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BGH

Gericht: BGH

Februar 1992 in dem Verfahren Rechtsanwalt Klaus F, F^HHV'Straße^^, Hl Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H|HBstraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Februar 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Nach § 42 Abs.4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet. Nach § 42 Abs.6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG kann einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden ver hindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden. Er hat nicht dargelegt, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsmittelRechtsanwaltschaftFristAntragsgegnerBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

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^25 055
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 55/91
BESCHLUSS
vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Klaus F, F^HHV'Straße^^, Hl
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H|HBstraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WII
8
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller war zuletzt bei dem Amtsgericht Hamm und dem Landgericht Dortmund zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Februar 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Die angefochtene Entscheidung ist ihm am 17. Juli 1991 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist erst am 18. September 1991 eingegangen.
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Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet. Nach § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG kann einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden ver hindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß der Beschwerdeführer die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen, glaubhaft macht. Das hat der Antragsteller nicht getan. Er hat nicht dargelegt, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Seine Behauptung, er sei "krankheits- bzw. urlaubsbedingt" gehindert gewesen, das Schriftstück bei der Post abzuholen, reicht zur Begrün dung des Wiedereinsetzungsgesuchs bei weitem nicht aus.
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne münd liehe Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Merz
 Ulsamer
Meisterernst
 Veser
Schmitz
 Jordan
Thode