Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr, Paepcke am 25. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht in Koblenz vom 8. Im Februar 1986 beantragte der Antragsteller erstmals seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Koblenz. Sie machte geltend, daß in der Person des Antragstellers keine Gründe vorlägen, die eine Ausnahme von der Fünfjahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO rechtfertigten; bisher habe sie Bewerbungen unterstützt, wenn eine zu demindest dreijährige Tätigkeit bei erstinstanzlichen Gerichten nachgewiesen Heidelberg bei Prof. Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz dem Antragsteller mitgeteilt hatte, daß er keinen Anlaß für ein Abweichen von dieser zutreffend geschilderten Zulassungspraxis sehe, nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück. Januar 1987 hat der Antragsteller unter Hinweis darauf, daß er nunmehr drei Jahre bei erstinstanzlichen Gerichten tätig sei, erneut seine Zulassung bei dem Oberlandesgericht beantragt. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat auch diesem Antrag widersprochen; obschon der Antragsteller nunmehr eine dreijährige anwaltliche Tätigkeit nachweisen könne, bestünden gegen seine Zulassung bei dem Oberlandesgericht Bedenken, weil in seiner Person keine besonderen Gründe vorlägen, die eine Ausnahme von der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO rechtfertigten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO "kann" die beantragte Zulassung versagt werden, wenn der Bewerber bei einem Oberlandesgericht zugelassen werden will, ohne daß er bereits fünf Jahre lang bei einem Landoder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Das bedeutet, daß die Landesjustizverwaltung über die vorzeitige Zulassung eines Bewerbers bei dem Oberlandesgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen ablehnenden Bescheid kann nach § 39 Abs.3 BRAO nur darauf gestützt werden, daß die Landesjustizverwaltung die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das bedeutet jedoch nicht, daß Bewerber, die nicht auf eine fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt erster Instanz zurückblicken, selbst dann nicht beim Oberlandesgericht zugelassen werden sollen, wenn sie dazu aus anderen Gründen geeignet sind oder dringende Gründe der Rechtspflege die Zulassung als zweckmäßig erscheinen lassen. April 1987, die vorzeitige Zulassung des Antragstellers sei abzulehnen, weil Hinweise auf eine besondere fachliche Eignung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht nicht ersichtlich Die Tätigkeit des Antragstellers als Korrekturassistent sowie seine Nebentätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei während der Referendarzeit mußten nicht als Qualifikationsmerkmale gewertet werden, die für die Entscheidung über die vorzeitige Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht ausschlaggebend ins Gewicht fallen können. Die Versagung der vorzeitigen Zulassung des Antragstellers zu dem Oberlandesgericht bedeutet auch keine Abweichung von der bisherigen Handhabung des Ermessens und damit auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich der Antragsteller beruft. a) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich in seinem ablehnenden Bescheid darauf berufen, daß in den Fällen, in denen in der Vergangenheit von der Einhaltung der Fünfjahresfrist abgesehen worden ist. Wie der Ehrengerichtshof ausführt, war in der überwiegenden Mehrzahl der sechs zu dem Vergleich herangezogenen Fälle, in denen in den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Fünfjahresfrist Anträgen auf vorzeitige Zulassung zu dem Oberlandesgericht stattgegeben worden ist, der Nachweis einer besonderen Qualifikation der Bewerber geführt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte genannt, aus denen sich ergeben könnte, daß den Feststellungen des Ehrengerichtshofs mit Zweifeln begegnet werden müßte. b) Allerdings lassen die Feststellungen des Ehrengerichtshofs auch erkennen, daß die Antragsgegnerin in den letzten zehn Jahren einen Bewerber vor Ablauf der Fünfjahresfrist als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht zugelassen hat, dessen Examensergebnis nicht den sonst gestellten Anforderungen entsprach?
2099 067
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B? 56/87 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Manfred Hj L|
Istraße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die Justizverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz durch die Generalstaatsanwaltschaft
vertreten
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht
WII
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr, Paepcke
am 25. April 1988 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht in Koblenz vom 8. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der am
1954 geborene Antragsteller hat 1981
bzw. 1983 die beiden juristischen Staatsprüfungen in Baden Württemberg jeweils mit der Note "befriedigend” bestanden. Er war während der Referendarzeit an der Universität
Hilfskraft tätig; außerdem hat er bei Rechtsanwälten in Heidelberg eine Nebentätigkeit ausgeübt.
Seit dem 21. Februar 1984 ist der Antragsteller bei dem Landgericht Koblenz und dem Amtsgericht Lahnstein als Rechtsanwalt zugelassen. Er führt die Praxis in Sozietät mit einer Rechtsanwältin, wobei er den größten Teil der zivilrechtlichen Fälle bearbeitet. Im Jahr 1984 wurden in der Kanzlei des Antragstellers 323 Fälle, in den Jahren 1985 und 1986 jeweils weit über 500 Fälle bearbeitet.
Im Februar 1986 beantragte der Antragsteller erstmals seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Koblenz. Die um Stellungnahme gebetene Rechtsanwaltskammer Koblenz sprach sich gegen diesen Antrag aus. Sie machte geltend, daß in der Person des Antragstellers keine Gründe vorlägen, die eine Ausnahme von der Fünfjahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO rechtfertigten; bisher habe sie Bewerbungen unterstützt, wenn eine zu demindest dreijährige Tätigkeit bei erstinstanzlichen Gerichten nachgewiesen
Heidelberg bei Prof. Dr. N
als wissenschaftliche
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worden und der Bewerber aus persönlichen und fachlichen Gründen geeignet erschienen sei, Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht zu werden. Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz dem Antragsteller mitgeteilt hatte, daß er keinen Anlaß für ein Abweichen von dieser zutreffend geschilderten Zulassungspraxis sehe, nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1987 hat der Antragsteller unter Hinweis darauf, daß er nunmehr drei Jahre bei erstinstanzlichen Gerichten tätig sei, erneut seine Zulassung bei dem Oberlandesgericht beantragt. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat auch diesem Antrag widersprochen; obschon der Antragsteller nunmehr eine dreijährige anwaltliche Tätigkeit nachweisen könne, bestünden gegen seine Zulassung bei dem Oberlandesgericht Bedenken, weil in seiner Person keine besonderen Gründe vorlägen, die eine Ausnahme von der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO rechtfertigten.
Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz durch Bescheid vom 6. April 1987 den Antrag auf Zulassung bei dem Oberlandesgericht abgelehnt.
Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO); sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller ist noch nicht fünf Jahre lang bei erstinstanzlichen Gerichten tätig. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO "kann" die beantragte Zulassung versagt werden, wenn der Bewerber bei einem Oberlandesgericht zugelassen werden will, ohne daß er bereits fünf Jahre lang bei einem Landoder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Das bedeutet, daß die Landesjustizverwaltung über die vorzeitige Zulassung eines Bewerbers bei dem Oberlandesgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen ablehnenden Bescheid kann nach § 39 Abs. 3 BRAO nur darauf gestützt werden, daß die Landesjustizverwaltung die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist auf die Tatumstände abzustellen, die der Landesjustizverwaltung im Zeitpunkt des Bescheides bekannt waren (BGHZ 37, 247, 255).
Danach ist der Bescheid vom 6. April 1987 nicht zu beanstanden.
1. Die Antragsgegnerin hat sich innerhalb des ihr in § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO eingeräumten Ermessens bewegt. Es ist auch nicht erkennbar, daß sie von diesem Ermessen in einer
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dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte.
Der Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist im Interesse der Rechtspflege eingeführt worden, um Gewähr für einen hohen Leistungsstand unter den beim Oberlandesgericht tätigen Rechtsanwälten zu schaffen (BGHZ 37, 247, 252). Die Bewerber sollen in der Regel über die Erfahrung verfügen, die eine mehrjährige Tätigkeit bei erstinstanzlichen Gerichten mit sich bringt, damit sie umso besser der Rechtspflege am Oberlandesgericht dienen können. Das bedeutet jedoch nicht, daß Bewerber, die nicht auf eine fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt erster Instanz zurückblicken, selbst dann nicht beim Oberlandesgericht zugelassen werden sollen, wenn sie dazu aus anderen Gründen geeignet sind oder dringende Gründe der Rechtspflege die Zulassung als zweckmäßig erscheinen lassen. Vielmehr läßt § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO für solche Fälle Ausnahmen zu. Dies soll auch der bei einer starren fünfjährigen Sperrfrist naheliegenden Gefahr Vorbeugen, daß geeignete Nachwuchskräfte nach dem fünfjährigen Aufbau einer auf Amts- und Landgericht eingestellten Praxis ihr Interesse an einem Neubeginn ihrer anwaltlichen Tätigkeit bei einem Oberlandesgericht verlieren (BGHZ 82, 333, 336? Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1961 - AnwZ (B) 36/61 - BGH EGH VII, 30, 32).
Dieser Zweckbestimmung der Ermächtigung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO trägt die Begründung des Bescheides vom 6. April 1987, die vorzeitige Zulassung des Antragstellers sei abzulehnen, weil Hinweise auf eine besondere fachliche Eignung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht nicht ersichtlich
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seien, im Ausgangspunkt Rechnung. Dem Bescheid liegt auch eine zutreffende Würdigung des Sachverhalts zugrunde. Ausweislich der Begründung des Bescheides standen bei der Ablehnung der vorzeitigen Zulassung die Examensergebnisse des Antragstellers im Vordergrund. Die auf dieser Grundlage beruhende Verneinung einer besonderen fachlichen Eignung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden. Dabei mag mit dem Antragsteller davon ausgegangen werden, daß die Examensnoten ("befriedigend") allein nicht hinreichend aussagekräftig sind. Aber selbst unter Hinzuziehung der Platzziffern (in der ersten juristischen Staatsprüfung Platzziffer 29 bei 174 Kandidaten, von denen 115 die Prüfung bestanden haben; in der zweiten juristischen Staatsprüfung Platzziffer 70 bei 255 Kandidaten, von denen 225 die Prüfung bestanden haben), auf die sich der Antragsteller beruft, läßt sich nicht eine Qualifikation von einem Rang erkennen, der zur Bejahung eines Ausnahmetatbestandes führen müßte. Es begegnet auch keinen Bedenken, daß der Präsident des Oberlandesgerichts zur Begründung der Ablehnung der vorzeitigen Zulassung weiter ausführt, der Antragsteller habe weitere Qualifikationen nicht aufzuweisen. Die Tätigkeit des Antragstellers als Korrekturassistent sowie seine Nebentätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei während der Referendarzeit mußten nicht als Qualifikationsmerkmale gewertet werden, die für die Entscheidung über die vorzeitige Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht ausschlaggebend ins Gewicht fallen können.
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2. Die Versagung der vorzeitigen Zulassung des Antragstellers zu dem Oberlandesgericht bedeutet auch keine Abweichung von der bisherigen Handhabung des Ermessens und damit auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich der Antragsteller beruft.
a) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich in seinem ablehnenden Bescheid darauf berufen, daß in den Fällen, in denen in der Vergangenheit von der Einhaltung der Fünfjahresfrist abgesehen worden ist. Ausnahmegründe Vorgelegen hätten. Dies hat sich - jedenfalls im wesentlichen - im Verlauf des Verfahrens bestätigt. Wie der Ehrengerichtshof ausführt, war in der überwiegenden Mehrzahl der sechs zu dem Vergleich herangezogenen Fälle, in denen in den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Fünfjahresfrist Anträgen auf vorzeitige Zulassung zu dem Oberlandesgericht stattgegeben worden ist, der Nachweis einer besonderen Qualifikation der Bewerber geführt. Ein Bewerber hatte überragende Examensergebnisse ("vollbefriedigend" im ersten, "gut" im zweiten juristischen Staatsexamen) aufzuweisen.
Vier Bewerber hatten ihr zweites juristisches Staatsexamen mit der Note "vollbefriedigend" bestanden; sie konnten überdies auf eine mehrjährige Tätigkeit in obergerichtlichen Anwaltskanzleien verweisen. Damit unterschieden sich diese Fälle in dem entscheidenden Punkt - nämlich in der Frage der besonderen Eignung - deutlich von dem Fall des Antragstellers.
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Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, er sei unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof mit den Angaben über die Qualifikation der früheren Bewerber "überrumpelt" worden. Der Ehrengerichtshof führt in seinem Beschluß aus, daß diese Angaben ausführlich erläutert worden sind. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Landesjustizverwaltung sowie den gleichfalls anwesenden beiden Vertretern der Rechtsanwaltskammer Koblenz die ihm geboten erscheinenden Fragen zu stellen. Solche Fragen hätten nach der Art des Erörterungsgegenstandes nicht einer Vorbereitung bedurft. Im übrigen hat der Beschwerdeführer hierzu auch jetzt nichts vorgetragen.
Der erkennende Senat hat auch keine Bedenken, die Feststellungen des Ehrengerichtshofs seiner Entscheidung zugrundezulegen (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 12 FGG). Es bedarf nicht der Beiziehung der Personalakten der früheren Bewerber. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte genannt, aus denen sich ergeben könnte, daß den Feststellungen des Ehrengerichtshofs mit Zweifeln begegnet werden müßte.
b) Allerdings lassen die Feststellungen des Ehrengerichtshofs auch erkennen, daß die Antragsgegnerin in den letzten zehn Jahren einen Bewerber vor Ablauf der Fünfjahresfrist als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht zugelassen hat, dessen Examensergebnis nicht den sonst gestellten Anforderungen entsprach? dieser Bewerber konnte auch nicht auf eine mehrjährige Tätigkeit in einer ober-
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gerichtlichen Praxis verweisen. Hierin lag eine Abweichung von den Grundsätzen der Ermessensausübung, die sich die Antragsgegnerin selbst gestellt hat. Indes kann der Antragsteller hieraus für sich nichts herleiten. Er hat keinen Anspruch auf eine Wiederholung einer etwa rechtsfehlerhaften Entscheidung; es gibt kein Recht auf rechtsfehlerhafte Gleichbehandlung, auf "Gleichheit im Unrecht"
(st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschluß vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85 m.w.N.).
Merz
Ulsamer Jähnke Lepa
Siebecke
Veser
Paepcke