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BGH

Gericht: BGH

gegen die Landes-Justizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke am 23. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Oktober 1985 hat der Landgerichts Präsident in Darmstadt ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 BRAO zurückgenommen, wei sie wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Februar 1986 hat der Präsident des Landgericht Darmstadt die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung ihres Notaramts enthoben. Februar 1986 hat das Amtsgericht Groß-Gerau den Rechtsanwalt Friedhelm K(H||B als Pfleger der Antragstellerin mit dem Wirkungskreis "Vertretung bei der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie Amtsenthebung als Notarin" bestellt. Daß die sofortige Beschwerde nicht von dem Pfleger, sondern von der Antragstellerin persönlich eingelegt worden ist, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jedenfalls dann nicht in Frage stellen, wenn die Zulassungsrücknahme - wie hier - damit begründet worden ist, daß der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben (ständige Rechtssprechung des Senats, vergleiche BGHZ 52, 1, 2; BGH, Beschl. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. a.) Nach den Feststellungen des vom Ehrengerichtshof angehörten medizinischen Sachverständigen Dr. Ulbricht leidet die Antragstellerin unter massiven geistigen Störungen und Wahnvorstellungen, die alle Lebensgebiete betreffen. Er hat bei seiner Vernehmung vor dem Ehrengerichtshof erklärt, aufgrund seiner bisherigen Erkenntnismöglichkeiten sei er sicher, daß bei der Antragstellerin eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliege; er könne nur ohne eingehendere Untersuchung die Ursachen der Erkrankung nicht beurteilen und demzufolge auch keine Therapie Vorschlägen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Ulbricht handelt es sich dabei auch zu demindest solange um einen Dauerzustand, als die Antragstellerin jede Therapie verweigert. b) Aufgrund der dargelegten geistigen Schwäche ist die Antragstellerin dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Seit Ende 1984 hat die Antragstellerin sich mehrfach in einer Weise geäußert, die klar erkennen läßt, daß sie nicht mehr in der Lage ist, die Interessen der Rechtsuchenden bei einer anwaltlichen Vertretung sachgemäß wahrzunehmen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftEhrengerichtshofBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

2112 097
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 57/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtanwältin Senta Berta Antonie S Walter-
Pfleger :
Straße
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Friedhelm K Straße (B, G
gegen
 die Landes-Justizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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S6
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 am 23. Februar 1987
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 8. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am	1927
Antragstellerin ist seit dem 17
geborene unverheiratete . September 1959 als
 Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Groß-Gerau und dem Landgericht Darmstadt zugelassen und wurde am 09. Oktober 1961 zur Notarin bestellt.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 1985 hat der Landgerichts Präsident in Darmstadt ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 BRAO zurückgenommen, wei sie wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Durch Verfügung vom 26. Februar 1986 hat der Präsident des Landgericht Darmstadt die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung ihres Notaramts enthoben.
Am 27. Februar 1986 hat das Amtsgericht Groß-Gerau den Rechtsanwalt Friedhelm K(H||B als Pfleger der Antragstellerin mit dem Wirkungskreis "Vertretung bei der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie Amtsenthebung als Notarin" bestellt.
Gegen die Rücknahmeverfügung vom 30. Oktober 1985 hat die Antragstellerin rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Beschluß vom 09. Juli 1986 hat der Ehrengerichtshof die Vollziehung der angefochtenen Verfügung angeordnet. Mit Beschluß vom 08. Oktober 1986 hat er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin persönlich eingelegte sofortige Beschwerde.
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ii.
1.	Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO zulässig. Daß die sofortige Beschwerde nicht von dem Pfleger, sondern von der Antragstellerin persönlich eingelegt worden ist, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jedenfalls dann nicht in Frage stellen, wenn die Zulassungsrücknahme - wie hier - damit begründet worden ist, daß der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben (ständige Rechtssprechung des Senats, vergleiche BGHZ 52, 1, 2; BGH, Beschl. v. 08. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9).
2.	In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung vor.
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a.) Nach den Feststellungen des vom Ehrengerichtshof angehörten medizinischen Sachverständigen Dr. Ulbricht leidet die Antragstellerin unter massiven geistigen Störungen und Wahnvorstellungen, die alle Lebensgebiete betreffen. Die Antragstellerin ist nicht mehr in der Lage, einen Denkprozeß geordnet durchzuführen. Nach der Überzeugung des Sachverständigen handelt es sich dabei um eine seelische Krankheit, die als Geisteskrankheit zu bezeichnen ist.
Der erkennende Senat hat ebenso wie der Ehrengerichtshof keine Bedenken, diesen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen zu folgen. Der Sachverständige hat die Antragstellerin zweimal besucht und hat ihrer Anhörung im Pflegschaftsverfahren beigewohnt. Er hat bei seiner Vernehmung vor dem Ehrengerichtshof erklärt, aufgrund seiner bisherigen Erkenntnismöglichkeiten sei er sicher, daß bei der Antragstellerin eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliege; er könne nur ohne eingehendere Untersuchung die Ursachen der Erkrankung nicht beurteilen und demzufolge auch keine Therapie Vorschlägen. Daraufhin hat der Ehrengerichtshof versucht, durch ein nervenfachärztliches Gutachten weitere Erkenntnisse über die Krankheit der Antragstellerin zu gewinnen. Das war jedoch nicht möglich, weil die Antragstellerin ihre hierzu erforderliche Einwilligung verweigert hat. Auch ohne dieses zusätzliche Gutachten steht aber hinreichend sicher fest, daß die Antragstellerin an einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte leidet, die Krankheitswert hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Ulbricht handelt es sich dabei auch zu demindest solange um einen Dauerzustand, als die Antragstellerin jede Therapie verweigert.
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b)	Aufgrund der dargelegten geistigen Schwäche ist die Antragstellerin dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Seit Ende 1984 hat die Antragstellerin sich mehrfach in einer Weise geäußert, die klar erkennen läßt, daß sie nicht mehr in der Lage ist, die Interessen der Rechtsuchenden bei einer anwaltlichen Vertretung sachgemäß wahrzunehmen. Im Dezember 1984 nahm die Antragstellerin die versehentlich unterbliebene Abbuchung einer Stromrechnung zu dem Anlaß, von der betreffenden Sparkasse einen Schadensersatzbetrag von 250.000 DM sowie die Einrichtung eines Kinderhortes zu fordern. Im Juni 1985 wies sie die Sparkasse an, auf ihre Konten wenigstens
90 Millionen DM zu überweisen mit der Begründung, ihr stünden Schadensersatzansprüche im Betrage von 100 Trillionen DM zu, weil Aufzeichnungen ihrer Eltern aus der Zeit der Verfolgung entwendet und bei Fernsehfilmen kostenträchtig verwertet worden seien. Gegenüber dem Prüfer des Landgerichts Darmstadt und dem Amtsarzt Dr. Ulbricht äußerte die Antragstellerin im August 1985, sie werde nunmehr laufend vergiftet, es werde Gas in ihr Haus eingeleitet, außerdem würden ihre Lebensmittel vergiftet. In der Folgezeit häuften sich schriftliche Äußerungen der Antragstellerin, in denen diese oder ähnliche Behauptungen aufgestellt wurden.
c)	Der Ehrengerichtshof hat auch zu Recht angenommen, daß ein weiteres Verbleiben der Antragstellerin in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Eine Gefährdung der Rechtspflege setzt nicht voraus, daß der Rechtsanwalt etwa laufend gegen die Interessen seiner Mandanten verstößt oder ihnen gar Schaden zufügt. Es genügt, daß eine
 hinreichend konkrete Gefahr besteht, der Rechtsanwalt könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (vgl. Senatsbe-schl. v. 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78). Diese Gefahr liegt aufgrund der vorgeschilderten Verhaltensweisen der Antragstellerin auf der Hand.
3.	Unter diesen Umständen könnte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann Erfolg haben, wenn nach Erlaß der Rücknahmeverfügung der Rücknahmegrund weggefallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356 sowie - für den Wegfall von Zulassungshindernissen - BGHZ 84, 149). Dies ist jedoch nicht der Fall. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Krankheitszustand der Antragstellerin gebessert hätte. Die von der Antragstellerin verfaßte Begründung ihrer sofortigen Beschwerde bestätigt diesen Befund. Hier wiederholt und bekräftigt sie einen Teil ihrer oben wiedergegebenen unsinnigen Behauptungen. Außerdem spricht sie davon, sie sei bereits in den sechziger Jahren einem ähnlichen Terror ausgesetzt gewesen, an dem auch Juristen und ein angeblicher Nervenarzt beteiligt gewesen seien.
8
S6
Der Pfleger der Antragstellerin hat erklärt, er vermöge die Beschwerde nicht zu unterstützen.
Nach alledem muß es bei der Rücknahme der Zulassung bleiben.
Merz	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer
Weise
 Paepcke