März 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder und Basdorf und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. 1. Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wird abgelehnt. 2. Seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Februar 1996 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die dagegen gerichteten Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der 1. Zugleich beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Der zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedenfalls unbegründet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 56/96 vom 3. März 1997 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Gerhard M Gl ;traß Antragsstellers und Beschwerdeführers gegen Präsidentin des Oberlandesgerichts M| PH^n^straßc Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder und Basdorf und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich beschlossen: 1. Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wird abgelehnt. 2. Seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juli 1996 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 28. Februar 1996 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die dagegen gerichteten Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der 1. Senat des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs mit Beschluß vom 29. Juli 1996, dem Antragsteller zugestellt am 13. September 1996, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14. Oktober 1992 bei der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zugleich beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Er trägt vor, den Ablauf der Beschwerdefrist versehentlich nicht auf den 27. September 1996, sondern auf den 27. Oktober 1996 in seinen Computer eingegeben zu haben. Erst bei Ausdruck und Vorlage der Fristen für die zweite und dritte Oktoberwoche am 13./14. Oktober 1996 sei ihm sein Versehen aufgefallen. 4 II. Beide Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwar an sich statthaft. Sie ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) hat mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses begonnen und gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 27. September 1996 geendet. Die erst am 14. Oktober 1996 eingegangene sofortige Beschwerde ist somit verspätet. 2. Der zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers ergibt nicht, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Er hat die ihm mögliche und zu demutbare Sorgfalt versäumt, die von einem Anwalt bei der Notierung einer wichtigen Frist zu erwarten ist. 5 /j 3. Da die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25). Geiß van Gelder Basdorf Otten Müller Wüllrich Salditt