Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes-Nordrhein-Westfalen, Martin-l|m^Platz vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 256) weiterhin den überwiegenden Teil der Gemeinde Rumeln-Kaldenhausen mit 15.531 Einwohnern aus dem Amtsgerichtsbezirk aus und ordnete ihn dem Amtsgericht Duisburg, damit auch dem übergeordneten Landgericht Duisburg, zu. Dezember 1984 abgelehnt und die Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen. Die LandesJustizverwaltung kann auf Antrag eine nach § 227 a BRAO erteilte Zweitzulassung im Einzelfall verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine ’’besondere" ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff). Erhebliche wirtschaftliche Einbußen dieser Art hat der Antragsteller auch mit den im Beschwerderechtszug vorgelegten Auflistungen nicht dargetan. Der Antragsteller verkennt, daß es für die Beurteilung der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbuße nicht allein auf die Zahl der Verfahren mit Anwaltszwang und einen möglichen Rückgang dieser Mandate ankommt, sondern auf die voraussichtliche Entwicklung der Praxis insgesamt. Die Praxis führte 1982 26 F-, 0- und S-Sachen vor dem Landgericht Duisburg. Der Senat vermag daher eine mit dem Verlust der Zweitzulassung einhergehende besondere Härte für den Antragsteller nicht festzustellen. Daß der Antragsteller die weitere Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf nicht über die volle in § 227 a BRAO vorgesehene Frist von zehn Jahren hatte, ist kein im vorliegenden Verfahren auszugleichender Nachteil; der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß sich die bereits 1970 vollzogene Zuordnung des Amts Lank-Latum zu dem Landgericht Düsseldorf heute noch auf die Praxis auswirke. Sofern die Klientel des Antragstellers, wie er geltend gemacht hat, zu einem beachtlichen Teil aus Rumeln-Kaldenhausen stammt, wird ihm deren Vertretung vor den Amtsgerichten, in anderen als Zivilsachen und die Beratung weiterhin möglich sein. Daß mit dem Erlöschen der Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg zwangsläufig ein wesentlicher Teil dieser Mandate verlorengehe, ist Jedenfalls für eine alteingesessene und gut eingeführte Praxis wie die des Antragstellers nicht anzunehmen. Verlängerung ihrer Zweitzulassung gewährt wurde, hat der Senat in dem Parallelverfahren AnwZ (B) 32/85 durch Beschluß vom 30. Der Vortrag des Antragstellers zu diesem Punkt beschränkt sich auf allgemeine Erwägungen, die keine für eine gerichtliche Entschei-
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 56/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dieter NflHIstraße t Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes-Nordrhein-Westfalen, Martin-l|m^Platz vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1985 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,— DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am HHlB ^926 geborene Antragsteller ist seit 25. Januar 1961 Rechtsanwalt und bei dem Landgericht Krefeld zugelassen. Die amtsgerichtliche Zulassung hatte er zunächst bei dem Amtsgericht Krefeld-Uerdingen, seit dessen Aufhebung ab 1. Januar 1975 bei dem Amtsgericht Krefeld, er ln Seine Kanzlei unterhält Aus dem Bezirk des damaligen Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen war zu dem 1. Januar 1970 das Amt Lank-Latum ausgegliedert und dem Amtsgericht Neuß (Landgerichts-bezirk Düsseldorf) zugeordnet worden. Im Zusammenhang damit war der Antragsteller ab 24. Juni 1977 zeitweilig zugleich bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 8/76 und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80). Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gliederte das Ruhrgebietsgesetz (Gesetz vom 9. Juli 1974 - GVB1 NW S. 256) weiterhin den überwiegenden Teil der Gemeinde Rumeln-Kaldenhausen mit 15.531 Einwohnern aus dem Amtsgerichtsbezirk aus und ordnete ihn dem Amtsgericht Duisburg, damit auch dem übergeordneten Landgericht Duisburg, zu. Aus Anlaß dieser Änderung traf der Antragsgegner am 11. Dezember 1974 gemäß § 227 a BRAO eine bis 31. Dezember 1984 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der bei dem Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Duisburg geboten sei. Demgemäß wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1975 - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassung - zugleich bei dem Landgericht Duisburg zugelassen. Er hat nunmehr die Verlängerung dieser Zweitzulassung um zehn Jahre beantragt. Der Antragsgegner hat die Verlängerung durch Verfügung vom 17. Dezember 1984 abgelehnt und die Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen. Der dagegen angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4, 5, Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet. Die LandesJustizverwaltung kann auf Antrag eine nach § 227 a BRAO erteilte Zweitzulassung im Einzelfall verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine ’’besondere" ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff). Grundlage der vorzunehmenden Würdigung sind dabei jedoch in erster Linie die wirtschaftlichen Einbußen, die der Rechtsanwalt infolge der Verringerung seines Betätigungsfeldes erwarten muß (BGHZ 89, 173, 175; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13/85 und 15/85 sowie vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85). Erhebliche wirtschaftliche Einbußen dieser Art hat der Antragsteller auch mit den im Beschwerderechtszug vorgelegten Auflistungen nicht dargetan. Danach führte die aus zwei Sozien bestehende Praxis 1982 insgesamt 131 Verfehr vor Familiengerichten und vor Landgerichten (F-, 0- und S-Sachen). 1983 handelte es sich um 132, 1984 um 120, 1985 um 125 derartige Verfahren. Auf das Familiengericht und das Landgericht Duisburg entfielen davon zwischen 9,17 % (1984) und 19,85 % (1982) der Sachen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergeben die mitgeteilten Prozentsätze keinen drohenden Umsatzrückgang von Gewicht. Der Antragsteller verkennt, daß es für die Beurteilung der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbuße nicht allein auf die Zahl der Verfahren mit Anwaltszwang und einen möglichen Rückgang dieser Mandate ankommt, sondern auf die voraussichtliche Entwicklung der Praxis insgesamt. So gesehen erweisen die im Beschwerde-rechtszug vorgelegten Zahlen im Gegenteil sogar die Unrichtigkeit der vom Antragsteller vertretenen Ansicht. Die Praxis führte 1982 26 F-, 0- und S-Sachen vor dem Landgericht Duisburg. 1983 handelte es sich um 14 solcher Sachen, 1984 um 11 und 1985 um 18. Ein Wegfall dieser wenigen Prozeßmandate - deren Herkunft aus Rumeln-Kaldenhausen im übrigen nicht belegt ist - wird keinen erheblichen Umsatzrückgang bewirken. Zwar hat der Antragsteller trotz Aufforderung des Ehrengerichtshofs die Größe seiner Praxis nicht näher dargelegt. Er hätte dies nach Ansicht des Senats aber mit Gewißheit getan, wenn bereits ein Rückgang um die geringe Zahl der Duisburger Prozesse mit Anwaltszwang nachhaltige Auswirkungen auf die Ertragssituation befürchten ließe. Auch sonstige Tatsachen, die auf einen drohenden erheblichen Einkommensverlust schließen lassen, hat der Antragsteller nicht nachprüfbar vorgetragen. Der Senat vermag daher eine mit dem Verlust der Zweitzulassung einhergehende besondere Härte für den Antragsteller nicht festzustellen. An dieser Beurteilung vermögen auch die sonst ins Feld geführten Gesichtspunkte nichts zu ändern. Daß der Antragsteller die weitere Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf nicht über die volle in § 227 a BRAO vorgesehene Frist von zehn Jahren hatte, ist kein im vorliegenden Verfahren auszugleichender Nachteil; der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß sich die bereits 1970 vollzogene Zuordnung des Amts Lank-Latum zu dem Landgericht Düsseldorf heute noch auf die Praxis auswirke. Sofern die Klientel des Antragstellers, wie er geltend gemacht hat, zu einem beachtlichen Teil aus Rumeln-Kaldenhausen stammt, wird ihm deren Vertretung vor den Amtsgerichten, in anderen als Zivilsachen und die Beratung weiterhin möglich sein. Daß mit dem Erlöschen der Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg zwangsläufig ein wesentlicher Teil dieser Mandate verlorengehe, ist Jedenfalls für eine alteingesessene und gut eingeführte Praxis wie die des Antragstellers nicht anzunehmen. Damit werden zugleich die Befürchtungen hinfällig, die der Antragsteller aus finanziellen Belastungen der Praxis wie Abfindungsverpflichtungen herleitet. Zu dem Umstand, daß seinen Kollegen Dr. B^Hund Dr. Sc|HB, die gleichfalls in K0|HB~UJHHm ihre Anwaltspraxen betreiben, eine Verlängerung ihrer Zweitzulassung gewährt wurde, hat der Senat in dem Parallelverfahren AnwZ (B) 32/85 durch Beschluß vom 30. September 1985 unter anderem ausgeführt: ’’Ohne Erfolg weist der Antragsteller demgegenüber darauf hin, daß - unabhängig von den Gründen, die zur Verlängerung der Doppelzulassung seiner beiden Kollegen geführt hätten - allein schon die wettbewerbsverzerrende Wirkung, die mit diesen Verlängerungen verbunden sei, für ihn eine ’besondere Härte* bedeute. § 227 a Abs. 5 S. 1 BRAO macht die Entscheidung darüber, ob der Fortfall der Simultan zulas sung eine ’besondere Härte' bedeuten würde, allein von einer auf die Verhältnisse des Antragstellers beschränkten Betrachtung abhängig (’im Einzelfall*). Die Verhältnisse anderer Rechtsanwälte - auch solcher, mit denen der Antragsteller in Wettbewerb steht - sind in diese Betrachtung grundsätzlich nicht einzubeziehen. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn sich greifbar abzeichnen würde, daß die Mitbewerber dem Antragsteller infolge der Verlängerung ihrer Doppel zulas sung in einem solchen Maße Mandate entziehen werden, daß der Antragsteller durch diese zusätzliche Einbuße in eine wirtschaftliche Lage gerät, die die Annahme einer ’besonderen Härte* rechtfertigt. Eine solche Entwicklung ist öber nicht erkennbar. Der Vortrag des Antragstellers zu diesem Punkt beschränkt sich auf allgemeine Erwägungen, die keine für eine gerichtliche Entschei- 9 dung verwertbaren Anhaltspunkte bieten.M Diese Ausführungen treffen auch für den vorliegenden Fall zu. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist daher zurückzuweisen. Merz Jähnke Lepa Graßhof Schaefer Weise Messer