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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antrags-gegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Aufgrund des Gesetzes zur Neubildung der Stadt Villingen-Schwenningen vom 26. Januar 1972 die Bezeichnung Amtsgericht Villingen-Schwenningen, dessen Bezirk seit dem auch den Stadtteil Schwenningen umfaßt, der bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk Rottweil gehörte. September 1978 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO stellte der Antragsgegner allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der im alten Stadtbezirk Villingen residierenden Anwälte auch beim Landgericht Rottweil zur Vermeidung von Härten geboten sei. November 1978 auf seinen Antrag zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Rottweil zugelassen. Juni 1984 befristete Zweitzulassung hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 16. Juli 1989 die Doppelzulassung bei dem Landgericht Rottweil zurück. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Mit Recht hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Rottweil zurückgenommen. 1. Die Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Rottweil war - nach antragsgemäßer Verlängerung - bis zu dem 30. Eine weitere Verlängerung war gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO nur aufgrund eines Antrags des Rechtsanwalts statthaft, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die Doppelzulassung bestimmten Frist hätte angebracht werden müssen (§ 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO). Die Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verfassungswidrig . Mit Recht hat der Ehrengerichtshof auch den hilfsweise auf Feststellung gerichteten Antrag verworfen, daß der Antragsteller keiner besonderen Erlaubnis für die Tätigkeit bei dem Landgericht Rottweil bedürfe (vgl.

AnwZLandgerichtRottweilBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
(b> s?/?o BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Gunnar
 Straße

Antragstellers und Beschwerdeführers
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
 Ministerium für Justiz-, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg,	S|
Antragsgegener und Beschwerdegegner,
 Will
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst,
 Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 12. Mai 1990 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antrags-gegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am	1940	geborene Antragsteller ist seit
 dem 22. September 1969 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Villingen und dem Landgericht Konstanz zugelassen.
3
Aufgrund des Gesetzes zur Neubildung der Stadt Villingen-Schwenningen vom 26. Juli 1971 (GBl. BW 1971, 291) trägt das Amtsgericht Villingen seit dem 1. Januar 1972 die Bezeichnung Amtsgericht Villingen-Schwenningen, dessen Bezirk seit dem auch den Stadtteil Schwenningen umfaßt, der bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk Rottweil gehörte. Durch Gesetz zur Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke vom 10. Januar 1974 (GVBl. 1974, 25) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1974 die Gemeinde Tennenbronn aus dem Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen ausgegliedert und dem Amtsgericht Oberndorf (Landgericht Rottweil) zugeordnet, während die Gemeinden Tuningen und Weigheim neu zu dem Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hinzukamen. Durch Erlaß vom 15. September 1978 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO stellte der Antragsgegner allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der im alten Stadtbezirk Villingen residierenden Anwälte auch beim Landgericht Rottweil zur Vermeidung von Härten geboten sei. Aufgrund dessen wurde der Antragsteller am 8. November 1978 auf seinen Antrag zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Rottweil zugelassen. Diese zunächst bis zu dem 30. Juni 1984 befristete Zweitzulassung hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 16. April 1985 bis zu dem 30. Juni 1989 verlängert. Nachdem der Antragsteller einen weiteren Verlängerungsantrag nicht gestellt hatte, nahm der Antragsgegner durch Bescheid vom 21. Juli 1989 die Doppelzulassung bei dem Landgericht Rottweil zurück. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners .
4
* L'
ii.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
Mit Recht hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Rottweil zurückgenommen.
1.	Die Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Rottweil war - nach antragsgemäßer Verlängerung - bis zu dem 30. Juni 1989 befristet. Eine weitere Verlängerung war gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO nur aufgrund eines Antrags des Rechtsanwalts statthaft, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die Doppelzulassung bestimmten Frist hätte angebracht werden müssen (§ 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO). Diese Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 32/90 m.w. Nachw.).
2.	Die Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verfassungswidrig .
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsan-waltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft (dazu Beschluß der 2. Kammer des
1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1989 - 1 BvR 990/89 = AnwBl. 1989, 669) mit dem Grundgesetz (Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 = BGHZ 106, 186; Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1990 - 1 BvR 65/89 - und vom 13. November 1990 - 1 BvR 488/90) und dem europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. die zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Entscheidung vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 = NJW 1990, 108) vereinbar sind (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 60/89). Daran hält der Senat auch unter Würdigung der Beschwerdeausführungen fest. Darüber, ob die gesetzliche Regelung der "Lokalisation" aus rechts-oder berufspolitischen Erwägungen durch den Gesetzgeber geändert werden sollte, hat der Senat nicht zu befinden.
Das gilt selbstverständlich auch für die in § 227 a Abs. 5 BRAO getroffene Regelung (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 32/90 -).
6
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof auch den hilfsweise auf Feststellung gerichteten Antrag verworfen, daß der Antragsteller keiner besonderen Erlaubnis für die Tätigkeit bei dem Landgericht Rottweil bedürfe (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 56/90).
Odersky	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst
Paepcke
 Jordan