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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Dresden vom 15. Januar 1992 beantragte sie bei dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Registrierung bei dem Bezirksgericht Chemnitz. Diesem Antrag hat der Berufsgerichtshof stattgegeben und festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund des S 7 Nr. 2 RAG nicht vorliegt. Der Berufsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG nicht vorliegt. 1. Nach § 7 Nr. 2 RAG ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Senat hat den wortgleichen Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (z.B. Senatsbeschluß vom 29. Sie hat den von ihr angenommenen Versagungsgrund auf drei Umstände gestützt, nämlich zu dem einen auf die langjährige Einbindung der Antragstellerin in das sozialistische System, auf die Stellung besonders harter Anträge in Gerichtsverfahren und auf eine Geltendmachung ihrer Machtposition gegenüber Beschuldigten, Angeklagten oder Bürgern. Mag auch die Antragstellerin aufgrund innerer Überzeugung in ausgeprägter Weise um eine Verwirklichung der "sozialistischen Gesetzlichkeit" in ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin, als Mitglied der SED und in politischen Organisationen bemüht gewesen sein, so lassen doch die in der angefochtenen Entscheidung näher dargelegten und erörterten dienstlichen Beurteilungen und sonstige Urkunden einschließlich der ihr verliehenen Auszeichnungen nicht den Schluß zu, daß die Antragstellerin in besonderer Weise in das Unrechtssystem verstrickt oder in Unterdrückungsmaßnahmen verwickelt war. Das gilt auch für die Bewertung der insgesamt neun strafgerichtlichen Urteile der Kreisgerichte Auerbach und Kar1-Marx-Stadt/Mitte-Nord aus den Jahren 1982 bis 1988, an deren Zustandekommen die Antragstellerin als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hat. Mit Recht hat der Berufsgerichtshof in die erforderliche Gesamtabwägung auch mit einbezogen, daß seit dem letzten vorliegenden - unter Mitwirkung der Antragstellerin zustandegekommenen - Urteil des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt/Mitte-Nord vom 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Beruf sgerichtshof mit Recht festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG nicht vorliegt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
VersagungsgrundUmstandStaatsanwältin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ CB) 57/93
vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren
 der Rechtsanwaltskammer Sachsen, vertreten durch ihren
 Präsidenten, B|
iStraße
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
 Verfahrensbeteiligter: Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Archiv-Straße 1, Dresden,
 gegen
die Diplom-Juristin Rita
 Straße
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtiqter: Rechtsanwalt
 Straße^p
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke,
 Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Dresden vom 15. Juli 1993 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am	in	geborene	An-
tragstellerin studierte nach ihrem 1956 bestandenen Abitur Rechtswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle; 1960 erlangte sie den akademischen Grad einer Diplom-Juristin. Nach Ableistung ihrer Praktikantenzeit bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Halle wurde sie Ende 1961 zur Staatsanwältin berufen; sie war sodann als beigeordnete
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Staatsanwältin bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Halle tätig. Ab 15. September 1965 wurde sie als Schulungsstaatsanwältin zu dem Staatsanwalt des Bezirkes Kader/Schulung abgeordnet. Seit Oktober 1966 war sie Staatsanwältin bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Chemnitz, wo sie im Kreis Auerbach als beigeordnete Staatsanwältin und seit dem 1. Juli 1990 als Kreisstaatsanwältin eingesetzt war. Der Staatsanwaltsberufungsausschuß Chemnitz lehnte am 22. Januar 1991 ihre Übernahme in das Amt eines Staatsanwalts ab; am 11. Juli 1991 schied sie aus dem Staatsdienst aus. Am 15. Januar 1992 beantragte sie bei dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Registrierung bei dem Bezirksgericht Chemnitz. Die Antragsgegnerin hat in ihrem im Zulassungsverfahren eingeholten Gutachten vom 14. Oktober 1992 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG geltend gemacht, weil die Antragstellerin sich bedingungslos in die Ziele der SED eingegliedert, in mehreren Organisationen Leitungstätigkeiten ausgeübt und in Strafverfahren extensive Anträge gestellt habe. Gegen dieses Gutachten hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesem Antrag hat der Berufsgerichtshof stattgegeben und festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund des S 7 Nr. 2 RAG nicht vorliegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 3 RAG), aber unbegründet.
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Der Berufsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG nicht vorliegt.
1. Nach § 7 Nr. 2 RAG ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Senat hat den wortgleichen Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (z.B. Senatsbeschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 - m.w.Nachw.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der einen KBW-Bewerber betreffenden Entscheidung BVerfGE 63, 266, 286, 288 die Notwendigkeit hervorgehoben, bei der Einschränkung des Grundrechts auf freie Berufswahl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu wahren, die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers im Zeitpunkt der Entscheidung zu würdigen und dabei neben seinem Fehlverhalten auch sein früheres und späteres Wohlverhalten und seine Lebensverhältnisse im ganzen zu berücksichtigen. Bei der Entwicklung typisierender Versagungsgründe durch die Rechtsprechung ist Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 87, 287, 322). Jede Form von Automatismus zwischen Fehlverhalten und Berufsversagung widerspricht dem Gebot einer einzelfallbezogenen Gewichtung aller für und gegen den Zulassungsbewerber sprechenden Umstände. Darauf ist gerade bei den Beratungen zu dem Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Beru-
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fungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) mit Nachdruck hingewiesen worden (vgl. hierzu mit näheren Nachweisen Senatsbeschluß aaO).
2. Von einem solchen unzulässigen Automatismus zwischen Fehlverhalten und Berufsversagung ist die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten ausgegangen. Sie hat den von ihr angenommenen Versagungsgrund auf drei Umstände gestützt, nämlich zu dem einen auf die langjährige Einbindung der Antragstellerin in das sozialistische System, auf die Stellung besonders harter Anträge in Gerichtsverfahren und auf eine Geltendmachung ihrer Machtposition gegenüber Beschuldigten, Angeklagten oder Bürgern. Der Senat stimmt der Wertung des Berufsgerichtshofs zu, daß die hier feststellbaren Umstände weder allein noch in ihrer Gesamtheit die Versagung der Anwaltszulassung unter dem Gesichtspunkt der Unwürdigkeit rechtfertigen.
Mag auch die Antragstellerin aufgrund innerer Überzeugung in ausgeprägter Weise um eine Verwirklichung der "sozialistischen Gesetzlichkeit" in ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin, als Mitglied der SED und in politischen Organisationen bemüht gewesen sein, so lassen doch die in der angefochtenen Entscheidung näher dargelegten und erörterten dienstlichen Beurteilungen und sonstige Urkunden einschließlich der ihr verliehenen Auszeichnungen nicht den Schluß zu, daß die Antragstellerin in besonderer Weise in das Unrechtssystem verstrickt oder in Unterdrückungsmaßnahmen verwickelt war. Insbesondere die Leistungsbeurteilungen der Antragstellerin enthalten nicht mehr als die üblichen floskelhaften Wendungen; auf konkrete Unrechtsmaßnahmen,
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welche über die bloße Bestätigung der - hier nicht näher zu würdigenden Gesinnung der Antragstellerin - hinausgehen, weisen sie nicht hin. Das gilt auch für die Bewertung der insgesamt neun strafgerichtlichen Urteile der Kreisgerichte Auerbach und Kar1-Marx-Stadt/Mitte-Nord aus den Jahren 1982 bis 1988, an deren Zustandekommen die Antragstellerin als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hat. Der Senat teilt auch hierzu die Auffassung des Berufsgerichtshofs, der die Urteilsinhalte jeweils näher und zutreffend dargelegt hat, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Antragstellerin die einschlägigen Vorschriften des StGB-DDR und der StPO-DDR exzessiv zu dem Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet hat.
Auch sonst besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß die Antragstellerin gegenüber Angeklagten, Beschuldigten oder anderen Bürgern ihre amtliche Stellung menschenverachtend mißbraucht hat.
Mit Recht hat der Berufsgerichtshof in die erforderliche Gesamtabwägung auch mit einbezogen, daß seit dem letzten vorliegenden - unter Mitwirkung der Antragstellerin zustandegekommenen - Urteil des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt/Mitte-Nord vom 1. Juni 1988 inzwischen mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Beruf sgerichtshof mit Recht festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG nicht vorliegt.
Jähnke	Ulsamer	Schmitz	van Gelder
 Paepcke
Müller
 Salditt