lehrgängen in der Zeit von September 1995 bis Januar 1996 mit sechs bestandenen Abschlußklausuren und eine - im Laufe des Verfahrens noch ergänzte - Liste über insgesamt 108 auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bearbeitete Fälle aus den Jahren 1994 bis 1996 (davon 47 gerichtliche Verfahren). Auf Vorschlag des Berichterstatters wurde der Antragsteller zu einem Fachgespräch, zu dem er sich bereits bei Antragstellung einverstanden erklärt hatte, unter Hinweis auf § 10 Abs.3 RAFachBezG geladen, das am 20. Februar 1997 unter Hinweis auf die bei dem Fachgespräch gezeigten, nicht ausreichenden Kenntnisse die Erlaubnis zu dem Führen der begehrten Fachanwaltsbezeichnung. 1. Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht erworben hat, kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, auf Antrag die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" gestattet werden (§ 43 c Abs. 1 BRAO). Zu dem Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid erging, galten noch die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der BRAO (RAFachBezG) vom 27. 2. Besondere Kenntnisse auf dem Fachgebiet hat ein Anwalt, wenn sie deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung vermittelt wird. Der Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse war nach §§ 7, 8 RAFachBezG regelmäßig durch die dort näher bezeichneten Zeugnisse und Bescheinigungen, der Nachweis der nach § 9 Abs. 1 RAFachBezG geforderten besonderen praktischen Kenntnisse regelmäßig durch die selbständige Bearbeitung der dort genannten Anzahl von Fällen aus mehreren Bereichen des betreffenden Rechtsgebiets - im Arbeitsrecht 80 (davon 1/3 gerichtliche Verfahren) - zu erbringen. Daß die angegebenen Fälle bei der vorzunehmenden Gewichtung nicht die Bedeutung erreichten, die in § 9 RAFachBezG vorausgesetzt wird, hat die Antragsgegnerin aber selbst nicht vorgetragen, sondern die Ladung zu dem Fachgespräch allein mit nicht ausreichenden praktischen Erfahrungen des Antragstellers im kollektiven Arbeitsrecht begründet. Soweit Fälle aus dem kollektiven Arbeitsrecht nur eine geringe Rolle in der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers gespielt haben, hat der Senat aber schon in seinen Beschlüssen vom 29. November 1996 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Fachausschuss zur Feststellung der besonderen praktischen Erfahrungen zu prüfen, ob der Antragsteller die in § 9 RAFachBezG geforderten Fälle von mindestens durchschnittlicher Bedeutung aus verschiedenen Bereichen des Fachgebiets nachgewiesen hat. Ist diese Voraussetzung (neben dem Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse) erfüllt, ist für ein Fachgespräch zur Prüfung der besonderen praktischen Erfahrungen des Antragstellers kein Raum. Das Ergebnis des Fachgesprächs, dem sich der Rechtsanwalt unterzogen hat, war gleichwohl verwertbar und durfte von der Antragsgegnerin als zusätzliche Beurteilungsgrundlage berücksichtigt werden (vgl. Ein Verwertungsverbot läßt sich auch nicht aus dem Recht auf Chancengleichheit mit den Rechtsanwälten ableiten, bei denen unter Beachtung der genannten Senatsrechtsprechung von einer Überprüfung der Kenntnisse im Fachgespräch abgesehen wird. Dafür, daß die -wie sich aus dem Aktenvermerk des Berichterstatters ergibt - bekannte Rechtsprechung, nach der mangelnde Erfahrungen auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts ausgeglichen werden können, außer acht gelassen worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 55/97 vom 26. Januar 1998 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ulrich Meis , Clichystraße 2, Hei denheim, - Antragsteller und Beschwerdeführer -, gegen die Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Werastraße 23, Stuttgart, - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen Gestattung der Fachbezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich am 26. Januar 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 21. Mai 1996 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm zu gestatten, die Zu-satzbezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen. Dem Antrag beigefügt waren Bescheinigungen des Deutschen Anwaltsinstituts - Fachinstitut für Arbeitsrecht - über die erfolgreiche Teilnahme an drei jeweils einwöchigen Teil- 3 lehrgängen in der Zeit von September 1995 bis Januar 1996 mit sechs bestandenen Abschlußklausuren und eine - im Laufe des Verfahrens noch ergänzte - Liste über insgesamt 108 auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bearbeitete Fälle aus den Jahren 1994 bis 1996 (davon 47 gerichtliche Verfahren). Auf Vorschlag des Berichterstatters wurde der Antragsteller zu einem Fachgespräch, zu dem er sich bereits bei Antragstellung einverstanden erklärt hatte, unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 RAFachBezG geladen, das am 20. Dezember 1996 vor dem zuständigen Fachausschuß der Antragsgegnerin stattfand. Aufgrund des einstimmigen Vorschlags des Fachausschusses versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Februar 1997 unter Hinweis auf die bei dem Fachgespräch gezeigten, nicht ausreichenden Kenntnisse die Erlaubnis zu dem Führen der begehrten Fachanwaltsbezeichnung. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht erworben hat, kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, auf Antrag die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" gestattet werden (§ 43 c Abs. 1 BRAO). Zu dem Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid erging, galten noch die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der BRAO (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369 ff.), die bis zur Regelung dieser Materie durch Berufssatzung anzuwenden waren (Art. 21 Abs. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte 4 vom 2. September 1994, BGBl. I S. 2278 ff.). Inzwischen hat die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete Satzungsversammlung gemäß der ihr durch §§ 59 b Abs. 2 Nr. 2, 191 a BRAO erteilten Ermächtigung eine Fachanwaltsordnung (FO) erlassen, die am 11. März 1997 in Kraft getreten ist. Deren Bestimmungen gelangen jedoch hier nicht zur Anwendung, weil sie für den Antragsteller ungünstiger sind (§ 16 Abs. 1 FO). Entgegen § 5 c FO hat der Antragsteller nicht 50 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren nachgewiesen. 2. Besondere Kenntnisse auf dem Fachgebiet hat ein Anwalt, wenn sie deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung vermittelt wird. Der Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse war nach §§ 7, 8 RAFachBezG regelmäßig durch die dort näher bezeichneten Zeugnisse und Bescheinigungen, der Nachweis der nach § 9 Abs. 1 RAFachBezG geforderten besonderen praktischen Kenntnisse regelmäßig durch die selbständige Bearbeitung der dort genannten Anzahl von Fällen aus mehreren Bereichen des betreffenden Rechtsgebiets - im Arbeitsrecht 80 (davon 1/3 gerichtliche Verfahren) - zu erbringen. Den gesetzlichen Anforderungen hatte der Antragsteller durch die Einreichung der schriftlichen Unterlagen genügt. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Antragsteller vorgelegten Fall-Listen, die allerdings nur knapp das arbeitsrechtliche Rechtsgebiet angeben. In vier Fällen waren Bezüge zu dem kollektiven Arbeitsrecht erkennbar (darunter ein Beschlußverfahren). Nach der in einem Aktenvermerk niedergelegten Einschätzung des Berichterstatters des Fachausschusses der Antragsgegnerin ging zwar die praktische Tätigkeit des An- 5 tragstellers kaum über die routinemäßige Bearbeitung von alltäglichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinaus. Daß die angegebenen Fälle bei der vorzunehmenden Gewichtung nicht die Bedeutung erreichten, die in § 9 RAFachBezG vorausgesetzt wird, hat die Antragsgegnerin aber selbst nicht vorgetragen, sondern die Ladung zu dem Fachgespräch allein mit nicht ausreichenden praktischen Erfahrungen des Antragstellers im kollektiven Arbeitsrecht begründet. Soweit Fälle aus dem kollektiven Arbeitsrecht nur eine geringe Rolle in der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers gespielt haben, hat der Senat aber schon in seinen Beschlüssen vom 29. Januar 1996 - AnwZ(B) 50/95, NJW-RR 1996, 1147, 1148; vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308 = BRAK-Mitt. 1997, 128 und vom 29. September 1997 - AnwZ(B) 33/97 = AnwBl. 98, 44 entschieden, daß mangelnde Erfahrungen in einem Teilbereich des Fachgebiets ausgeglichen werden können. 3. Die Ladung des Antragstellers zu dem Fachgespräch entbehrte danach einer gesetzlichen Grundlage. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 18. November 1996 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Fachausschuss zur Feststellung der besonderen praktischen Erfahrungen zu prüfen, ob der Antragsteller die in § 9 RAFachBezG geforderten Fälle von mindestens durchschnittlicher Bedeutung aus verschiedenen Bereichen des Fachgebiets nachgewiesen hat. Ist diese Voraussetzung (neben dem Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse) erfüllt, ist für ein Fachgespräch zur Prüfung der besonderen praktischen Erfahrungen des Antragstellers kein Raum. 4. Das Ergebnis des Fachgesprächs, dem sich der Rechtsanwalt unterzogen hat, war gleichwohl verwertbar und durfte von der Antragsgegnerin als zusätzliche Beurteilungsgrundlage berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ(B) 75/93 = BRAK-Mitt. 1994, 104). Die Anordnung des Fachgesprächs war nicht objektiv willkürlich. Sie beruhte auf einer Verkennung der Rechtslage, die erst durch den Senatsbeschluß vom 18. November 1996 höchstrichterlich geklärt wurde. Ein Verwertungsverbot läßt sich auch nicht aus dem Recht auf Chancengleichheit mit den Rechtsanwälten ableiten, bei denen unter Beachtung der genannten Senatsrechtsprechung von einer Überprüfung der Kenntnisse im Fachgespräch abgesehen wird. Dem steht das Interesse der Rechtsuchenden entgegen, vor mit Spezialkenntnissen werbenden, gleichwohl die erforderlichen Kenntnisse nicht aufweisenden Rechtsanwälten geschützt zu werden. Zudem ist der Zugang zu dem Fachanwalt damit nicht auf Dauer verwehrt. Die Wiederholung der Antragstellung unter Nachweis weiterer praktischer Erfahrungen ist möglich. 5. Das in einem Inhaltsprotokoll niedergelegte Fachgespräch unterliegt als Teil der Entscheidung der Antragsgegnerin der gerichtlichen Kontrolle, die aber, soweit es um prüfungsspezifische Wertungen geht, eingeschränkt ist. Der Antragsteller greift im Ergebnis nicht die rechtliche Beurteilung der in dem Fachgespräch gegebenen Antworten an, sondern will die von ihm letztlich nicht in Abrede genommenen dort gezeigten Lücken in seinen praktischen (und, damit untrennbar verbunden, theoretischen) Kenntnissen auf dem Gebiet des Betriebsverfassungsgesetzes und des Tarifvertragsrechts anders gewichtet wissen. Dabei handelt es sich aber um eine Wertungsfrage, die in Relation zu anderen Bewerbern zu beantworten ist, und deshalb nicht ohne weiteres überprüfbar ist (vgl. BVerfGE 84, 34 f, 52). Daß der Fach- 7 ausschuß und ihm folgend die Antragsgegnerin sich bei ihrer Entscheidung an einem unzutreffenden Bewertungsmaßstab ausgerichtet haben, ist nicht ersichtlich. Dafür, daß die -wie sich aus dem Aktenvermerk des Berichterstatters ergibt - bekannte Rechtsprechung, nach der mangelnde Erfahrungen auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts ausgeglichen werden können, außer acht gelassen worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Deppert Basdorf Terno Otten Salditt Schott Wüllrich