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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 22. Die am SHHHHP1955 in PflHHIB geborene Antragstellerin studierte nach ihrem 1973 in Parchim bestandenen Abitur von 1973 bis 1977 an der Universität Leipzig Rechtswissenschaften; sie erwarb 1977 den Grad einer Diplom-Juristin. September 1992 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG geltend gemacht, weil die Antragstellerin gegenüber dem Richterwahlausschuß eine frühere Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit verschwiegen habe; allein das Verschweigen, nicht die nahezu 17 Jahre zurückliegende wenig intensive Tätigkeit für das MfS lasse sie gegenwärtig noch als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 2 RAG erscheinen, ein neuer Zulassungsantrag könne etwa Anfang 1995 gestellt werden. 1. Nach § 7 Nr. 2 RAG ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. jektiv - unwahr mit "nein" beantwortet und diese Mitarbeit auch bei einer persönlichen Anhörung verschwiegen hat; denn aufgrund einer mit ausdrücklich erklärter Einwilligung der Antragstellerin eingeholten Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 15. Der Senat läßt offen, ob die Antragstellerin bewußt und damit schuldhaft im Sinne des § 7 Nr. 2 RAG gegenüber dem Richterwahlausschuß die MfS-Tätigkeit verneint und verschwiegen hat. Mit Recht weist nämlich der Berufsgerichtshof darauf hin, daß nicht jede bewußt unwahre Angabe für sich allein und ohne weiteres eine Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 2 RAG herbeiführen kann, sondern daß auch die Bedeutung dessen, was geleugnet oder verschwiegen wurde, in die Beurteilung mitein-bezogen werden muß. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Berufsgerichtshofs, daß es sich hier um eine wenig bedeutungsträchtige Angelegenheit gehandelt hat, und stimmt auch mit Antragsgegnerin und Verfahrensbeteiligtem darin überein, daß die von der Antragstellerin im Jahre 1976 ausgeübte MfS-Tätigkeit nicht erheblich war. 3. Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Antragstellerin von Anfang an auf den Bescheid des Richterwahlausschusses und die darin erhobenen Vorwürfe hingewiesen; sie hat sich damit einverstanden erklärt, daß alle Unterlagen, die im Rahmen der Richterüberprüfung im Justizministerium Vorlagen, herangezogen werden können. 4. Da nach der insoweit zutreffenden Auffassung von Antragsgegnerin und Verfahrensbeteiligtem auch sonst keine Anhaltspunkte für unwürdiges Verhalten der Antragstellerin im Sinne des § 7 Nr. 2 RAG vorliegen, war das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

RAGLeipzigTätigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 55/93
vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren
 der Rechtsanwaltskammer Sachsen, Präsidenten,	Straße
 vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbeteiligter: Sächsisches Staatsministerium der
 Justiz, AflBKtraßeflfc
 gegen
die Diplom-Juristin Dr. Gabriele Straße^®,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte:
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke,
 Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 22. April 1993 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am SHHHHP1955 in PflHHIB geborene Antragstellerin studierte nach ihrem 1973 in Parchim bestandenen Abitur von 1973 bis 1977 an der Universität Leipzig Rechtswissenschaften; sie erwarb 1977 den Grad einer Diplom-Juristin. An dieser Universität absolvierte sie von 1977 bis 1981 ein ForschungsStudium und erwarb den akademischen Grad Dr. jur. Sodann war sie bis 1986 als wissenschaftliche As-
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sistentin an der Handelshochschule Leipzig tätig. Von 1986 bis 1988 hatte sie einen Lehrauftrag an der Juristischen Fakultät der Universität Daressalam inne. Danach nahm sie wieder ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin an der Handelshochschule Leipzig auf. Nach kurzer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Kreisgericht Leipzig-Land ab 1. Mai 1989 war sie ab 22. Mai 1989 bis zu dem 19. Juni 1991 - Aushändigung des ablehnenden Bescheides des Richterwahlausschusses - als Richterin in Leipzig in den Bereichen Familienrecht/Zivilrecht, zuletzt auch Verwaltungsrecht tätig. Am 24. Juni 1991 beantragte sie bei dem Verfahrensbeteiligten ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Registrierung bei dem Bezirksgericht Leipzig. Die Antragsgegnerin hat in ihrem im Zulassungsverfahren eingeholten Gutachten vom 3. September 1992 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG geltend gemacht, weil die Antragstellerin gegenüber dem Richterwahlausschuß eine frühere Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit verschwiegen habe; allein das Verschweigen, nicht die nahezu 17 Jahre zurückliegende wenig intensive Tätigkeit für das MfS lasse sie gegenwärtig noch als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 2 RAG erscheinen, ein neuer Zulassungsantrag könne etwa Anfang 1995 gestellt werden. Gegen dieses Gutachten hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesem Antrag hat der Berufsgerichtshof stattgegeben und festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG nicht vorliegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 3 RAG), aber unbegründet.
Der Berufsgerichtshof hat mit Recht festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG nicht vorliegt.
1. Nach § 7 Nr. 2 RAG ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist
- wie bei der wortgleichen Vorschrift des S 7 Nr. 5 BRAO -der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86, BRAK-Mitt. 1987, 150 m.w.Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können auch unwahre Angaben gegenüber anderen oder Behörden, innerhalb oder außerhalb eines Verfahrens, zur Annahme von Unwürdigkeit führen, insbesondere, wenn es sich um planmäßig über einen längeren Zeitraum geübte, arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften handelt (vgl. Senatsbeschluß aaO).
2.	Es trifft allerdings zu, daß die Antragstellerin in dem von ihr am 14. November 1990 Unterzeichneten Fragebogen des Richterwahlausschusses die Frage nach einer Tätigkeit für das Ministerium der Staatssicherheit - jedenfalls ob-
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jektiv - unwahr mit "nein" beantwortet und diese Mitarbeit auch bei einer persönlichen Anhörung verschwiegen hat; denn aufgrund einer mit ausdrücklich erklärter Einwilligung der Antragstellerin eingeholten Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 15. Mai 1991 ergab sich, daß sich die Antragstellerin während ihrer Studienzeit im Jahre 1976 verpflichtet hatte, als "gesellschaftliche Mitarbeiterin für Sicherheit" mitzuarbeiten und demgemäß ab 1976 in vier schriftlichen Berichten Informationen über Vorkommnisse und Stimmungen im Studentenwohnheim, in dem die Antrags teller in damals lebte, mitteilte. Bei ihrer abschließenden Anhörung vor dem Richterwahlausschuß hat die Antragstellerin am 28. Mai 1991 eingeräumt, möglicherweise eine Art von Verpflichtungserklärung unterschrieben zu haben, die sie inhaltlich jedoch nicht durchgelesen habe und zu deren Inhalt sie keine Angaben machen könne. Der Senat läßt offen, ob die Antragstellerin bewußt und damit schuldhaft im Sinne des § 7 Nr. 2 RAG gegenüber dem Richterwahlausschuß die MfS-Tätigkeit verneint und verschwiegen hat. Mit Recht weist nämlich der Berufsgerichtshof darauf hin, daß nicht jede bewußt unwahre Angabe für sich allein und ohne weiteres eine Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 2 RAG herbeiführen kann, sondern daß auch die Bedeutung dessen, was geleugnet oder verschwiegen wurde, in die Beurteilung mitein-bezogen werden muß. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Berufsgerichtshofs, daß es sich hier um eine wenig bedeutungsträchtige Angelegenheit gehandelt hat, und stimmt auch mit Antragsgegnerin und Verfahrensbeteiligtem darin überein, daß die von der Antragstellerin im Jahre 1976 ausgeübte MfS-Tätigkeit nicht erheblich war. Zu einer anderen
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Beurteilung gibt auch der Inhalt der über die Antragstellerin noch vorhandenen Unterlagen, die der Senat von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beigezogen hat, keinen Anlaß.
3.	Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Antragstellerin von Anfang an auf den Bescheid des Richterwahlausschusses und die darin erhobenen Vorwürfe hingewiesen; sie hat sich damit einverstanden erklärt, daß alle Unterlagen, die im Rahmen der Richterüberprüfung im Justizministerium Vorlagen, herangezogen werden können. Sie hat ihre lange zurückliegende Mfs-Tätigkeit geschildert, wie sie sie noch in Erinnerung hatte. Wenn sich auch aus den nunmehr vorliegenden MfS-Unter-lagen einige Details ergeben, die sich anders als von der Antragstellerin geschildert darstellen mögen, so rechtfertigt das bei der hier gegebenen Sachlage doch nicht den von der Antragsgegnerin neuerdings erhobenen Vorwurf, die Antragstellerin habe in gerichtlichen Verfahren bewußt "die Unwahrheit gesagt”.
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4.	Da nach der insoweit zutreffenden Auffassung von Antragsgegnerin und Verfahrensbeteiligtem auch sonst keine Anhaltspunkte für unwürdiges Verhalten der Antragstellerin im Sinne des § 7 Nr. 2 RAG vorliegen, war das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.
Jähnke	Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Paepcke	Müller	Salditt