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BGH

Gericht: BGH

~Istraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan am 17. Mai 1978 wurde die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 5, Juni 1978 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 a.F. zurückgenommen. Februar 1983 wurde der Antragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bochum und dem Landgericht Bochum zugelassen. März 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahmeoder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; 75, 356, 357; BVerwGE 65, 1, 2 ff; Senatsbeschluß vom 25. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muß der betroffene Rechtsanwalt vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. b) Der Antragsteller hat ebenfalls nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F.). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150; Senatsbeschluß vom 25. Der Nachweis, daß der Grund für die Widerrufsverfügung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, ist nur dann geführt, wenn sich aus der umfassend dargelegten Einkommensund Vermögenssituation des Antragstellers ergibt, daß seine Vermögensverhältnisse geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 14 BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 56/91
vom 17. Februar 1992
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Lothar
 Am
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm,
~Istraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan
 am 17. Februar 1992
nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren . wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der amf^HIB 1938 geborene Rechtsanwalt ist im November 1967 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bochum und dem Landgericht Bochum zugelassen worden. Aufgrund der Verzichtserklärung vom 12. Mai 1978 wurde die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 5, Juni 1978 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 a.F. zurückgenommen. Durch Urkunde des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 1983 wurde der Antragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bochum und dem Landgericht Bochum zugelassen.
Mit Verfügung vom 22. März 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet der Antragsteller sich mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den
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Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083, vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 = BRAK-Mitteilung 91, 102).
a) Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren die Voraussetzungen für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller war aufgrund zweier Haftbefehle des Amtsgerichts Bochum ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahmeoder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; 75, 356, 357; BVerwGE 65, 1, 2 ff; Senatsbeschluß vom 25. März 1991, aaO) .
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Der Antragsteller kann die Vermutung allerdings widerlegen. Dazu reicht es nicht aus, wenn er lediglich bezüglich einzelner Forderungen eine Schuldtilgung oder eine Stundungsvereinbarung nachweist. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muß der betroffene Rechtsanwalt vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muß er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Der Antragsteller ist nach § 36 a Abs. 2 BRAO n.F. zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. Der Antragsteller hat entgegen seiner Ankündigung in seiner Beschwerdeschrift seine Vermögenslage nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
b) Der Antragsteller hat ebenfalls nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F.).
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356,
 357; 84, 149, 150; Senatsbeschluß vom 25. März 1991, aaO). Der Nachweis, daß der Grund für die Widerrufsverfügung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, ist nur dann geführt, wenn sich aus der umfassend dargelegten Einkommensund Vermögenssituation des Antragstellers ergibt, daß seine Vermögensverhältnisse geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dafür reichen die An-
gaben des Antragstellers nicht aus. Vielmehr begründet die Tatsache, daß der Antragsteller am 26. Juli 1991 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die Annahme, daß er sich nach wie vor im Vermögensverfall befindet.
Merz	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst	Veser	Jordan
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