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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Bezirksgericht Dresden vom 1. Der Prüfung des Antrags sei die Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Außerdem habe der Antragsteller weder nachgewiesen, daß er eine anwaltsspezifische Ausbildung bei einem in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt absolviert habe, noch ergebe sich aus seiner bisherigen juristischen Tätigkeit, daß er die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise erlangt habe. Das Verfahren ist an den nunmehr zuständigen Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen beim Bezirksgericht Dresden abgegeben worden, bei dem der Antragsgegner als Rechtsnachfolger des Ministeriums der Justiz der früheren DDR (vgl. Juli 1992 entsprochen, weil das Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam weder nach der RA-VO noch nach dem RAG zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berechtige. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat der Antragsteller im wesentlichen damit begründet, daß auch der von der Juristischen Hochschule Potsdam verliehene Grad eines Diplom-Juristen ein in der DDR anerkannter juristischer Hochschulabschluß im Sinne des § 6 Buchst, b RA-VO gewesen sei. Die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 RAG zulässig. bleibt das RAG auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland mit den dort genannten Maßgaben in Kraft. Nach der bei der Antragstellung geltenden RA-AO hatte er keinen Rechtsanspruch auf Zulassung als Einzelanwalt (nachfolgend unter Buchst, a). Nach der bei Erlaß der ablehnenden Bescheide des Justizministeriums geltenden RA-VO war die Zulassung zu versagen (nachfolgend unter Buchst, b). Aus dem danach in Kraft getretenen RAG ergibt sich nichts anderes; nach dem Einigungsvertrag reicht das Studium an der Hochschule Potsdam für eine Anwaltszulassung nicht aus (nachfolgend unter Buchst, c). Der Senat braucht daher nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts der ehrengerichtlichen Nachprüfung die bei Erlaß der ablehnenden Bescheide geltende RA-VO oder das jetzt geltende RAG i.d.F. des Einigungsvertrages zugrunde zu legen ist. a) Das Justizministerium der früheren DDR hatte über die Zulassung des Antragstellers als Einzelanwalt nach den Vorschriften der RA-VO zu entscheiden. Nach § 28 Abs. 2 RA-VO war über Zulassungsanträge, über die bei Inkrafttreten der RA-VO noch nicht befunden war, auf der Grundlage des neuen Rechts zu entscheiden. Die RA-AO war der Entscheidung auch nicht etwa deshalb zugrunde zu legen, weil der Antragsteller in rechtlich schützenswerter Weise darauf vertrauen durfte, daß über seinen Antrag noch vor Inkrafttreten der RA-VO entschieden werden würde. b) Daher haben die angefochtenen Verfügungen des Justizministeriums der früheren DDR das Zulassungsbegehren zu Recht nach den Bestimmungen der RA-VO geprüft. Nach § 6 RA-VO war als Rechtsanwalt mit eigener Praxis zuzulassen, wer u.a. einen in der DDR anerkannten juristischen Hochschulabschluß erworben hat (§ 6 Buchst, b) und eine anwaltsspezifische Ausbildung bei einem in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt absolviert oder die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise erlangt hat (§ 6 Buchst, d). Nach dem Wortlaut des § 6 Buchst, b kam es darauf jedoch nicht an, worauf der Antragsteller mit Recht hinweist. Dafür, daß das an der Juristischen Hochschule Potsdam erworbene Diplom auch noch zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügungen als ein in der DDR anerkannter juristischer Hochschulabschluß anzusehen war, spricht der Inhalt der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der DDR vom 20. Der Antragsteller hatte nämlich weder eine anwaltsspezifische Ausbildung bei einem in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt absolviert noch die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise erworben. Eine anwaltsspezifische Ausbildung des Antragstellers bei einem in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt ist weder darin zu sehen, daß sich die Rechtsanwältin Dr. Weber aus Merseburg für den Fall seiner Zulassung zur Konsultation bei auftretenden Schwierigkeiten bereit erklärt hat (Bl. 11 a d.A.), noch darin, daß ihn sein Verfahrensbevollmächtigter aus Karlsruhe in die anwaltliche Tätigkeit eingewiesen hat und ihm die erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben will (Bl. 31 d.A.). Der Antragsteller hat die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen umfassenden Kenntnisse auch nicht anderweitig in gleichwertiger Weise erlangt. Ein solches hat der Antragsteller nach dem Inhalt des von der Juristischen Hochschule Potsdam ausgestellten Zeugnisses nicht absolviert.

RA-VORAGRA-AODDRjuristischBuchstZulassung

Volltext der Entscheidung

W72 098
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 55/92
vom 1. März 1993 in dem Verfahren
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 das Sächsische Staatsministerium der Justiz, vertreten durch den Staatsminister der Justiz, AJdjj^straßeMl
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer,
 Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser,
 Dr. von Hase und Dr. Kieserling am 1. März 1993 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Bezirksgericht Dresden vom 1. Juli 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1941 geborene Antragsteller erstrebt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1970 bis 1983 beim Ministerium für Staatssicherheit der früheren DDR beschäftigt. Zwischenzeitlich studierte er an der Juristischen Hochschule Potsdam. Aufgrund des ihm erteilten Abschlußzeugnisses vom 1. März 1979 war er berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplomjurist" zu führen. Das Zeugnis wies Prüfun-
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gen in folgenden Fächern aus: Marxistisch-leninistische Philosophie, politische Ökonomie, wissenschaftlicher Kommunismus, Probleme des Imperialismus und seiner Bekämpfung, Staats- und Rechtstheorie/Staatsrecht, Straf- und Strafprozeßrecht, Grundlagen der Kriminalitätsbekämpfung, Psychologie, Leitungswissenschaft, Kriminalistik, Spezialausbildung.
Mit Schreiben vom 9. Februar 1990 begehrte der Antragsteller unter Berufung auf die Anordnung über die Aufgaben und die Tätigkeit der Einzelanwälte vom 18. Dezember 1980 (RA-AO; GBl.-DDR I 1981 S. 10) beim Ministerium der Justiz der DDR seine Zulassung als Einzelanwalt. Der Stellvertreter des Justizministeriums wies den Antrag durch Verfügung vom 2. April 1990 als unbegründet zurück. In der Verfügung heißt es u.a.: Der Prüfung des Antrags sei die Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (RA-VO; GBl.-DDR I S. 147; NJW 1990, 1588) zugrunde zu legen, die die RA-AO abgelöst habe. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Buchst, b und d RA-VO seien nicht erfüllt. Das vorgelegte Zeugnis der Juristischen Hochschule Potsdam belege nicht die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderliche umfassende Hochschulausbildung. Außerdem habe der Antragsteller weder nachgewiesen, daß er eine anwaltsspezifische Ausbildung bei einem in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt absolviert habe, noch ergebe sich aus seiner bisherigen juristischen Tätigkeit, daß er die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise erlangt habe.
Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller rechtzeitig nach § 26 Abs. 2 RA-VO Beschwerde eingelegt. Sie hat der Justizminister der früheren DDR durch Verfügung vom 28. Mai 1990 als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich der beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 RA-VO, vom Antragsteller unrichtig als Klage bezeichnet. Er hält den Antrag auch nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (RAG; GBl.-DDR I S. 1504) aufrecht. Das Verfahren ist an den nunmehr zuständigen Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen beim Bezirksgericht Dresden abgegeben worden, bei dem der Antragsgegner als Rechtsnachfolger des Ministeriums der Justiz der früheren DDR (vgl. § 190 Abs. 3 RAG) die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt hat. Der Berufsgerichtshof hat dem Zurückweisungsantrag durch Beschluß vom 1. Juli 1992 entsprochen, weil das Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam weder nach der RA-VO noch nach dem RAG zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berechtige. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat der Antragsteller im wesentlichen damit begründet, daß auch der von der Juristischen Hochschule Potsdam verliehene Grad eines Diplom-Juristen ein in der DDR anerkannter juristischer Hochschulabschluß im Sinne des § 6 Buchst, b RA-VO gewesen sei.
II.
1. Die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 RAG zulässig. Nach dem EVertr. Anlg. II Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1
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bleibt das RAG auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland mit den dort genannten Maßgaben in Kraft. Anwendbar sind hier die Maßgaben Buchst, a und b. Danach ist anstelle des Senats für Anwaltssachen beim Obersten Gericht der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes zuständig. An die Stelle der Verfahrensordnung zur gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen tritt das FGG.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Beschwerdeführer ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Rechts fehler verweigert worden. Nach der bei der Antragstellung geltenden RA-AO hatte er keinen Rechtsanspruch auf Zulassung als Einzelanwalt (nachfolgend unter Buchst, a). Nach der bei Erlaß der ablehnenden Bescheide des Justizministeriums geltenden RA-VO war die Zulassung zu versagen (nachfolgend unter Buchst, b). Aus dem danach in Kraft getretenen RAG ergibt sich nichts anderes; nach dem Einigungsvertrag reicht das Studium an der Hochschule Potsdam für eine Anwaltszulassung nicht aus (nachfolgend unter Buchst, c). Der Senat braucht daher nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts der ehrengerichtlichen Nachprüfung die bei Erlaß der ablehnenden Bescheide geltende RA-VO oder das jetzt geltende RAG i.d.F. des Einigungsvertrages zugrunde zu legen ist.
a)	Das Justizministerium der früheren DDR hatte über die Zulassung des Antragstellers als Einzelanwalt nach den Vorschriften der RA-VO zu entscheiden. Zwar ist der Antrag vom 9. Februar .1990 unter Berufung auf die Vorschriften der damals geltenden RA-AO gestellt worden. Ober den Antrag war
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aber noch nicht entschieden, als am 16. März 1990 die RA-AO gemäß § 29 Abs. 2 RA-VO außer Kraft trat. Nach § 28 Abs. 2 RA-VO war über Zulassungsanträge, über die bei Inkrafttreten der RA-VO noch nicht befunden war, auf der Grundlage des neuen Rechts zu entscheiden.
Die RA-AO war der Entscheidung auch nicht etwa deshalb zugrunde zu legen, weil der Antragsteller in rechtlich schützenswerter Weise darauf vertrauen durfte, daß über seinen Antrag noch vor Inkrafttreten der RA-VO entschieden werden würde. Sein Zulassungsantrag ist, wie er in der Beschwerdebegründung vom 10. April 1990 ausführt, am 15. Februar 1990 beim Ministerium der Justiz eingegangen. Mit Schreiben vom 19. Februar 1990 wurden von dort aus weitere Unterlagen angefordert. Sie übersandte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 1990. Unter diesen Umständen konnte er nicht erwarten, daß sein Antrag noch vor Inkrafttreten der RA-VO am 16. März 1990 beschieden werde.
Im übrigen hatte er auch unter der Geltung der RA-AO keinen Rechtsanspruch auf Zulassung als Einzelanwalt (vgl. Treffkorn DtZ 1990, 308, 309). Die RA-AO enthielt keine gerichtlich nachprüfbaren Kriterien dafür, wann in Abweichung von der als Regelfall vorgesehenen Aufnahme in das zuständige Kollegium der Rechtsanwälte nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBl. DDR IS. 1) die Zulassung als Einzelanwalt nach der RA-AO in Betracht kam.
b)	Daher haben die angefochtenen Verfügungen des Justizministeriums der früheren DDR das Zulassungsbegehren zu Recht nach den Bestimmungen der RA-VO geprüft. Nach § 9
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Abs. 1 RA-VO war die Zulassung zu versagen, wenn die in § 6 RA-VO genannten Voraussetzungen beim Bewerber nicht gegeben waren. Nach § 6 RA-VO war als Rechtsanwalt mit eigener Praxis zuzulassen, wer u.a. einen in der DDR anerkannten juristischen Hochschulabschluß erworben hat (§ 6 Buchst, b) und eine anwaltsspezifische Ausbildung bei einem in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt absolviert oder die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise erlangt hat (§ 6 Buchst, d).
Die angefochtenen Verfügungen des Justizministeriums und der angefochtene Beschluß des Berufsgerichtshofs verneinen die Voraussetzungen des § 6 Buchst, b RA-VO, weil die von der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche aufgrund einer Abschlußprüfung verliehene Berufsbezeichnung "Diplomjurist” keine "Bestätigung einer umfassenden, alle wesentlichen Gebiete forensischer Tätigkeit einschließenden juristischen Hochschulausbildung" (BA S. 9) sei. Dies ist zwar richtig, weil Zivilrecht einschließlich Familienrecht und Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht und Wirtschaftsrecht nicht Gegenstand der Abschlußprüfung waren. Nach dem Wortlaut des § 6 Buchst, b kam es darauf jedoch nicht an, worauf der Antragsteller mit Recht hinweist. Maßgebend war allein, ob der Bewerber "einen in der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten juristischen Hochschulabschluß erworben hat". Dafür, daß das an der Juristischen Hochschule Potsdam erworbene Diplom auch noch zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügungen als ein in der DDR anerkannter juristischer Hochschulabschluß anzusehen war, spricht der Inhalt der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der DDR vom 20. August 1990 (Bl. 36 f. d.A.) .
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Für eine solche Auslegung des § 6 Buchst, b RA-VO könnte auch der Gegenschluß aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG sprechen, der § 6 Buchst, b RA-VO abgelöst hat und nunmehr ein "umfassendes" juristisches Hochschulstudium in der DDR als Zulassungsvoraussetzung verlangt.
Der Senat .braucht die aufgeworfene Frage jedoch nicht zu entscheiden. Denn die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft scheiterte bei Anwendung der RA-VO jedenfalls daran, daß die Voraussetzungen des § 6 Buchst, d RA-VO nicht erfüllt waren. Der Antragsteller hatte nämlich weder eine anwaltsspezifische Ausbildung bei einem in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt absolviert noch die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise erworben. Eine anwaltsspezifische Ausbildung des Antragstellers bei einem in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt ist weder darin zu sehen, daß sich die Rechtsanwältin Dr. Weber aus Merseburg für den Fall seiner Zulassung zur Konsultation bei auftretenden Schwierigkeiten bereit erklärt hat (Bl. 11 a d.A.), noch darin, daß ihn sein Verfahrensbevollmächtigter aus Karlsruhe in die anwaltliche Tätigkeit eingewiesen hat und ihm die erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben will (Bl. 31 d.A.). Der Antragsteller hat die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen umfassenden Kenntnisse auch nicht anderweitig in gleichwertiger Weise erlangt. Dies ist weder durch die Bearbeitung der von ihm genannten Einzelfälle noch durch das behauptete Selbststudium geschehen. Mit dem Lesen einiger juristischer Literatur konnte die fehlende hochschulmäßige Ausbildung insbesondere auf den Gebieten des Zivilrechts und des Zivilprozeßrechts nicht nachgeholt werden.
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c)	Die Rechtslage hat sich auch nicht dadurch zugunsten des Antragstellers geändert, daß die RA-VO am 15. September 1990 durch das RAG ersetzt worden ist (§ 194 Abs. 1 und 2 Nr. 3 RAG). § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG verlangt nunmehr ausdrücklich ein "umfassendes" juristisches Hochschulstudium in der DDR. Ein solches hat der Antragsteller nach dem Inhalt des von der Juristischen Hochschule Potsdam ausgestellten Zeugnisses nicht absolviert. Im übrigen gilt das RAG nach dem EVertr. Anlg. II Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III fort "unbeschadet der Maßgabe y) zu dem Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 -in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III". Nach der genannten Maßgabe y Buchst, jj berechtigt ein an der Juristischen Hochschulde Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs. Dazu zählt der Anwaltsberuf.
Jähnke	Kutzer	Groß	van	Gelder
 Kieserling
I
Veser
 von Hase