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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde dagegen war ohne Erfolg (Beschluß des Senats vom 8. März 1988 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg beantragt, die ihm im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und dem Bundesgerichtshof entstandenen notwendigen Auslagen mit 647,40 DM festzusetzen. Die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Celle hat daraufhin durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 6. Mai 1988 die aufgrund der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs und des "Oberlandesgerichts in Celle" vom Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Auslagen mit 647,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Der Ehrengerichtshof hat die Erinnerung mit der Maßgabe verworfen, daß die nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs und des "Ehrengerichtshofs" zu erstattenden Kosten festgesetzt sind. 1. Nach S 203 Abs. 1 BRAO entscheidet der Ehrengerichtshof über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs kann nach § 203 Abs. 2 BRAO nicht angefochten werden. Der Senat hat noch nicht entschieden, ob sich diese Vorschrift nur auf Entscheidungen des Ehrengerichtshofs bezieht, die den Ansatz der Gerichtskosten betreffen oder ob sie auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar ist, in dem die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Auslagen angefochten ist Denn die sofortige Beschwerde ist hier auch dann nicht statthaft, wenn § 203 Abs. 2 BRAO unanwendbar sein sollte. In einem solchen Verfahren steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde grundsätzlich nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BRAO zu.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
BRAOAnwZEhrengerichtshofBeschlußBeschwerdeErinnerungsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
g,
AnwZ (B) 57/88
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des früheren Rechtsanwalts Harald Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz, Am W( _____
platz 9, HMHHP, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß

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2
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. von Hase
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ^	gegen den Beschluß des 2. Senats des Nieder-
sächsischen Bhrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 8. September 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I
I.
1. Der Antragsteller war früher Rechtsanwalt. Seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg mit Verfügung vom 27. Januar 1987 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zurückgenommen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 15. Juni 1987 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde dagegen war ohne Erfolg (Beschluß des Senats vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 46/87).
3
2. Mit Schreiben vom 21. März 1988 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg beantragt, die ihm im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und dem Bundesgerichtshof entstandenen notwendigen Auslagen mit 647,40 DM festzusetzen. Die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Celle hat daraufhin durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 6. Mai 1988 die aufgrund der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs und des "Oberlandesgerichts in Celle" vom Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Auslagen mit 647,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. März 1988 festgesetzt. Der Antragsteller hat den ihm am 28. Juli 1988 zugestellten Beschluß mit der - am 3. August 1988 beim Ehrengerichtshof eingegangenen - Erinnerung ange-fochten. Der Ehrengerichtshof hat die Erinnerung mit der Maßgabe verworfen, daß die nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs und des "Ehrengerichtshofs" zu erstattenden Kosten festgesetzt sind. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Diese ist nicht statthaft.
1. Nach S 203 Abs. 1 BRAO entscheidet der Ehrengerichtshof über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs kann nach § 203 Abs. 2 BRAO nicht angefochten werden. Der Senat hat noch nicht entschieden, ob sich diese Vorschrift nur auf Entscheidungen des Ehrengerichtshofs bezieht, die den Ansatz der Gerichtskosten betreffen oder ob sie auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar ist, in dem die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Auslagen angefochten ist
4
(vgl. Senatsentscheidung vom 11. Februar 1963 - AnwZ (B) 3/62 * EGE VII, 122). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn die sofortige Beschwerde ist hier auch dann nicht statthaft, wenn § 203 Abs. 2 BRAO unanwendbar sein sollte.
2. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist in einer Zulassungssache ergangen. In einem solchen Verfahren steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde grundsätzlich nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BRAO zu. Der Senat hat von diesem Grundsatz, insbesondere in seiner Rechtsprechung zu § 223 BRAO, Ausnahmen zugelassen, dies aber nur dann, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1-5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198; BGH NJW 1970, 199 Nr. 10; Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 42/85 - und vom 26. Mai 1985 - AnwZ (B) 5/86). Diese Voraussetzungen sind bei einem Kostenfestsetzungsbeschluß über etwa 650,- DM nicht gegeben (vgl. Senatsentscheidung vom 11. Februar 1963 - AnwZ (B) 3/62 = EGE VII, 122).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO. Die unzulässige sofortige Beschwerde kann ohne vorherige mündliche Verhandlung verworfen werden (BGHZ 44, 25).
Merz	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Quack
Weise
 Hase