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BGH

Gericht: BGH

Unter dem Decknamen "Reiner" war der Antragsteller bis zu dem Zusammenbruch des SED-Regimes als IMB (Inoffizieller Mitarbeiter zur unmittelbaren Bearbeitung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen und zur Bearbeitung feindlicher Stellen und Kräfte) für das MfS tätig. Oktober 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen seiner Tätigkeit für das MfS widerrufen. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, "wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat". Ein Widerruf der Zulassung nach S 1 Abs. 1 RNPG setzt voraus, daß der Rechtsanwalt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. a) Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, reicht die Tätig-keit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht aus, um eine Rücknahme der Anwaltszulassung zu begründen. Der Betroffene muß vielmehr durch diese Tätigkeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. An den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine re- pressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zu dem Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (Senatsbeschl. b) Der Antragsteller hat gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. aa) Wie sich aus den Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ergibt, hat der Antragsteller neun Jahre lang im Abstand von drei bis vier Wochen Berichte an das MfS erstattet. Zu den Aufgaben des Antragstellers gehörte es unter anderem, daß er als "Anwalt des Vertrauens" in eine Genossenschaft bildender Künstler eindringen und diese ausspionieren sollte. bb) Der Berufsgerichtshof hat das Verhalten des Antragstellers zu Recht als erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gewertet. Das Verhalten des Antragstellers ist auch als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit zu werten. Der Antragsteller ist gezielt in die Privatsphäre anderer eingedrungen und hat unter Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über seine Mitbürger gesammelt und an das MfS weitergegeben. Dieses gezielte Ausspionieren seiner Mitmenschen ist ein Verstoß gegen den Grundsätze der Menschlichkeit (vgl. Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung des Berufsgerichtshofs derzeit unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit führt allerdings nach § 1 Abs. 1 RNPG nicht automatisch zu dem Ausschluß aus der Anwaltschaft. Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Anwaltszulassung bei Abwägung seines früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung -nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen. Der Berufsgerichtshof hat zur Begründung seiner Abwägung den der Entscheidung des Senats vom 21. gesamt hat der Senat die Bedeutung dieses Rechtsanwalts als Informant für das MfS als völlig untergeordnet bezeichnet. Das läßt sich von dem Antragsteller dieses Verfahrens nicht sagen. Über einzelne Betroffene hat der Antragsteller immer wieder berichtet, wobei man den Eindruck gewinnt, daß er bestrebt war, sie nach Rücksprache mit seinem Führungsoffizier jeweils in die vom MfS gewünschte Richtung zu lenken. Hierbei ist mit von Bedeutung, daß der Antragsteller seine Tätigkeit für das MfS nicht aus freiem Entschluß aufgegeben hat, sondern daß dies zwangsläufig nach dem Zusammenbruch des SED-Regimes und der Auflösung des MfS eintraf.Die Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller derzeit als Anwalt nicht tragbar ist. Wenn ein Rechtsanwalt, der - wie der Antragsteller - über viele Jahre hinweg in schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt und seine Mitmenschen bespitzelt hat, nach dem Zusammenbruch des SED-Regimes seine Anwaltstätigkeit nahtlos fortsetzen könnte, würde dies in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen.

Zitierte Normen: Art. 12 GG
RechtsanwaltVertrauenMandantGrundsatzAnwZMfS

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 57/94	BESCHLUSS
vom 13. Februar 1995
in dem Verfahren
 des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, vertreten durch den Justizminister,
;traß<
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 gegen
Rechtsanwalt Ulrich tetraße
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rech
iW
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 11. August 1994 aufgehoben .
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 80.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der im Jahre 1955 geborene Antragsteller wurde am 1. August 1980 in das Kollegium der Rechtsanwälte des Bezirks Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) aufgenommen. Am 23. Oktober 1980 unterschrieb er eine Verpflichtungserklärung als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS). Unter dem Decknamen "Reiner" war der Antragsteller bis zu dem Zusammenbruch des SED-Regimes als IMB (Inoffizieller Mitarbeiter zur unmittelbaren Bearbeitung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen und zur Bearbeitung feindlicher Stellen und Kräfte) für das MfS tätig.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen seiner Tätigkeit für das MfS widerrufen. Diesen Be-L	scheid	hat	der	Berufsgerichtshof	auf	Antrag	des	Antragstel-
lers aufgehoben. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 38 Abs. 2 RAG zulässig. Zwar ist das Rechtsanwaltsgesetz durch Art. 21 Abs. 1 des
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Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) aufgehoben worden. Nach Art. 21 Abs. 5 und 7 dieses Gesetzes wird dadurch aber die Wirksamkeit von Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit und der Landes Justizverwaltungen nicht berührt; die berufsrechtlichen Verfahren werden nach der Bundesrechtsanwaltsordnung fortgesetzt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Grundlage des vom Antragsgegner ausgesprochenen Widerrufs ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes können vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, "wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat". Diese Regelung bleibt gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 des Neuordnungsgesetzes weiterhin entscheidungserheblich.
Die Regelung des S 1 RNPG verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers weder gegen den Einigungsvertrag noch gegen das Grundgesetz. Das hat der Senat wiederholt
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entschieden (Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994
-	AnwZ (B) 59/93, NJW 1994, 1732; v. 11. Juli 1994
-	AnwZ (B) 9/94). Darauf wird Bezug genommen.
2.	Ein Widerruf der Zulassung nach S 1 Abs. 1 RNPG setzt voraus, daß der Rechtsanwalt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
a) Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, reicht die Tätig-keit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht aus, um eine Rücknahme der Anwaltszulassung zu begründen. Der Betroffene muß vielmehr durch diese Tätigkeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff; 31, 337, 338). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setzt ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit £	voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994
-	AnwZ (B) 59/93, NJW 1994, 1732; v. 24. Oktober 1994
-	AnwZ (B) 22/94).
An den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine re-
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pressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zu dem Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (Senatsbeschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, NJW 1994, 1730; v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94).
b) Der Antragsteller hat gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.
aa) Wie sich aus den Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ergibt, hat der Antragsteller neun Jahre lang im Abstand von drei bis vier Wochen Berichte an das MfS erstattet. Zu den Aufgaben des Antragstellers gehörte es unter anderem, daß er als "Anwalt des Vertrauens" in eine Genossenschaft bildender Künstler eindringen und diese ausspionieren sollte. Sodann sollte er Hinweise und Informationen über seine übrigen Mandanten liefern und auch Berichte über seine Rechtsanwaltskollegen erstatten.
Der Berufsgerichtshof hat etwa 60 der vom Antragsteller erstatteten Berichte ausgewertet und dabei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht: Über Jahre hinweg hat der Antragsteller in etwa 20 Berichten Informationen über Veranstaltungen, Pläne und persönliche Verhältnisse der Künstlergruppe geliefert. Damit hat er dem MfS eine Kontrolle über die inneren Angelegenheiten dieser wohl als verdächtig geltenden Personengruppe ermöglicht. Wiederholt hat der An-
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tragsteller über Mandanten berichtet, die sich ihm anvertraut haben, weil sie mit den Behörden des SED-Staates in Konflikt geraten waren, etwa wegen eines Ausreisewunsches, einer verweigerten Promotion oder einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In zwei Fällen hat der Antragsteller dabei auch offenbart, daß jemand möglicherweise die DDR heimlich verlassen wolle oder daß ein Mandant eine Kontaktaufnahme mit der UNESCO erwäge. Schließlich hat der Antragsteller auch Einschätzungen über seine Anwaltskollegen abgegeben und dabei in einem Fall über ein mögliches intimes Verhältnis einer Kollegin zu einem verheirateten Kollegen berichtet.
bb) Der Berufsgerichtshof hat das Verhalten des Antragstellers zu Recht als erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gewertet. Der Antragsteller hat das Vertrauen, das seine Mandanten ihm entgegengebracht haben, in schwerer Weise mißbraucht. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehört zu den Grundsätzen der RechtsStaatlichkeit. Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR war die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses strafbar (§ 136 StGB/DDR). In § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR war ausdrücklich bestimmt, daß die Rechtsanwälte verpflichtet sind, Verschwiegenheit über das zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Dies alles ist Ausdruck des Grundsatzes, daß der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant einen hohen Rang genießt. Wer seine Angelegenheiten einem Rechtsanwalt anvertraut, muß sich darauf verlassen
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können, daß der Anwalt gegenüber jedermann Stillschweigen bewahrt (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994
-	AnwZ (B) 59/93, NJW 1994, 1732; v. 24. Oktober 1994
-	AnwZ (B) 22/94).
Das Verhalten des Antragstellers ist auch als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit zu werten. Der Antragsteller ist gezielt in die Privatsphäre anderer eingedrungen und hat unter Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über seine Mitbürger gesammelt und an das MfS weitergegeben. Dabei hat er zu demindest in Kauf genommen, daß diese Informationen zu dem Nachteil der Betroffenen benutzt wurden. Dieses gezielte Ausspionieren seiner Mitmenschen ist ein Verstoß gegen den Grundsätze der Menschlichkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93,
NJW 1994, 1730).
3.	Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung des Berufsgerichtshofs derzeit unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit führt allerdings nach § 1 Abs. 1 RNPG nicht automatisch zu dem Ausschluß aus der Anwaltschaft. Es ist vielmehr weiter zu prüfen, ob das frühere Verhalten des Antragstellers ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts - weiter - auszuüben. Mit dem Merkmal der Unwürdigkeit hat der Gesetzgeber auf einen Rücknahmegrund des allgemeinen Berufsrechts zurückgegriffen (vgl. § 14 Abs. 1, § 7 Nr. 5 BRAO). Die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze sind auch auf die Fälle des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RNPG zu übertragen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994
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-	AnwZ (B) 59/93, NJW 1994, 1732; v. 11. Juli 1994
-	AnwZ (B) 17/94). Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Anwaltszulassung bei Abwägung seines früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung -nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 29. November 1993
-	AnwZ (B) 47/93, BRAK-Mitt. 1994, 40; v. 11. Juli 1994
-	AnwZ (B) 17/94). Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen.
Der Berufsgerichtshof hat zur Begründung seiner Abwägung den der Entscheidung des Senats vom 21. Februar 1994 (AnwZ (B) 59/93, NJW 1994, 1732) zugrundeliegenden Sachverhalt zu dem Vergleich herangezogen. Entgegen der Auffassung des Berufsgerichtshofs war jener Fall jedoch wesentlich leichter gelagert als der vorliegende. Dort hatte der Rechtsanwalt im Laufe von fünf Jahren elf Berichte geliefert, die sich punktuell mit einzelnen Menschen aus seiner £	Umgebung	oder mit einzelnen seiner Mandanten befassen. Ins-
gesamt hat der Senat die Bedeutung dieses Rechtsanwalts als Informant für das MfS als völlig untergeordnet bezeichnet. Das läßt sich von dem Antragsteller dieses Verfahrens nicht sagen. Er hat über neun Jahre hinweg alle drei bis vier Wochen kontinuierlich an das MfS berichtet. Vor allem hat er sich gezielt auf bestimmte Bevölkerungskreise ansetzen lassen. Er hat sich bewußt in das Vertrauen dieser Personen eingeschlichen, hat sich ihnen als Anwalt ihres Vertrauens angeboten, um sodann alles, was er über ihre internen Ange-
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legenheiten erfahren konnte, an das MfS weiterzugeben. Über einzelne Betroffene hat der Antragsteller immer wieder berichtet, wobei man den Eindruck gewinnt, daß er bestrebt war, sie nach Rücksprache mit seinem Führungsoffizier jeweils in die vom MfS gewünschte Richtung zu lenken. Auf einem der Berichte (9. August 1984) findet sich beispielsweise der Vermerk "Ich bitte um Rücksprache zwecks Abstimmung der weiteren Verhaltenslinie des IM".
Das Gewicht der Umstände, die die Unwürdigkeit begründen, nimmt im Laufe der Zeit ab. Doch reicht im vorliegenden Falle der Zeitablauf nicht aus, um den Antragsteller als nicht mehr unwürdig für den Rechtsanwaltsberuf anzusehen. Hierbei ist mit von Bedeutung, daß der Antragsteller seine Tätigkeit für das MfS nicht aus freiem Entschluß aufgegeben hat, sondern daß dies zwangsläufig nach dem Zusammenbruch des SED-Regimes und der Auflösung des MfS eintraf.
Die Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller derzeit als Anwalt nicht tragbar ist.
Wenn ein Rechtsanwalt, der - wie der Antragsteller - über viele Jahre hinweg in schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt und seine Mitmenschen bespitzelt hat, nach dem Zusammenbruch des SED-Regimes seine Anwaltstätigkeit nahtlos fortsetzen könnte, würde dies in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen. Es wäre geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft schwer zu erschüttern. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig. Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und damit für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich (vgl.
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 BVerfGE 66, 337). Der Schutz dieses Gemeinschaftsgutes erfordert im vorliegenden Fall jedenfalls eine vorübergehende Entfernung des Antragstellers aus der Anwaltschaft.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Weise	Paepcke	Salditt