- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, Am platzvertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, Cd, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der am HIHHHV 1948 geborene Antragsteller ist durch Verfügung des für den Antragsgegner handelnden Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 30. Dezember 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Acht weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, denen Forderungen von weit mehr als einer Million DM zugrundeliegen, sind nach Erlaß der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners eingeleitet worden; u.a. ist der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt worden. Bei dieser Sachlage steht fest, daß der Antragsteller vor und nach Erlaß der Rücknahmeverfügung außerstande gewesen ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Annahme steht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof geltend gemachte Einwand des Antragstellers nicht entgegen, die Landesbank sei bereit, seinen Grundbesitz und den seiner geschiedenen Frau gegen Zahlung von 4,5 Millionen DM freizugeben, mit einer Saudi-Arabischen Bank führe er aussichtsreiche Verhandlungen über einen grundpfandlieh gesicherten Kredit über 4,5 Millionen DM. Dazu hat der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt, daß solche Maßnahmen, wenn sie zur Ausführung gelangen sollten, die übrigen Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht berührten. derzeit, wie ‘er geltend macht, nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig ist, beseitigt nicht die Gefahr für Rechtsuchende, die sich dem Antragsteller anvertrauen, da dieser seine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt jederzeit wieder aufgeben und nach eigenem Ermessen mit allen darauf für Mandanten folgenden Gefährdungen erneut als selbständiger Rechtsanwalt tätig werden könnte (Senatsentscheidungen vom 25. Bei der Höhe der Verbindlichkeiten des Antragstellers und der Zahl der gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen war die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF auwz (b) BESCHLUSS in dem Verfahren desRechtsanwalts Hans-Werner hHIHHIM Straße&. Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, Am platzvertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, Cd, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 9. Mai 1988 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 s Gründe: I. Der am HIHHHV 1948 geborene Antragsteller ist durch Verfügung des für den Antragsgegner handelnden Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 30. Januar 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden; er ist seit dem 12. März 1976 in die Liste der beim Landgericht Hannover zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Durch Bescheid vom 9. Dezember 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es ist aber unbegründet. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von 4 dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 39 Abs. 3 BRAO). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. I t a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. ^ Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständ. Rechtspr.: vgl. Beschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 30/87 - und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 4/88 sowie vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 41/88). »'■ ' 1 So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 9. Dezember 1987 zurücknahm. Bis zu diesem Tage bestanden gegen ihn, wie der Ehrengerichtshof dargelegt hat, Verbindlichkeiten von mehr als 8 Millionen DM. In acht Fällen sind aus titulierten Forderungen, die insgesamt den Betrag von 4 Millionen DM überstiegen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden. Acht weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, denen Forderungen von weit mehr als einer Million DM zugrundeliegen, sind nach Erlaß der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners eingeleitet worden; u.a. ist der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt worden. Bei dieser Sachlage steht fest, daß der Antragsteller vor und nach Erlaß der Rücknahmeverfügung außerstande gewesen ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Annahme steht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof geltend gemachte Einwand des Antragstellers nicht entgegen, die Landesbank sei bereit, seinen Grundbesitz und den seiner geschiedenen Frau gegen Zahlung von 4,5 Millionen DM freizugeben, mit einer Saudi-Arabischen Bank führe er aussichtsreiche Verhandlungen über einen grundpfandlieh gesicherten Kredit über 4,5 Millionen DM. Dazu hat der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt, daß solche Maßnahmen, wenn sie zur Ausführung gelangen sollten, die übrigen Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht berührten. Bei der Höhe seiner Schulden, die er zu tilgen nicht in der Lage war, würde er im übrigen seine Gesamtsituation nicht verändern, wenn er wegen eines Teiles seiner Schulden ZahlungsVereinbarungen träfe. b) Durch den danach bewiesenen Vermögensverfall waren die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Eine solche Gefährdung ist hier aber schon deshalb zu bejahen, weil auch die Geschäftskonten Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen waren. Daß die Maßnahmen in der Vergangenheit, wie der Antragsteller vorträgt, sämtlich erfolglos verlaufen sind, beseitigt nicht die Gefahr für Mandanten, die dem Antragsteller treuhänderisch Gelder überweisen. Sie müssen deren Verlust befürchten. Auch der Umstand, daß der Antragsteller 6 derzeit, wie ‘er geltend macht, nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig ist, beseitigt nicht die Gefahr für Rechtsuchende, die sich dem Antragsteller anvertrauen, da dieser seine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt jederzeit wieder aufgeben und nach eigenem Ermessen mit allen darauf für Mandanten folgenden Gefährdungen erneut als selbständiger Rechtsanwalt tätig werden könnte (Senatsentscheidungen vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 und vom 29. September 1986 ^ - - AnwZ (B) 23/86). * c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessens fehler nicht unterlaufen. Bei der Höhe der Verbindlichkeiten des Antragstellers und der Zahl der gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen war die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. / 2. Anhaltspunkte dafür, daß der Grund für die Rücknahme der Zulassung zweifelsfrei entfallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149), sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft verbleiben. Merz Laufhütte Lepa Schmitz Quack Weise Hase