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BGH

Gericht: BGH

Februar 1995 in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Christoph Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten, Ol Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Erlaubnis zu dem Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" April 1992, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten, hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 9. bruar 1994 abgelehnt, weil der Antragsteller sich weigert, den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen zu erbringen; er ist der Auffassung, durch Bestehen der Steuerberaterprüfung habe er die in § 42 a BRAO a.F. geforderten besonderen Kenntnisse auf dem Fachgebiet Steuerrecht nachgewiesen; die Führung der entsprechenden Fachanwaltsbezeichnung dürfe nicht von einem zusätzlichen Nachweis praktischer Erfahrungen abhängig gemacht werden. Juli 1994, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid zurückgewiesen worden ist, richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers . Die zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrecht der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte bis zur Regelung der Einzelheiten für die Vergabe der Berechtigung zu dem Führen einer Fachanwaltsbezeichnung durch Berufssatzung die Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen weiter anzuwenden; eine Beruf ssatzung ist bisher nicht in Kraft getreten. 1. Nach § 42 a Abs. 1 BRAO a.F. konnte ein Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse in einem der in Absatz 2 genannten Gebiete erworben hatte, darauf nach einer entsprechenden Verleihung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer mit der Bezeichnung als Fachanwalt für dieses Gebiet hin-weisen. Die nachzuweisenden "besonderen Kenntnisse" hatte der Rechtsanwalt nach § 2 RAFachBezG nur, wenn seine Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das Maß der Kenntnisse überstiegen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Da der Antragsteller sich prinzipiell weigert, seine praktische Erfahrung, wie im RAFachBezG vorgesehen, auch nur darzulegen, weil er der Auffassung ist, das nach bestandener Steuerberaterprüfung nicht mehr nötig zu haben,

Zitierte Normen: § 42 BRAO
NachweisBRAOGesetzRAFachBezGErfahrungSteuerberaterprüfungKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 55/94
vom 13. Februar 1995 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Christoph
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten, Ol
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Erlaubnis zu dem Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht"
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer,
 Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepke und Prof. Dr. Salditt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und hat am 29. März 1993 die Steuerberaterprüfung bestanden. Seinen Antrag vom 21. April 1992, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten, hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 9. Fe-
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bruar 1994 abgelehnt, weil der Antragsteller sich weigert, den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen zu erbringen; er ist der Auffassung, durch Bestehen der Steuerberaterprüfung habe er die in § 42 a BRAO a.F. geforderten besonderen Kenntnisse auf dem Fachgebiet Steuerrecht nachgewiesen; die Führung der entsprechenden Fachanwaltsbezeichnung dürfe nicht von einem zusätzlichen Nachweis praktischer Erfahrungen abhängig gemacht werden.
Gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 15. Juli 1994, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid zurückgewiesen worden ist, richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 9. Februar 1994 steht in Einklang mit der zur Zeit der angefochtenen Entscheidung geltenden verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift in § 42 a BRAO a.F. und des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen vom 27. Februar 1992 (BGBl. I 369 ff.), das für die Beurteilung des Antrags vom 21. April 1992 maßgeblich ist. Die zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrecht der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September
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1994 (BGBl. I 2278 ff.) eingetretene Änderung führt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Beurteilungsgrundlage: Durch dieses Gesetz sind zwar der 5. Abschnitt der BRAO und das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen aufgehoben und durch den inhaltlich entsprechenden § 43 c BRAO n.F. ersetzt worden; jedoch sind nach Art. 21 Abs. 11 S. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte bis zur Regelung der Einzelheiten für die Vergabe der Berechtigung zu dem Führen einer Fachanwaltsbezeichnung durch Berufssatzung die Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen weiter anzuwenden; eine Beruf ssatzung ist bisher nicht in Kraft getreten.
1. Nach § 42 a Abs. 1 BRAO a.F. konnte ein Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse in einem der in Absatz 2 genannten Gebiete erworben hatte, darauf nach einer entsprechenden Verleihung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer mit der Bezeichnung als Fachanwalt für dieses Gebiet hin-weisen. Die nachzuweisenden "besonderen Kenntnisse" hatte der Rechtsanwalt nach § 2 RAFachBezG nur, wenn seine Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das Maß der Kenntnisse überstiegen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Nach S 7 RAFachBezG war durch geeignete Unterlagen der Nachweis der besonderen Kenntnisse und der praktischen Erfahrungen zu erbringen. Wie dieser Nachweis regelmäßig zu führen war, regelte § 8 RAFachBezG für die theoretischen Kenntnisse und § 9 RAFachBezG für die praktischen Erfahrungen; für das Fachgebiet Steuerrecht waren danach regelmäßig - und zwar neben dem nach § 8 RAFachBezG zu führenden Nachweis der theoretischen Kenntnisse - fünfzig Fälle aus meh-
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reren, in § 4 RAFachBezG bestimmten Bereichen, davon mindestens ein Zehntel gerichtliche Verfahren als selbständig bearbeitet darzulegen. Das Erfordernis dieses doppelten Nachweises von Kenntnissen und Erfahrungen enthält auch § 43 c Abs. 2 BRAO n.F..
An die Erbringung dieses Nachweises ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Berechtigung und die Glaubwürdigkeit eines Fachhinweises sind nur gewährleistet, wenn Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Fachgebiet überdurchschnittlich sind. Dabei kann der Nachweis der Erfahrungen, dem der Gesetzgeber - wie sich aus der erheblichen Anzahl der im Regelfall darzulegender Fälle ergibt - großes Gewicht beigelegt hat, nicht durch den Nachweis besonderer Kenntnisse ersetzt werden. Erst beides zusammen rechtfertigt das durch die Führung der Fachanwaltsbezeichnung in Anspruch genommene Vertrauen.
2. Durch Ablegen der Steuerberaterprüfung hat der Antragsteller den Nachweis besonderer Kenntnisse erbracht.
Das ist außer Streit.
Da der Antragsteller sich prinzipiell weigert, seine praktische Erfahrung, wie im RAFachBezG vorgesehen, auch nur darzulegen, weil er der Auffassung ist, das nach bestandener Steuerberaterprüfung nicht mehr nötig zu haben,
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ist der Nachweis praktischer Erfahrung nicht erbracht. Der Nachweis soll gewährleisten, daß der mit der Fachanwaltsbezeichnung werbende Rechtsanwalt entsprechend der Erwartung des rechtsuchenden Publikums auch praktische Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet hat.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	van Gelder
 Weise
Paepke
 Salditt