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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dem Gesetz ist Vermögensverfall gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller hat auch nicht etwa hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich Der Antragsteller hat schließlich auch nicht hinreichend dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof dargetan, daß der Hinweis auf ein bestehendes Anstellungsverhältnis - schon da es dem Antragsteller die nicht weiter kontrollierbare Möglichkeit selbständiger Tätigkeit nicht zu nehmen vermag - hieran nichts ändert.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
BeschwerdeverfahrenVermögensverfallAnwaltsgerichtshofZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 56/97
BESCHLUSS
vom 26. Januar 1998
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Januar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen vom 16. April 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 zu Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des Antragsgegners vom 19. Dezember 1996 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dem Gesetz ist Vermögensverfall gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis waren aufgrund einer - nach eigenen Angaben des Antragstellers vor dem Anwaltsgerichtshof - damals noch in Höhe von 4.000 DM valutierenden Forderung eines Kollegen sowie wegen Steuerforderungen des Finanzamts in unbekannter Höhe zwei Haftbefehle gegen den Antragsteller nach § 901 ZPO eingetragen. Beide Eintragungen bestehen fort; im erstgenannten Verfahren hat der Antragsteller mittlerweile die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Der Antragsteller hat auch nicht etwa hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich
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zweifelsfrei weggefallen wäre. Vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof im Verfahren über den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung gegen die Widerrufsverfügung wiederherzustellen, Erkenntnisse über gegen den Antragsteller geltend gemachte Forderungen - in Gesamthöhe von über
700.000 DM - gewonnen, die sein Vermögen bei weitem übersteigen.
Der Antragsteller hat schließlich auch nicht hinreichend dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof dargetan, daß der Hinweis auf ein bestehendes Anstellungsverhältnis - schon da es dem Antragsteller die nicht weiter kontrollierbare Möglichkeit selbständiger Tätigkeit nicht zu nehmen vermag - hieran nichts ändert. Auf im Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gewonnene Erkenntnisse über zwischenzeitlich erfolgte Entnahmen von Mandantengeldern kommt es danach nicht einmal an.
Deppert	Basdorf	Terno	Otten
 Salditt
Schott
 Wüllrich