Juli 1986 mit, daß nach seiner Auffassung die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht vorlägen. August 1986 u.a. weiter aus, auch eine - vom Antragsteller erstrebte - Wiederzulassung nach § 212 BRAO könne nicht in Betracht kommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß eine anfechtbare Entscheidung des Antragsgegners bisher nicht erlassen sei. Er hat darüber auch entschieden, denn nach dem Inhalt seines Schreibens hielt er Ermittlungen in der Sache nicht für erforderlich. 2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Antragsgegner dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt hat. Der Senat hat in den verschiedenen vom Antragsteller angestrengten Verfahren mehrfach dargelegt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung oder Wiederzulassung bei ihm nicht gegeben sind. So hat er in dem Verfahren AnwZ (B) 42/87 durch Beschluß vom 30. Wie dem Senat aus diesem und anderen Verfahren bekannt ist, hat der Antragsteller 1955 in Klausenburg eine juristische Diplom-Prüfung abgelegt und danach in verschiedenen Berufen Der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten Berlin hat seine Vorbildung als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz abzulegenden Ersten Juristischen Staatsprüfung anerkannt. Die im Klagewege erstrebte Anerkennung als Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat er nicht erreicht; seine dahingehende Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Entscheidung vom 6. Er glaubt, seine Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Bukarest habe ihm die erforderliche Befähigung verschafft, weil § 122 DRiG den staatsanwaltschaftlichen mit dem richterlichen Dienst gleichstellt. Daß der Antragsteller sich nicht auf § 212 BRAO stützen kann, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Der Antragsteller hat in dem Verfahren AnwZ (B) 26/87 eine Den Geschäftswert hat der Senat wegen der Besonderheiten des Falles - wie in den anderen Verfahren des Antragstellers - mit 20.000,— DM für beide Rechtszüge festgesetzt .
2099 066 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 57/87 BESCHLUSS in dem Verfahren Edwin KJ ^Allee Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, Antragsgegner und Beschwerdegegner, Am Wl wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 21. September 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Der 1933 geborene Antragsteller ist Aussiedler aus Rumänien. Er führt verschiedene Namen und akademische Grade. Der Senat hält sich im Rubrum an die Personalien, die aus 3 dem in Fotokopie vorliegenden Flüchtlingsausweis A ersichtlich sind. Der Antragsteller hat beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Hannover zuzulassen. Der Antragsgegner teilte ihm mit Schreiben vom 28. Juli 1986 mit, daß nach seiner Auffassung die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht vorlägen. Auf eine Gegenvorstellung führte er mit Schreiben vom 15. August 1986 u.a. weiter aus, auch eine - vom Antragsteller erstrebte - Wiederzulassung nach § 212 BRAO könne nicht in Betracht kommen. Er vermöge wegen der Zulassung des Antragstellers daher nichts zu veranlassen. Dagegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß eine anfechtbare Entscheidung des Antragsgegners bisher nicht erlassen sei. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), jedoch im Ergebnis nicht begründet. 1. Entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs ist in dem Schreiben des Antragsgegners vom 15. August 1986 allerdings ein nach § 11 Abs. 2 BRAO anfechtbarer Verwaltungsakt 4 zu erblicken. Der Antragsteller hatte - auch - seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt nach § 212 BRAO beantragt. Zur Entscheidung über dieses Gesuch war mangels einer Übertragung der Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden der Antragsgegner berufen (vgl. § 224 BRAO i. Verb. m. der AV des Niedersächs. Ministers der Justiz vom 8. August 1972, Nds.Rpfl. S. 207). Er hat darüber auch entschieden, denn nach dem Inhalt seines Schreibens hielt er Ermittlungen in der Sache nicht für erforderlich. Vielmehr lehnte er es ausdrücklich ab, auf die Gegenvorstellung des Antragstellers hin etwas zu veranlassen. Eine nochmalige förmliche Bescheidung behielt er sich nicht vor. In diesem Verfahren lag der Sache nach eine Ablehnung der begehrten Zulassung (vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 26/87). 2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Antragsgegner dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt hat. Der Senat hat in den verschiedenen vom Antragsteller angestrengten Verfahren mehrfach dargelegt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung oder Wiederzulassung bei ihm nicht gegeben sind. So hat er in dem Verfahren AnwZ (B) 42/87 durch Beschluß vom 30. November 1987 ausgeführt: "Nach § 4 BRAO kann Rechtsanwalt nur werden, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Das ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Wie dem Senat aus diesem und anderen Verfahren bekannt ist, hat der Antragsteller 1955 in Klausenburg eine juristische Diplom-Prüfung abgelegt und danach in verschiedenen Berufen 5 gearbeitet, darunter bei der Generalstaatsanwaltschaft Bukarest und als Rechtsanwalt in Bukarest. Der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten Berlin hat seine Vorbildung als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz abzulegenden Ersten Juristischen Staatsprüfung anerkannt. Die im Klagewege erstrebte Anerkennung als Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat er nicht erreicht; seine dahingehende Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Entscheidung vom 6. März 1986 - VG 9 A 285.84 - abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist noch anhängig. Vergeblich beruft sich der Antragsteller auf § 122 DRiG. Er glaubt, seine Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Bukarest habe ihm die erforderliche Befähigung verschafft, weil § 122 DRiG den staatsanwaltschaftlichen mit dem richterlichen Dienst gleichstellt. Dabei verkennt er, daß die Tätigkeit als Staatsanwalt in der Bundesrepublik gemeint ist, welche ihrerseits die hier erworbene Befähigung zu dem Richteramt voraussetzt. Daß der Antragsteller sich nicht auf § 212 BRAO stützen kann, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 13/87 -, der ebenfalls in einem von ihm angestrengten Verfahren ergangen ist, dargelegt. Darauf wird verwiesen. Auch der im Beschwerderechtszug vorgebrachte Hinweis darauf, daß der Kollege Dr. Plattner bei gleicher Vorbildung die Zulassung als Rechtsanwalt in Fürstenfeldbruck erhalten habe, vermag dem Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hat in dem Verfahren AnwZ (B) 26/87 eine 6 Äußerung von Dr. Plattner vorgelegt, in der dieser dem Antragsteller die bestehende Rechtslage - zutreffend - erläuterte. Aus ihr ergibt sich, daß Dr. Plattner die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zuerkannt worden ist. Darin liegt ein Unterschied im Sachverhalt, der den vom Antragsteller behaupteten Verstoß gegen Art. 3 GG ausschließt. Auch der Antragsteller kann - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Rechtsanwalt werden, wenn es ihm gelingt, die in § 4 BRAO bezeichnete Anforderung zu erfüllen ." Gegenüber diesen Ausführungen, an denen festzuhalten ist, bringt der Antragsteller keine neuen Gesichtspunkte vor. 7 III. Den Geschäftswert hat der Senat wegen der Besonderheiten des Falles - wie in den anderen Verfahren des Antragstellers - mit 20.000,— DM für beide Rechtszüge festgesetzt . Merz Ulsamer Jähnke Lepa Siebecke Veser Paepcke t