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BGH

Gericht: BGH

März 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder und Basdorf und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen des Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Widerruf sgrund des Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhält-nisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Hiernach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt, als die Antragsgegnerin ihn am 27. Insbesondere die Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen zeigen, daß der Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung nicht mehr in der Lage war, fälligen Verpflichtungen nachzukommen. Oktober 1995 ausgeführt hatte, daß er über Bankguthaben bei der Hypobank OflB und der Kreissparkasse ca* 138.000 DM verfügt habe, hat er dies nicht belegt. 110.000 DM auf.Dafür, daß von dem Vermögensverfall eine Gefährdung für Rechtssuchende ausnahmsweise nicht ausgegangen war, bietet der Vortrag des Antragstellers keinen Anlaß. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). Der Antragsteller konnte zwar belegen, daß er bis zu dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs seine Verbindlichkeiten nicht unmaßgeblich zurückgeführt hat, so wurden von den zehn der in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen sechs durch Zahlung ausgeglichen, in einem Fall ist das Verfahren von der Gläubigerin nicht weiter verfolgt worden und in zwei Fällen sind noch Rechtstreitigkeiten anhängig. Der Antragsteller hat weiter belegt, daß das Finanzamt zur Zeit keine Steuerforderungen gegen ihn geltend macht und daß die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge beglichen und die Zwangsgeldfestsetzungen der Rechtsanwaltskämmer gezahlt worden sind.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltschaftAnwaltsgerichtshofWiderrufsverfügungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 55/96
vom 3. März 1997
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Sven
»latz
 Antragsstellers und Beschwerdeführers
 gegen
das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 Beteiligt: Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
 Straßei
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr.
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder und Basdorf und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. August 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist durch Verfügung des Ministers der Justiz der DDR mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Durch Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 1995 wurde die Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. In der Folge wurde mit Bescheid vom 10. November 1995 die so-
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fortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO nicht näher begründete zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen des Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Widerruf sgrund des Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhält-nisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere auch gegen ihn ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen (st.
 Rspr.).
Hiernach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt, als die Antragsgegnerin ihn am 27. Oktober 1995 aussprach. Zu diesem Zeitpunkt hatten Gläubiger gegen ihn mehrere Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie Versäumnisurteile erwirkt und das zuständige Finanzamt hatte einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek über 23.192,26 DM gestellt. Im folgenden sind nach Erlaß der Widerrufsverfügung weitere Mahnbescheide, Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen
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für das erste Halbjahr 1995 sowie vier Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse der Rechtsanwaltskammer auf Grund von Zwangsgeldfestsetzungen bekannt geworden.
Insbesondere die Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen zeigen, daß der Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung nicht mehr in der Lage war, fälligen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 1995 ausgeführt hatte, daß er über Bankguthaben bei der Hypobank OflB und der Kreissparkasse	ca*	138.000 DM verfügt habe,
 hat er dies nicht belegt. Dagegen spricht, daß die Hypobank ihrerseits mit Schreiben vom 11. April 1995 einer Gläubigerin in einer Forderungssache mitgeteilt hat, daß die dort geführten Konten des Antragstellers kein Guthaben auswiesen. Die Kontenstände vom 29. März 1996 bei der Hypobank cm^|^und der Kreissparkasse	wiesen	Soll-
beträge in Höhe von insgesamt ca. 110.000 DM auf.
Dafür, daß von dem Vermögensverfall eine Gefährdung für Rechtssuchende ausnahmsweise nicht ausgegangen war, bietet der Vortrag des Antragstellers keinen Anlaß.
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). Wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht festgestellt hat, kann davon im vorliegenden Sachverhalt indessen nicht ausgegangen werden.
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Der Antragsteller konnte zwar belegen, daß er bis zu dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs seine Verbindlichkeiten nicht unmaßgeblich zurückgeführt hat, so wurden von den zehn der in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen sechs durch Zahlung ausgeglichen, in einem Fall ist das Verfahren von der Gläubigerin nicht weiter verfolgt worden und in zwei Fällen sind noch Rechtstreitigkeiten anhängig. Der Antragsteller hat weiter belegt, daß das Finanzamt zur Zeit keine Steuerforderungen gegen ihn geltend macht und daß die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge beglichen und die Zwangsgeldfestsetzungen der Rechtsanwaltskämmer gezahlt worden sind. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof aber darauf hingewiesen, daß der Antragsteller nach eigenen Angaben noch erhebliche Verbindlichkeiten hat. Es genügt nicht, daß der Antragsteller die Begleichung einzelner Forderungen nachweist. Erforderlich ist vielmehr eine Vermögensaufstellung, aus der sich zweifelsfrei ergibt, daß der Antragsteller in der Lage sein wird, in absehbarer Zeit seine^ Verbindlichkeiten nachzukommen und wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Eine solche nachvollziebare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er hat auch weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, wie hoch sein Miteigentumsanteil an einem Grund-
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stück in DMHBzu bewerten ist, in welcher Höhe er belastet ist und inwieweit die von ihm vorgetragenen Forderungen werthaltig sind.
Geiß	van	Gelder	Basdorf	Otten
 Müller	Wüllrich	Salditt