Februar 1994 in dem Verfahren des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, Straße A Dl Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen Rechtsanwältin Irmgard Straße Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung beim Oberlandesgericht Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht Dresden vom 15. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin beim Oberlandesgericht Dresden zuzulassen. 1. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. soll die Zulassung bei einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber nicht bereits fünf Jahre lang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Nur die Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten entspricht den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG auf gestellten Voraussetzungen. b) Entgegen der Auffassung des Berufsgerichtshofs sind hinlängliche Gründe für eine vorzeitige Zulassung zu dem Oberlandesgericht nicht ersichtlich. Die fünfjährige Wartezeit vor der Zulassung zu dem Oberlandesgericht soll gewährleisten, daß beim Oberlandesgericht nur Rechtsanwälte mit längerer, aufgrund umfassender Anwaltstätigkeit in Vorinstanzen erworbener Erfahrung zugelassen werden (vgl. Eine solche Erfahrung kann nicht durch freie Mitarbeit in verschiedenen Anwaltskanzleien, auf die die Antragstellerin sich beruft und auf die der Berufsgerichtshof abstellt, erworben werden; anderenfalls würden die Voraussetzungen der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG, daß eben nur eine fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt im beschriebenen Sinne genügt, ausgehöhlt. Wie sich aus § 53 Abs.4 BRAO ergibt, können (außer Rechtsanwälten) auch Personen mit der Befähigung zu dem Richteramt und Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern auch eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Beim Oberlandesgericht Dresden sind, wie schon im angefochtenen Versagungsbescheid ausgeführt ist, 160 Rechtsanwälte zugelassen, davon = so der Antragsgegner - vier allein in Pirna, das nur ca. 3. Da somit durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung beim Oberlandesgericht Dresden ermessensfehlerfrei - die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Formulierungen des Versagungsbeschlusses greifen nicht durch - versagt worden ist, war der Beschluß des Berufsgerichtshofs aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 56/93 vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, Straße A Dl Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen Rechtsanwältin Irmgard Straße Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung beim Oberlandesgericht Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder so wie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht Dresden vom 15. Juli 1993 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 1993 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt. 6 Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit November 1991 im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie unterhält ihre Kanzlei in Pirna. Die beantragte Zulassung bei dem am 1. Januar 1993 errichteten Oberlandesgericht Dresden hat der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden durch Bescheid vom 19. Februar 1993 unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. versagt. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin beim Oberlandesgericht Dresden zuzulassen. Hiergegen richtet sich die "sofortige" Beschwerde des Antragsgegners. II. Die in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 1 RAG zulässige Beschwerde (vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 20/93 - AnwBl. 94, 33 und vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 46/93) ist begründet. Der angefochtene Beschluß hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. soll die Zulassung bei einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber nicht bereits fünf Jahre lang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 4 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) hat die frühere Kann-Vorschrift des § 20 BRAO durch einen Regel-Ausnahme-Tatbe-stand ersetzt. Damit sollten die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 BRAO verschärft werden, um einheitliche Maßstäbe für die örtliche Zulassung zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 20/93 - aaO) . Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz hat den geänderten § 20 in den neuen § 23 RAG übernommen. Vorzeitige Zulassungen zu dem Oberlandesgericht dürfen daher nur aus besonderen, im Einzelfall darzulegenden Gründen ausnahmsweise gestattet werden. § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. stellt für den Regelfall auf eine fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt ab. Als Rechtsanwalt kann aber nur derjenige tätig sein, der auch als Rechtsanwalt zugelassen ist. Eine Tätigkeit "wie ein Rechtsanwalt", die bei einem in einer Anwaltskanzlei ange-steilten Mitarbeiter gegeben sein kann, genügt nicht. Nur die Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten entspricht den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG auf gestellten Voraussetzungen. Insoweit hat § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG denselben Regelungsgehalt wie § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO. 2. a) Die Antragstellerin ist erst seit November 1991 als Rechtsanwältin zugelassen, also noch nicht fünf Jahre als Rechtsanwältin tätig. Damit sind die Voraussetzungen der Regelversagung, die der Berufsgerichtshof hat dahinstehen lassen, gegeben. 5 / O' b) Entgegen der Auffassung des Berufsgerichtshofs sind hinlängliche Gründe für eine vorzeitige Zulassung zu dem Oberlandesgericht nicht ersichtlich. Die fünfjährige Wartezeit vor der Zulassung zu dem Oberlandesgericht soll gewährleisten, daß beim Oberlandesgericht nur Rechtsanwälte mit längerer, aufgrund umfassender Anwaltstätigkeit in Vorinstanzen erworbener Erfahrung zugelassen werden (vgl. zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1961 - AnwZ (B) 36/61; Feuerich, 2. Aufl., § 20 BRAO Rdn. 9). Eine solche Erfahrung kann nicht durch freie Mitarbeit in verschiedenen Anwaltskanzleien, auf die die Antragstellerin sich beruft und auf die der Berufsgerichtshof abstellt, erworben werden; anderenfalls würden die Voraussetzungen der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG, daß eben nur eine fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt im beschriebenen Sinne genügt, ausgehöhlt. Die Antragstellerin hat sich gerade dadurch, daß sie trotz Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei ihre Zulassung als Rechtsanwältin nicht beantragt hat, gegen eine Einbindung in die mit einer Anwaltstätigkeit verbundenen Rechte und Pflichten entschieden. Auch der Umstand, daß die Antragstellerin über Jahre hinweg für Behinderungsfälle als Anwaltsvertreterin nach § 53 Abs. 3 BRAO bestellt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie sich aus § 53 Abs. 4 BRAO ergibt, können (außer Rechtsanwälten) auch Personen mit der Befähigung zu dem Richteramt und Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern auch eines beim Oberlandesgericht zugelassenen 6 Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 1981 - VIII ZB 18/81 - NJW 1981, 1740, 1741) bestellt werden. Diese Vertreterbestellung, die ohnehin regelmäßig nur in zeitlich beschränktem Umfang wahrgenommen wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Regelversagung. Schließlich ist ein Ausnahmefall auch nicht wegen einer Unterversorgung durch beim Oberlandesgericht Dresden zugelassene Rechtsanwälte gegeben. Beim Oberlandesgericht Dresden sind, wie schon im angefochtenen Versagungsbescheid ausgeführt ist, 160 Rechtsanwälte zugelassen, davon = so der Antragsgegner - vier allein in Pirna, das nur ca. 20 km von Dresden entfernt ist. 7 3. Da somit durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung beim Oberlandesgericht Dresden ermessensfehlerfrei - die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Formulierungen des Versagungsbeschlusses greifen nicht durch - versagt worden ist, war der Beschluß des Berufsgerichtshofs aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Jähnke Ulsamer Schmitz van Gelder Paepcke Müller f« - n ja j 4. x. 2X1XUJ.CU