Seinen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Speyer und dem Landgericht Frankenthal hat der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken mit Bescheid vom 3. Nachdem er auf einen weiteren Antrag als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Wiesbaden zugelassen worden war, hat der Antragsteller unter Ankündigung seines Verzichts auf diese Zulassung seine Zulassung bei dem Amtsgericht Ludwigshafen und bei dem Landgericht Frankenthal begehrt. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Ziff.4 und Abs.4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dementsprechend beantragt der Antragsteller nunmehr auch nicht mehr die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern strebt - unter Verzicht auf seine örtliche Zulassung im Landgerichtsbezirk Wiesbaden - seine Zulassung im Landgerichtsbezirk Frankenthal an. Insoweit ist der ursprüngliche Antrag nicht einmal in bezug auf die örtliche Zulassung und deren Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 BRAO mit dem Antrag auf Zulassungswechsel identisch. § 20 BRAO ist, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht auf den Antrag auf Neuzulassung zur Rechtsanwaltschaft beschränkt, sondern regelt allgemein die Voraussetzungen der Zulassung "bei dem im Antrag bezeichne-ten" Gericht. Auf den Antrag auf Zulassung bei dem Landgericht Frankenthal und dem Amtsgericht Ludwigshafen ill Rahmen des § 33 BRAO ist deshalb § 20 BRAO unmittelbar anwendbar (Senatsbeschluß vom 10. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO soll die Zulassung bei einem Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. Feuerich aaO § 20 Rdn. 12) und sicherzustellen, daß nur bei Vorliegen besonderer darzulegender Umstände, die eine abstrakte Gefährdung ausschließen, Ausnahmen zulässig sind. b) Zur Bekämpfung der abstrakten Gefahr stellt das Gesetz auf den räumlichen Bezirk des Landgerichts ab, in dem der Zulassungsbewerber in den letzten fünf Jahren nicht dienstlich tätig gewesen sein darf.Räumliche Anknüpfungspunkte sind hierbei zu dem einen der Bezirk des Landgerichts, in dem die Zulassung begehrt wird, zu dem anderen der Sitz des Gerichts oder der Behörde, bei der der Bewerber tätig gewesen ist und der nicht in dem Bezirk des Landgerichts gelegen sein darf.Darauf, ob sich deren Zuständigkeitsbereiche ganz oder teilweise räumlich mit dem Landgerichtsbezirk decken oder ob der frühere Dienstbezirk den gesamten Landgerichtsbezirk erfaßt und über diesen hinausgeht, ist unerheblich. persönliche Beziehungen und damit die abstrakte Gefahr ergeben können, der durch die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO entgegengewirkt werden soll (vgl. c) In dem so umschriebenen Bezirk des Landgerichts muß der Bewerber, damit ihm die Zulassung versagt werden kann, innerhalb der letzten fünf Jahre als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt gewesen sein. Liegen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vor, wird eine die Versagung der Zulassung rechtfertigende abstrakte Gefährdung indiziert. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wäre der Beschluß des Ehrengerichtshofs als Entscheidung über einen Antrag auf Wechsel der Zulassung nicht zu beanstanden. Er war somit innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO enthaltenen 5-Jahres-Frist und in dem Bezirk, für den er die örtliche Zulassung erstrebt, als Beamter auf Lebenszeit tätig. Daß er sogenannter politischer Beamter war, also ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden konnte (wie es geschehen ist), führt nicht dazu, ihn vom Regelungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, der eine solche Differenzierung nicht enthält, auszunehmen. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO stellt nicht darauf ab, ob, wie und wann ein Lebenszeitbeamter in den Ruhestand versetzt werden kann; entscheidend ist, daß sich aufgrund des Beamtenverhältnisses räumliche und persönliche Beziehungen gebildet haben können, die den Tatbestand der abstrakten Gefährdung von Rechtspflegeinteressen begründen. Bei der nur in den Grenzen des § 39 Abs.3 BRAO möglichen Überprüfung der Versagung der Zulassung könnte ein Ermessensmißbrauch oder ein fehlerhafter Gebrauch der gesetzlichen Ermächtigung nicht festgestellt werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 57/92 vom 1. März 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Paul S Straße^, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesjustizVerwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, K^HH^straß« Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 1. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. v. Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war bis zu seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand am 30. Juni 1991 Regierungspräsident des Regierungsbezirks Rheinhessen-Pfalz; der Regie- 3 rungsbezirk umfaßt den Landgerichtsbezirk Frankenthal mit den Amtsgerichtsbezirken Speyer und Ludwigshafen. Seinen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Speyer und dem Landgericht Frankenthal hat der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken mit Bescheid vom 3. Januar 1992 unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO abgelehnt. Der Antragsteller hat daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragt. Nachdem er auf einen weiteren Antrag als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Wiesbaden zugelassen worden war, hat der Antragsteller unter Ankündigung seines Verzichts auf diese Zulassung seine Zulassung bei dem Amtsgericht Ludwigshafen und bei dem Landgericht Frankenthal begehrt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. H. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist im Ergebnis zutreffend. 1. Der Antrag auf Zulassung beim Landgericht Frankenthal und beim Amtsgericht Ludwigshafen ist unzulässig. Durch Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Wiesbaden ist sein ursprüngli- ches Zulassungsbegehren, das die Antragsgegnerin abschlägig beschieden hatte, gegenstandslos geworden. Dementsprechend beantragt der Antragsteller nunmehr auch nicht mehr die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern strebt - unter Verzicht auf seine örtliche Zulassung im Landgerichtsbezirk Wiesbaden - seine Zulassung im Landgerichtsbezirk Frankenthal an. Dieser Antrag ist mit dem ursprünglichen Antrag des Antragstellers nicht mehr identisch; er hat einen anderen Regelungsgegenstand und ist an andere Voraussetzungen geknüpft. Während bisher die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zusätzlich die Voraussetzungen für die begehrte örtliche Zulassung zu prüfen waren, geht es jetzt unter Beteiligung einer weiteren Justizverwaltung um die Voraussetzungen eines Zulassungswechsels nach § 33 BRAO. Daß dabei ebenfalls die Voraussetzungen der beantragten örtlichen Zulassung zu prüfen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, daß nunmehr der nicht beschiedene Antrag auf Zulassungswechsel an die Stelle des abschlägig beschiedenen Antrags auf Erstzulassung getreten ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der ursprüngliche Antrag auf Zulassung beim Landgericht Frankenthal und beim Amtsgericht Speyer gerichtet war, im Wege des Zulassungswechsels aber nun die Zulassung beim Landgericht Frankenthal und beim Amtsgericht Ludwigshafen erstrebt wird. Insoweit ist der ursprüngliche Antrag nicht einmal in bezug auf die örtliche Zulassung und deren Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 BRAO mit dem Antrag auf Zulassungswechsel identisch. 5 2. Im übrigen wäre der gestellte Antrag aber auch nicht begründet. Dem auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 BRAO zu prüfenden Antrag stünde § 20 Abs. 1 BRAO entgegen. § 20 BRAO ist, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht auf den Antrag auf Neuzulassung zur Rechtsanwaltschaft beschränkt, sondern regelt allgemein die Voraussetzungen der Zulassung "bei dem im Antrag bezeichne-ten" Gericht. Die Versagungsgründe in § 20 BRAO hindern also nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern nur die Zulassung bei Gerichten in einem bestimmten Bezirk. Auf den Antrag auf Zulassung bei dem Landgericht Frankenthal und dem Amtsgericht Ludwigshafen ill Rahmen des § 33 BRAO ist deshalb § 20 BRAO unmittelbar anwendbar (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77 - AnwBl. 1980, 83; Feuerich, BRAO, 2. Aufl,, § 33 Rdn. 7 und § 20 Rdn. 1; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 6. Aufl., § 33 Rdn. 4). Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO soll die Zulassung bei einem Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. a) Schon unter Geltung der früheren Fassung dieser Bestimmung, nach der die Versagung der beantragten örtlichen Zulassung bei Vorliegen der enumerativ aufgezählten Gründe in das Ermessen der zulassenden Behörde gestellt war, hatte sich eine ständige Rechtsprechung herausgebildet, nach der bei Vorliegen dieser Gründe die Versagung regelmäßig gerechtfertigt war, wenn nicht besondere Umstände die ab- strakte Gefährdung des Vertrauens in die Integrität der Rechtspflege ausschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77 - AnwBl. 1980, 83, 84 m.N., vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 24/77 - MDR 1978, 754, vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 33/80 vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 6/82). Durch Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 sind dem Ermessen der zulassenden Behörde entsprechend dem Inhalt der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 11/3253 S. 21) dadurch, daß nunmehr bei Vorlie-gen der aufgezählten Versagungsgründe die Zulassung "in der Regel" versagt werden "soll", enge Grenzen gezogen, um auf diese Weise einheitliche MaßStäbe für die örtliche Zulassung zu gewährleisten (vgl. Feuerich aaO § 20 Rdn. 12) und sicherzustellen, daß nur bei Vorliegen besonderer darzulegender Umstände, die eine abstrakte Gefährdung ausschließen, Ausnahmen zulässig sind. b) Zur Bekämpfung der abstrakten Gefahr stellt das Gesetz auf den räumlichen Bezirk des Landgerichts ab, in dem der Zulassungsbewerber in den letzten fünf Jahren nicht dienstlich tätig gewesen sein darf. Räumliche Anknüpfungspunkte sind hierbei zu dem einen der Bezirk des Landgerichts, in dem die Zulassung begehrt wird, zu dem anderen der Sitz des Gerichts oder der Behörde, bei der der Bewerber tätig gewesen ist und der nicht in dem Bezirk des Landgerichts gelegen sein darf. Darauf, ob sich deren Zuständigkeitsbereiche ganz oder teilweise räumlich mit dem Landgerichtsbezirk decken oder ob der frühere Dienstbezirk den gesamten Landgerichtsbezirk erfaßt und über diesen hinausgeht, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß sich aus der räumlichen Nähe 7 persönliche Beziehungen und damit die abstrakte Gefahr ergeben können, der durch die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO entgegengewirkt werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 2/90). c) In dem so umschriebenen Bezirk des Landgerichts muß der Bewerber, damit ihm die Zulassung versagt werden kann, innerhalb der letzten fünf Jahre als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt gewesen sein. Dabei differenziert das Gesetz bei Beamten nur danach, ob das Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit bestanden hat, und stellt nicht auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ab. Liegen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vor, wird eine die Versagung der Zulassung rechtfertigende abstrakte Gefährdung indiziert. Damit wird im Interesse der Rechtspflege dem Eindruck vorgebeugt, der als Anwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene könne bei Wahrnehmung der Mandanteninteressen und zu dem Nachteil der Gegner seiner Mandanten persönliche Beziehungen zu den Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar machen; bereits der bloße Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung soll verhindert werden (vgl. BGHZ 56, 142, 143; Feuerich aaO § 20 Rdn. 4). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wäre der Beschluß des Ehrengerichtshofs als Entscheidung über einen Antrag auf Wechsel der Zulassung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller war bis zu dem 30. Juni 1991 Regierungspräsident im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz, der den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Frankenthal umfaßt. Er war somit innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO enthaltenen 5-Jahres-Frist und in dem Bezirk, für den er die örtliche Zulassung erstrebt, als Beamter auf Lebenszeit tätig. Daß er sogenannter politischer Beamter war, also ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden konnte (wie es geschehen ist), führt nicht dazu, ihn vom Regelungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, der eine solche Differenzierung nicht enthält, auszunehmen. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO stellt nicht darauf ab, ob, wie und wann ein Lebenszeitbeamter in den Ruhestand versetzt werden kann; entscheidend ist, daß sich aufgrund des Beamtenverhältnisses räumliche und persönliche Beziehungen gebildet haben können, die den Tatbestand der abstrakten Gefährdung von Rechtspflegeinteressen begründen. Ist danach eine solche abstrakte Gefährdung indiziert, kann eine Versagung der Zulassung nur unterbleiben, wenn konkrete besondere Umstände festgestellt werden können, die eine solche Gefährdung ausschließen. Ohne derartige Umstände ist eine Zulassung ermessensfehlerhaft (Feuerich aaO § 20 Rdn. 13). Die Zulassungsbehörde hat derartige Umstände nicht feststellen können, zu demal sich über die Abteilungen Wirtschafts- und Bauverwaltung, Landwirtschaft und Umwelt im Regierungspräsidium notwendig eine Reihe von Kontakten mit Richtern im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Frankenthal ergeben, die aus der Sicht der Rechtsu- 9 chenden dem Regierungspräsidenten zugerechnet werden, ohne daß angesichts dessen herausgehobener Position gesagt werden kann, vernünftigerweise könne man nicht auf den Gedanken kommen, persönliche Beziehungen könnten bei der konkret angestrebten Anwaltstätigkeit eine Rolle spielen. Bei der nur in den Grenzen des § 39 Abs. 3 BRAO möglichen Überprüfung der Versagung der Zulassung könnte ein Ermessensmißbrauch oder ein fehlerhafter Gebrauch der gesetzlichen Ermächtigung nicht festgestellt werden. Die Zulassungsbehörde ist unter Würdigung der ihr bekannt gewesenen Besonderheiten des konkreten Falles zu dem Ergebnis gekommen, daß keine Umstände erkennbar sind, die die abstrakte Gefährdung beseitigen. 3. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Durch § 20 BRAO wird nicht die Freiheit der Berufswahl berührt, da diese Regelung nicht die Zulassung zur Anwaltschaft ausschließt. Sie setzt nur nach Art. 12 Abs. 2 GG für die Berufsausübung Schranken, die zulässig sind, weil sie zu dem Schutz der Rechtspflege vor Mißdeutungen und zu dem Schutz der Objektivität der Gerichte geschaffen und damit an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls orientiert sind. Diese Schranken sind auch angesichts der Befristung auf fünf Jahre verhältnismäßig (vgl. Feuerich aaO § 20 Rdn. 3 m.Nachw. zur früheren Fassung des § 20 BRAO). Soweit der Antragsteller darauf hinweist, daß in vergleichbaren Fällen Zulassungsbehörden anderer Bundesländer die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht versagt haben, würde ihm das keinen Anspruch darauf gewähren, daß die AH Antragsgegnerin die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO auch in bezug auf ihn nicht beachtet. Jähnke Kutzer Groß van Gelder Veser von Hase Kieserling