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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1993 hat der Antragsteller mit Einverständnis seines Arbeitgebers seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Buxtehude und dem Landgericht Stade beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Gefahr einer Interessenkollision bestehe und dem Antragsteller von seiner Arbeitgeberin die Nebentätigkeit als Anwalt nur jeder- Im Ergebnis zu Recht hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei der Hj^[|^ Kreditversicherungs AG in mit dem angestrebten An- 1. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung von Ehrengerichtshof und Antragsgegnerin, daß hier eine Inter-essenkollison der Anwaltszulassung entgegenstehe. Die Tätigkeit des Antragstellers als Leiter eines mit der Schadensregulierung befaßten Referats in der HdlP Kreditver-sicherungs AG beeinträchtigt nicht die für einen Rechtsanwalt erforderliche Unabhängigkeit und Integrität sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und den Belangen seiner Mandanten. Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist. Nur wenn diese Tätigkeitsverbote nicht ausreichen, der Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus resultierenden Gefahr von Vertrauensverlüsten wirksam zu begegnen, ist von der Unvereinbarkeit des Zweitberufs mit dem Rechtsanwaltsberuf auszugehen (vgl. Der Ehrengerichtshof hat mit Recht ausgeführt, daß der Versagungsgrund der unvereinbaren Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO) hier jedenfalls deshalb vorliegt, weil der Antragsteller rechtlich nicht die Möglichkeit hat, den Rechtsanwaltsberuf mit dem unerläßlichen Maß an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber auszuüben. Dezember 1990 - AnwZ (B) 63/90, BRAK-Mitt 1991, 101), daß dem in einem anderen Beruf abhängig beschäftigten Antragsteller von seinem Arbeitgeber unwiderruflich die Tätigkeit als Rechtsanwalt gestattet werden muß. Entscheidend ist, ob die Genehmigung Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist in dem Sinne, daß sie nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. An der erforderlichen Unabhängigkeit fehlt es, wenn der Rechtsanwalt rechtlich nicht in einer Position ist, in der ihm der Arbeitgeber nicht einseitig die Voraussetzung für seine Zulassung entziehen kann; das gilt insbesondere insofern, als der Mai 1989 ausdrücklich "vorsorglich" darauf hingewiesen, daß ihre Zustimmung jederzeit widerruflich ist, und daß die künftige anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht mit seinem Aufgabengebiet kollidieren dürfe. Damit ist die dem Antragsteller erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden in dem von der Rechtsprechung geforderten Sinne, daß die Genehmigung nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. Mit Recht hat daher der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitArbeitgeberAnwZBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 56/94
vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren
 des Assessors Roloff
 Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, vertreten durch den Vorstand, EflHHBtetr.
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer,
 Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 11. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmit tels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
|	I.
Der 43 Jahre alte Antragsteller ist Volljurist; er wohnt in Beckdorf. Seit Oktober 1986 ist er Referatsleiter der	Kreditversicherungs AG in H^H^. Zu seinen
 Hauptaufgaben gehört die Leitung des Referates Schaden 2.1 mit 13 Mitarbeitern - darunter drei Volljuristen - sowie das Regulieren berechtigter und unberechtigter Ansprüche unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
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Mit Schreiben vom 18. Dezember 1993 hat der Antragsteller mit Einverständnis seines Arbeitgebers seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Buxtehude und dem Landgericht Stade beantragt. Er möchte seine Kanzlei in seinem Haus in Beckdorf einrichten, wo er wohnt. Die Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Gefahr einer Interessenkollision bestehe und dem Antragsteller von seiner Arbeitgeberin die Nebentätigkeit als Anwalt nur jeder-
widerruflieh gestattet worden se
i und deswegen die Un-
abhängigkeit des Antragstellers in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht gewährleistet sei. Deswegen hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§	42	Abs.	1	Nr.	1
 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei der Hj^[|^ Kreditversicherungs AG in	mit	dem	angestrebten	An-
waltsberuf nicht vereinbar (§ 7 Nr. 8 BRAO a.F. und n.F.) ist. Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl.
 I S. 2278) hat den Unvereinbarkeitstatbestand des § 7 Nr. 8 BRAO a.F. präzisiert, ohne ihn inhaltlich zu erweitern.
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1. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung von Ehrengerichtshof und Antragsgegnerin, daß hier eine Inter-essenkollison der Anwaltszulassung entgegenstehe. Die Tätigkeit des Antragstellers als Leiter eines mit der Schadensregulierung befaßten Referats in der HdlP Kreditver-sicherungs AG beeinträchtigt nicht die für einen Rechtsanwalt erforderliche Unabhängigkeit und Integrität sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und den Belangen seiner Mandanten. Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist. Für die Berufswahlbeschränkung des § 7 Nr. 8 BRAO ist vielmehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahelegt (amtliche Begründung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 BRAO, abgedruckt bei Kleine-Cosack, BRAO 1993, Anhang III S. 655). Dabei bleiben solche Pflichtenkollisionen außer Betracht, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt wie auch in seinem Zweitberuf tätig würde. Denn insoweit greifen die neuen Tä-tigkeitsverbote des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 n.F. sowie des § 46 BRAO n.F. als Berufsausübungsbeschränkungen ein. Nur wenn diese Tätigkeitsverbote nicht ausreichen, der Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus resultierenden Gefahr von Vertrauensverlüsten wirksam zu begegnen, ist von der Unvereinbarkeit des Zweitberufs mit dem Rechtsanwaltsberuf auszugehen (vgl. die Begründung zur Neufassung des § 45 BRAO aaO S. 663; Senatsbeschluß vom 21. November
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1994 - AnwZ (B) 44/94). Dafür, daß diese Tätigkeitsverbote hier nicht ausreichen, der Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus resultierenden Gefahr von Vertrauensverlusten wirksam zu begegnen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch Senatsbeschluß aaO - Sachbearbeiter für Rechtsschutz-Schadensfälle bei einer Rechtsschutz-Versicherung; Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 77/93, Leiter einer HUK-Schadensabteilung im Gerling Konzern).
2. Der Ehrengerichtshof hat mit Recht ausgeführt, daß der Versagungsgrund der unvereinbaren Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO) hier jedenfalls deshalb vorliegt, weil der Antragsteller rechtlich nicht die Möglichkeit hat, den Rechtsanwaltsberuf mit dem unerläßlichen Maß an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber auszuüben.
a) Der Senat fordert in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 33, 266, 268 - zitiert in BVerfGE 87, 287, 323 -; 57, 237, 240; 71, 138, 140 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75, LM Nr. 29 § 7 Ziff. 8 BRAO; vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 63/90, BRAK-Mitt 1991, 101), daß dem in einem anderen Beruf abhängig beschäftigten Antragsteller von seinem Arbeitgeber unwiderruflich die Tätigkeit als Rechtsanwalt gestattet werden muß. Entscheidend ist, ob die Genehmigung Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist in dem Sinne, daß sie nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. An der erforderlichen Unabhängigkeit fehlt es, wenn der Rechtsanwalt rechtlich nicht in einer Position ist, in der ihm der Arbeitgeber nicht einseitig die Voraussetzung für seine Zulassung entziehen kann; das gilt insbesondere insofern, als der
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Rechtsanwalt bei seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang er während der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber Gerichtstermine wahrnehmen, eilige Schriftsätze fertigen, Telefongespräche führen oder sonstige nicht aufschiebbare Tätigkeiten erledigen will, von solcher Unsicherheit frei sein muß.
b) Zwar hat die Arbeitgeberin des Antragstellers in zwei gleichlautenden Bescheinigungen vom 16. Mai 1989 und vom 19. Januar 1994 ihr Einverständnis mit der beantragten Anwaltszulassung erklärt und bestätigt, daß der Antragstel-
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freigestellt werde. Indes hat sie in einem Begleitschreiben vom 12. Mai 1989 ausdrücklich "vorsorglich" darauf hingewiesen, daß ihre Zustimmung jederzeit widerruflich ist, und daß die künftige anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht mit seinem Aufgabengebiet kollidieren dürfe. Damit ist die dem Antragsteller erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden in dem von der Rechtsprechung geforderten Sinne, daß die Genehmigung nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. Unerheblich ist, ob die Arbeitgeberin bisher bei anderen Angestellten derartige Genehmigungen widerrufen hat. Der Vorbehalt jederzeitigen - einseitigen - Widerrufs schließt ein, daß sich der Arbeitgeber selbst im Einzelfall bei einem zeitlichen Konflikt in der Erledigung einer anwaltlichen Tätigkeit (etwa Wahrnehmung eines Gerichtstermins) mit einer betrieblichen Angelegenheit (etwa einer dienstlichen Besprechung) durch Ausübung des Direktionsrechts durchsetzt, so daß wegen der infolge der Widerruflichkeit der Nebentätig-
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keitserlaubnis fehlenden Unabhängigkeit des Antragstellers die Interessen der Rechtspflege und der Mandanten u.U. vernachlässigt werden müssen. Daher ist die Haupttätigkeit des Antragstellers mit dem Anwaltsberuf im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO unvereinbar. Mit Recht hat daher der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.
Odersky
 Weise
Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Paepcke	Salditt