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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Herbert L Hess isch-oBHIHIIBf, Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner Straße wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vol1streckungs-maßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st.Rspr.; vgl. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ergab sich daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149).

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
AntragsgegnerVoraussetzungBRAOVermögensverfallGläubigerRechtsanwaltschaftZulassung

Volltext der Entscheidung

2112 098
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 56/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Herbert L Hess isch-oBHIHIIBf,
 Antragstellers und Beschwerdeführers gegen
 den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 Straße
wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 am 23. Februar 1987
nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 15. September 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der arndmHHIBl948 geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 23. Mai 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hameln und bei dem Landgericht Hannover zugelassen. Mit Verfügung vom 7. April 1986
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hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
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a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vol1streckungs-maßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st.Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse v. 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 33/84 und v. 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 6/85, jeweils m.w.N.).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 7. April 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Nach den im einzelnen nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs hatte der Antragsteller gegenüber verschiedenen Gläubigern Schulden in Höhe von insgesamt etwa 66.000 DM. Dem standen nach Angaben des Antragstellers Außenstände von etwa 40.000 DM gegenüber, die aber zu dem größten Teil nicht realisierbar waren. Der Antragsteller war nicht mehr in der Lage, selbst geringfügige Forderungen zu begleichen. So sah sich ein Arzt gezwungen, wegen einer Forderung von 151,60 DM aus ärztlicher Behandlung das gerichtliche Mahnverfahren gegen den Antragsteller einzuleiten. Einige andere Gläubiger ließen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen, die nach Mit-
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tellung des Gerichtsvollziehers fruchtlos ausfielen. Zwei Gläubiger beantragten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am
7. April 1986 erfüllt.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st.Rspr.; vgl. die beiden genannten Senatsbeschlüsse).
Am 7. April 1986 bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Eine solche Gefährdung ergab sich daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Diese Gefahr hat sich nach Erlaß der Rücknahmeverfügung auch bereits insofern verwirklicht, als verschiedene Gläubigei das im Stempel des Antragstellers angegebene Geschäftskonto gepfändet haben.
c)	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine
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Au f rechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2. Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmever-fügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich im Gegenteil weiter verschlechtert. Vier Gläubiger pfändeten die Geschäftskonten des Antragstellers. Der Gerichtsvollzieher unternahm drei weitere fruchtlose Pfändungsversuche. In vier weiteren Fällen wurde ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erwirkt.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemeint, er werde seine Schulden "in den Griff" bekommen. Die vorstehend wiedergegebenen Vollstreckungsmaßnahmen zeigen, daß dem Antragsteller dies nicht gelungen ist. Er hat keine konkreten Möglichkeiten aufgezeigt, wie er Ordnung in seine Vermögensverhältnisse bringen will.
es bei der Rücknahme der zur Rechtsanwaltschaft bleiben
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Bei dieser Sachlage muß Zulassung des Antragstellers
 Merz	Laufhütte	Lepa
 Kohlndorfer	Weise	Paepcke
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