Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 1985 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 27. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller, dessen Begehren auf Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, die sofortige Beschwerde zu. Darauf wurde der Antragsteller durch Schreiben des Vorsitzenden vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 57/85 BESCHLUSS in dem Verfahren Herbert str. Aa * Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^BBP-Platz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Hamm 1, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1985 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe Mit Verfügung vom 21. Mai 1985 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 27. September 1985, der dem Antragsteller am 9. Oktober 1985 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 24. Oktober 1985 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller, dessen Begehren auf Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, die sofortige Beschwerde zu. Diese ist gemäß § 42 Abs. 4 BRAO binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Ehrengerichtshof einzulegen. Die Beschwerdefrist endigte gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 23. Oktober 1985, einem Mittwoch. Die am 24. Oktober 1985 eingegangene Beschwerdeschrift ist somit verspätet. Darauf wurde der Antragsteller durch Schreiben des Vorsitzenden vom 8. November 1985 hingewiesen. - u - Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne vorherige mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Schaefer Weise Messer Merz Jähnke Lepa Graßhof