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richterinnen Dr. Deppert und Dr. Otten, den Richter Streck, die Rechtsanwälte Dr. v. Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 6. September 1995 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Beschwerdeführer ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin zugelassen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1992 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf, innerhalb von drei Monaten ein psychiatrisches Gutachten über seinen Geisteszustand vorzulegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Verfügung wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Vorlage des Gutachtens eine Fristverlängerung bis zu dem 30. Juni 1994 zu gewähren, setzte die Beschwerdegegnerin ihm eine Nachfrist bis zu dem 2. Mai 1994. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung (laufendes Verfahren I EGH 13/94 AGH Berlin). Mit Bescheid vom 14. Juni 1994 widerrief die Beschwerdegegnerin die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft. Diese Entscheidung bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in dem Verfahren I EGH 16/94 AGH Berlin. In den beiden Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Beschwerdeführer sämtliche Richter, die an zwei vorausgegangenen Verfahren (I EGH 26/92 und I EGH 35/92) beteiligt waren, als befangen abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof 4 hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, mit der ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 41/94 - BRAK-Mitt. 1995, 27 f) . Bei der Ablehnung von Richtern in den nach der Bundesrechtsanwaltsord-nung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Nach S 567 Abs. 4 ZPO ist - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen - gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte die Beschwerde nicht zulässig, und zwar unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen hat. Das gilt auch für die Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe. 5 Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Odersky Deppert Streck Otten Hase Kieserling Christian