Auf diese Tätigkeit, die der Antragsteller nicht angezeigt hatte, wurde die Antragsgegnerin infolge eines Schreibens der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 24. Dezember 1988 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich zu den durchgeführten Ermittlungen zu äußern, wonach der Antragsteller eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit als Versicherungsmakler ausübe, indem er nach außen als Makler auf trete und die Fa.Versicherungsmakler GmbH wie ein Geschäftsführer vertrete; auch sei die Kanzleianschrift des Antragstellers und die Anschrift der LflIBP Versicherungsmakler GmbH identisch. Februar 1989 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung zurückgenommen, die ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsmakler sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Februar 1989 geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung sah die Möglichkeit der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübte, die mit seinem Beruf oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Dieser Rechtszustand hat sich mit der Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Die Gründe für den Widerruf entsprechen denen der Rücknahme und weiterhin denen des unverändert gebliebenen § 7 Nr. 8 BRAO. Neu eingefügt ist die Regelung, daß der Widerruf nicht angeordnet werden darf, wenn er für den Betroffenen eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Dies stellt sich aber nicht als Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen dar, da die Unzu demutbarkeit des Widerrufs auch nach der alten Regelung zu berücksichtigen war, und zwar bei der Prüfung, ob es trotz Vorliegens von Rücknahmegründen im Sinne des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verbleiben hatte. Die Prüfung durch den Senat ergibt, daß sich die Antragsgegnerin rechtsund ermessensfehlerfrei zur Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entschlossen hat und daß auch ein Widerrufsgrund nach der neuen Gesetzes-fassung vorliegt. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß jedenfalls die ständig ausgeübte Tätigkeit als Makler mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist (vgl. Das gilt ohne weiteres auch für die von dem Antragsteller ausgeübte Tätigkeit eines Versicherungsmaklers. Er räumt ein, daß er in erheblichem Umfange im Rahmen des Familienunternehmens als Versicherungsmakler tätig ist; er will diese gewerbliche Tätigkeit auch künftig fortsetzen. daß die im wesentlichen Umfang ausgeübte Tätigkeit als gewerblicher Unternehmer weiterhin unvereinbar ist mit dem historisch gewachsenen Berufsbild des Rechtsanwalts -und damit zugleich mit dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 15 Nr. 2 BRAO a.F., 1. Doch ergibt sich für den Rechtsanwalt das Verbot gewerblicher Tätigkeit mit rechtsstaatlich hinreichender Bestimmtheit aus dem Zusammenhang der in § 2 BRAO und in §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, § 15 Nr. 2 BRAO a.F. getroffenen Regelung. Da der Rechtsanwalt nach § 2 BRAO einen freien Beruf ausübt und seine Tätigkeit kein Gewerbe ist, sind gewerbliche Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Rechtsanwalts, wie es in die Regelungen der Bundesrechts-anwaltsordnung Eingang gefunden hat, seit einigen Jahren in mancherlei Hinsicht im Umbruch befinden, so ist doch davon das Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht betroffen; es wird auch innerhalb der Anwaltschaft nicht ernstlich in Frage gestellt, Forderungen an den Gesetzgeber werden insoweit nicht erhoben. Da die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers als Versicherungsmakler mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist, kann es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf ankommen, ob sich seine Tätigkeiten als Versicherungsmakler und als Rechtsanwalt Dritten gegenüber trennen lassen. Daraus, daß die Voraussetzungen für eine Zulassungsrücknahme offenbar schon seit vielen Jahren Vorlagen, läßt sich zu Gunsten des Antragstellers nichts herleiten, nachdem er die Aufnahme der Tätigkeit als Versicherungsmakler im Familienunternehmen weder der Rechtsanwaltskammer noch der Justizverwaltung angezeigt hatte. Anhaltspunkte dafür, daß die Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt für den Antragsteller eine unzu demutbare Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO bedeuten könnte, liegen nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ f57/91 BESCHLUSS vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hans-Jörg Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die SenatsVerwaltung für Justiz, / Str. / Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will so Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 24. Juli 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der 50 Jahre alte Antragsteller ist als Rechtsanwalt seit April 1973 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin sowie dem Landgericht Berlin und seit März 1980 zusätzlich bei dem Kammergericht zugelassen. Seit 1974 war er zunächst (einziger) Kommanditist der in diesem Jahre errichteten Firma Versicherungen, die 1975 in 3 KG uinbenannt wurde; persönlich haftender Gesellschafter war Frau Johanna I4HHP, die im Oktober 1978 verstarb. Dieses Unternehmen wurde 1984 in der Rechtsform der KG aufgelöst und als Firma LflHB Versicherungsmakler GmbH weitergeführt. Alleiniger Gesellschafter dieser Firma ist der Antragsteller; als Geschäftsführerin ist die am flHHP 1913 geborene Tante des Antragstellers, die Hausfrau Maria LflHiR sowie seit April 1989 als weitere Geschäftsführerin die Kauffrau Brigitte Handelsregister eingetragen, die unter derselben Anschrift wie der Antragsteller wohnhaft ist. Auf diese Tätigkeit, die der Antragsteller nicht angezeigt hatte, wurde die Antragsgegnerin infolge eines Schreibens der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 24. Februar 1986 an die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht aufmerksam, in dem weitere Ermittlungen zu dem von Berufskollegen erhobenen Vorwurf erbeten wurden, der Antragsteller sei in erheblichem Umfang als Versicherungsmakler tätig. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1988 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich zu den durchgeführten Ermittlungen zu äußern, wonach der Antragsteller eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit als Versicherungsmakler ausübe, indem er nach außen als Makler auf trete und die Fa. Versicherungsmakler GmbH wie ein Geschäftsführer vertrete; auch sei die Kanzleianschrift des Antragstellers und die Anschrift der LflIBP Versicherungsmakler GmbH identisch. Durch Verfügung vom 7. Februar 1989 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung zurückgenommen, die ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsmakler sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Gegen diese ihm am 14. Februar 1989 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Februar 1989 - eingegangen am 21. Februar 1989 - gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit dem am 20. September 1991 zugestellten Beschluß vom 24. Juli 1991 hat der Ehrengerichtshof unter Hinweis auf § 7 Nr. 8 BRAO und auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO n.F. den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 25. September 1991 eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. § 15 Nr. 2 BRAO in der bei Erlaß der Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Februar 1989 geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung sah die Möglichkeit der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübte, die mit seinem Beruf oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Die Vorschrift knüpfte an die sachlichen Merkmale an, die gemäß § 7 5 Nr. 8 BRAO zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO unterschied sich von dem Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO dadurch, daß die Versagung beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend war, während die Rücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landes Justizverwaltung stand. Dieser Rechtszustand hat sich mit der Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I S. 2135) geändert. Dieses Gesetz hat den in § 15 Nr. 2 a.F. enthaltenen Rücknahmegrund durch den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ersetzt. Die Änderung hat sich indes nicht zugunsten des Antragstellers ausgewirkt. Der Widerruf führt zu denselben Wirkungen wie früher die Rücknahme (§ 34 Nr. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. und n.F.). Die Gründe für den Widerruf entsprechen denen der Rücknahme und weiterhin denen des unverändert gebliebenen § 7 Nr. 8 BRAO. Neu eingefügt ist die Regelung, daß der Widerruf nicht angeordnet werden darf, wenn er für den Betroffenen eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Dies stellt sich aber nicht als Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen dar, da die Unzu demutbarkeit des Widerrufs auch nach der alten Regelung zu berücksichtigen war, und zwar bei der Prüfung, ob es trotz Vorliegens von Rücknahmegründen im Sinne des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verbleiben hatte. Eine solche Ermessenentscheidung ist in der neu in § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO getroffenen Regelung nicht mehr vorgesehen. Diese führt vielmehr zwingend zu dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 2. Die Prüfung durch den Senat ergibt, daß sich die Antragsgegnerin rechtsund ermessensfehlerfrei zur Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entschlossen hat und daß auch ein Widerrufsgrund nach der neuen Gesetzes-fassung vorliegt. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß jedenfalls die ständig ausgeübte Tätigkeit als Makler mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist (vgl. Feuerich, BRAO 2. Auf1. § 7 Rdn. 101 a) dd) m.w.Nachw.). Das gilt ohne weiteres auch für die von dem Antragsteller ausgeübte Tätigkeit eines Versicherungsmaklers. Das verkennt auch der Antragsteller nicht. Er räumt ein, daß er in erheblichem Umfange im Rahmen des Familienunternehmens als Versicherungsmakler tätig ist; er will diese gewerbliche Tätigkeit auch künftig fortsetzen. Er ist jedoch der Ansicht, aus verfassungsrechtlichen Gründen sei die bisherige Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit gewerblichen Tätigkeiten nicht mehr aufrecht zu erhalten. Dem folgt der Senat nicht. Er hat auch in jüngster Zeit entschieden (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 51/90 - m.w. Nachw.), daß die im wesentlichen Umfang ausgeübte Tätigkeit als gewerblicher Unternehmer weiterhin unvereinbar ist mit dem historisch gewachsenen Berufsbild des Rechtsanwalts -und damit zugleich mit dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 15 Nr. 2 BRAO a.F., 1. Alternative) -, wie es der Gesetzgeber in der Bundesrechtsanwaltsordnung, insbesondere in den §§ 1 bis 3 fixiert und der Senat in langjähriger Rechtsprechung in Auslegung der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung aufgrund der gesetzlichen Regelung auch unter Berücksichtigung der §§ 46, 47 BRAO näher konkretisiert und ausgeformt hat. Der Wahrung dieses so festgelegten Berufsbildes 7 dient die Inkompatibilitätsregelung nach § 7 Nr. 8 BRAO, § 15 Nr. 2 BRAO a.F. und § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO; gegen sie bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluß aaO m.w.Nachw.). Zwar enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung anders als neuere gesetzliche Regelungen artverwandter freier Berufe etwa des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers nicht ausdrücklich das Verbot, neben dem Beruf gewerblich tätig zu sein (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO; vgl. hierzu BVerfGE 21, 173, 181; 54, 237, 246; BGHZ 94, 65, 69). Doch ergibt sich für den Rechtsanwalt das Verbot gewerblicher Tätigkeit mit rechtsstaatlich hinreichender Bestimmtheit aus dem Zusammenhang der in § 2 BRAO und in §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, § 15 Nr. 2 BRAO a.F. getroffenen Regelung. Da der Rechtsanwalt nach § 2 BRAO einen freien Beruf ausübt und seine Tätigkeit kein Gewerbe ist, sind gewerbliche Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Diese Inkompatibilität gewerblicher Tätigkeit ist der rechtlichen Ordnung des Berufsbilds des Rechtsanwalts immanent. Sie dient ebenso wie bei den genannten artverwandten Berufen dazu, den Beruf eindeutig zu prägen, das Berufsbild klar zu umgrenzen, indem ijJ sie es vor der Durchdringung und Vermengung mit Merkmalen anderer Berufstätigkeiten bewahrt. Sie ist erforderlich und geeignet, das von dem Grundsatz der freien Advokatur geprägte Berufsbild des Rechtsanwalts in der Öffentlichkeit deutlich darzustellen, und erleichtert die Aufsicht über die gewissenhafte Erfüllung der anwaltlichen Berufspflichten. Das Verbot gewerblicher Tätigkeit besteht unabhängig von Art und Umfang, Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der gewerblichen Tätigkeit. Mag sich auch sonst das Berufsbild des /<? Rechtsanwalts, wie es in die Regelungen der Bundesrechts-anwaltsordnung Eingang gefunden hat, seit einigen Jahren in mancherlei Hinsicht im Umbruch befinden, so ist doch davon das Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht betroffen; es wird auch innerhalb der Anwaltschaft nicht ernstlich in Frage gestellt, Forderungen an den Gesetzgeber werden insoweit nicht erhoben. Da die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers als Versicherungsmakler mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist, kann es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf ankommen, ob sich seine Tätigkeiten als Versicherungsmakler und als Rechtsanwalt Dritten gegenüber trennen lassen. Unter den gegebenen Umständen läßt die Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin auch keinen Ermessenfehler erkennen (§ 15 Nr. 2 BRAO a.F.). Daraus, daß die Voraussetzungen für eine Zulassungsrücknahme offenbar schon seit vielen Jahren Vorlagen, läßt sich zu Gunsten des Antragstellers nichts herleiten, nachdem er die Aufnahme der Tätigkeit als Versicherungsmakler im Familienunternehmen weder der Rechtsanwaltskammer noch der Justizverwaltung angezeigt hatte. Anhaltspunkte dafür, daß die Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt für den Antragsteller eine unzu demutbare Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO bedeuten könnte, liegen nicht vor. Der Senat stimmt mit dem Ehrengerichtshof darin überein, daß der Hinweis des Antragstellers nicht genügt, er habe das Familienunternehmen - das er selbst mit aufgebaut 9 hat - im Wege der Erbfolge übernommen und dürfe deshalb nicht vor die Wahl gestellt werden, sich entweder gegen den jahrelang ausgeübten Anwaltsberuf "oder gegen die familiären Pflichten und Interessen" zu entscheiden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 3/91). Merz Ulsamer Schmitz Thode Meisterernst Veser Jordan