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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. 1 Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 9. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben, nachdem das Amtsgericht 2 Durch die Rücknahme der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Der Senat hat von der Erhebung gerichtlicher Gebühren und Auslagen abgesehen, weil sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren konsolidiert haben und der Widerruf der Zulassung des Antragstellers daher nicht mehr gerechtfertigt war; dem hat die Antragsgegnerin durch die Rücknahme der Widerrufsverfügung Rechnung getragen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
WiderrufsverfügungBeschwerdeverfahrenAuslageHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 57/04
BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 15. Dezember 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 9. April 2003 die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben, nachdem das Amtsgericht
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Sch. mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 (583 IN /04)) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers aufgehoben hat. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
2	Durch	die	Rücknahme	der	Widerrufsverfügung	hat	sich	die	Hauptsache
 im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 91a ZPO). Der Senat hat von der Erhebung gerichtlicher Gebühren und Auslagen abgesehen, weil sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren konsolidiert haben und der Widerruf der Zulassung des Antragstellers daher nicht mehr gerechtfertigt war; dem hat die Antragsgegnerin durch die Rücknahme der Widerrufsverfügung Rechnung getragen. Da der Widerrufsgrund aber erst im Be-
schwerdeverfahren weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen.
Hirsch	Basdorf	Often
 Hauger	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
AGH Rostock, Entscheidung vom 07.01.2004 - AGH 5/03 (1/3) -
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