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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4.Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am Hm|^1934 geborene Antragsteller ist im Jahre 1969 zur Rechtsanwaltschaft, und zwar mit Verfügung vom 16. Mai 1969 zunächst als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Krefeld und sodann - nach Verzicht auf die Zulassung bei diesem Landgericht - mit Verfügung vom 11. Januar 1970 in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Viersen beibehalten hatten, bei dem Landgericht Krefeld zur Vermeidung v Härten für die Rechtsanwälte geboten sei. März 1989 hat der Antragsgegner < gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Krefeld zurück nommen und dem Antrag auf weitere Verlängerung der Doppelz lassung nicht entsprochen. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Der Gesetzget ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möc lieh sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die v< änderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f.; Senatsbeschluß vom 13. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Voraussetzungen die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Antragsgegner und Ehrengerichtshof haben mit Recht dargelegt, daß sich aus dem von dem Antragsteller mitgeteilten allzu spärlichen Zahlenmaterial eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO nicht ent-r nehmen läßt. Mit Recht hat der Antragsgegner besonders darauf abgehoben, daß sich der Antragsteller etwa zur gleichen Zeit in jr Viersen als Rechtsanwalt niedergelassen hat, als das Gesetz Da damals die Regelung des § 227 a BRAO noch nicht galt, mußte sich der Antragsteller von Anfang an in seiner anwaltlichen Tätigkeit auf den Landgerichtsbezirk Mönchengladbach in seinen neuen Grenzen einrichten.

Zitierte Normen: § 2 BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 57/89	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Andreas
 traße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, MÜHiHIHP-Platz ^0,	vertreten	durch	den
 Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
 Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am Hm|^1934 geborene Antragsteller ist im Jahre 1969 zur Rechtsanwaltschaft, und zwar mit Verfügung vom 16. Mai 1969 zunächst als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Krefeld und sodann - nach Verzicht auf die Zulassung bei diesem Landgericht - mit Verfügung vom 11. Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen worden. Dort ist er seither als Rechtsanwalt tätig.
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Durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene "Ges zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kre: freien Stadt Viersen" vom 18. Dezember 1969 (GV. NW. S. S wurden die bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk Viersen gehör den Gemeinden Neersen und Schiefbahn mit den Gemeinden An: und Willich zu einer neuen Stadt Willich zusammengeschloss die insgesamt dem Landgerichtsbezirk Krefeld zugeordnet wurde. Aufgrund des Senatsbeschlusses vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 33/75 - stellte der Antragsgegner durch Erlaß vc 26. Juli 1976 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1969 bei de: Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zug lassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei seit dem 1. Januar 1970 in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Viersen beibehalten hatten, bei dem Landgericht Krefeld zur Vermeidung v Härten für die Rechtsanwälte geboten sei. Aufgrund dieser t zu dem 31. Dezember 1979 befristeten Feststellung wurde der Ar tragsteiler durch Erlaß vom 23. August 1976 zugleich bei de Landgericht Krefeld zugelassen; diese Zulassung wurde gemäf § 227 a Abs. 5 BRAO bis zu dem 30. September 1986 verlängert.
Mit Antrag vom 24. März 1986 hat der Antragsteller dif weitere Verlängerung der bestehenden Doppelzulassung beantragt. Durch Erlaß vom 8. März 1989 hat der Antragsgegner < gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Krefeld zurück nommen und dem Antrag auf weitere Verlängerung der Doppelz lassung nicht entsprochen.
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Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen
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Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis ab-hängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon gering« Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ei allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die siel aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzget ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möc lieh sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die v< änderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f.; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88). Im Vordergrund stehen deshalb die Nachteile, die dem Rechtsan wait durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus de durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks Erstzulassung stammen (Beschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ 7/86 -, vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86 vom 30. Nove ber 1987 - AnwZ (B) 32/87 und AnwZ (B) 40-41/87 - und vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 36/88).
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antrac gegner den Verlängerungsantrag zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Voraussetzungen die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. :
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hat lediglich für das Jahr 1985 den auf ihn entfallenden Umsatzanteil der Sozietät und den darin enthaltenen zulassungsgebundenen Umsatz aus dem Landgerichtsbezirk Krefeld mitgeteilt; eine Aufschlüsselung nach Mandaten aus den abgetrennten, ehemals selbständigen Gemeinden Neersen und Schiefbahn hat er nicht vorgenommen. Zur Mitteilung näherer Angaben war der Antragsteller trotz Aufforderung durch den Antragsgegner und den Ehrengerichtshof nicht bereit; auch in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde trägt der Antragsteller hierzu nichts vor. Antragsgegner und Ehrengerichtshof haben mit Recht dargelegt, daß sich aus dem von dem Antragsteller mitgeteilten allzu spärlichen Zahlenmaterial eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO nicht ent-r	nehmen läßt. Das beruht auf einer Verletzung der dem Antrag-
steller obliegenden Mitwirkungslast (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 26/88 - m.w.Nachw.), die sich zu seinem Nachteil auswirkt.
Mit Recht hat der Antragsgegner besonders darauf abgehoben, daß sich der Antragsteller etwa zur gleichen Zeit in jr	Viersen als Rechtsanwalt niedergelassen hat, als das Gesetz
3)	über die Neuordnung der Gerichtsorganisation in Kraft trat.
Da damals die Regelung des § 227 a BRAO noch nicht galt, mußte sich der Antragsteller von Anfang an in seiner anwaltlichen Tätigkeit auf den Landgerichtsbezirk Mönchengladbach in seinen neuen Grenzen einrichten. Auch dieser Umstand war bei der Abwägung, ob eine besondere Härte im Sinne des
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§ 227 a Abs. 5 BRAO angenommen werden kann, zu berücksichti gen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 36/88 -).
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