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BGH

Gericht: BGH

Juli 1974 bei dem Amtsgericht Donaueschingen zugelassenen Rechtsanwälte beim Landgericht Rottweil zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 30. Die Antragsteller sind daraufhin durch Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 1984 befristete Zweitzulassung hat der Antragsgegner schließlich aufgrund der Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1988 haben die Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil erneut zu verlängern. Juli 1989 zurückgewiesen; er nahm die Zweitzulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil zurück. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsan-waitsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft (dazu Beschluß der 2. Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die ausgesprochene Zweitzulassung der Antragsteller nach Ablauf der in den Verlängerungsbescheiden vom 16. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Eine (nochmalige) Verlängerung der Zweitzulassung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 5 BRAO). Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht Jei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter su berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er sine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere mschwer hinnehmen könnten. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben die Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihnen erfüllt sind. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof beanstandet, daß konkrete Darlegungen über die zu erwartenden Verluste in den ausgegliederten Gebieten fehlen, auf die es für eine Verlängerung der ZweitZulassung wegen "besonderer Härte" ankommt. Zwar haben die Antragsteller im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof im wesentlichen ihren Vortrag, wie er der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 17/85 - mit zugrundelag, wiederholt und ergänzt, daß nämlich ausweislich des Prozeßregisters im Durchschnitt etwa 12,4 % der gesamten Prozeßmandate aus dem Landgerichtsbezirk Rottweil stammen. besondere Schwierigkeiten für eine Anpassung einer Anwaits-kanzlei an die Gebietsänderung in der Frist des § 227 a _ Abs.3 BRAO aufwies, rechtswidrig geschaffene Konkurrenzsituation zwischen den beim Landgericht Konstanz zugelassenen Antragstellern, denen die Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil entzogen wurde, und einer Reihe von bei dem Landgericht Rottweil zugelassenen Rechtsanwälten, deren Zweitzulassung bei dem Landgericht Konstanz der Antragsgegner über den 30. Diese Konkurrenzsituation besteht nicht mehr; der Antragsgegner hat auch den bei dem Landgericht Rottweil zugelassenen Rechtsanwälten die Zweitzulassung bei dem Landgericht Konstanz über den 30. Nachdem nunmehr auch die Antragsteller mehr als 15 Jahre lang die Zweitzulassung bei dem Landgericht — Rottweil innehatten, mußten sie nach den dargelegten Beurteilungsgrundsätzen die besonderen Voraussetzungen für eine nochmalige Verlängerung der Zweitzulassung dartun. Nachdem auch die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller keinen Anlaß für die Annahme einer ’’besonderen Härte" bieten, ist die Rücknahme der Zweitzulassung nicht zu beanstanden .

Zitierte Normen: § 36 BRAO § 78 ZPO
ZweitzulassunghärtenAnwZAntragsgegnerRottweilBRAObesonder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
anwZ (B\ 55/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
1
2
des Rechtsanwalts Dr. Gert des Rechtsanwalts Eberhard itraße^B
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
r
gegen
 Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, S|
Antragsgegner und Beschwerdegner
 Will
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsssachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst,
 Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 12. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller üben ihre Rechtsanwaltspraxis gemeinsam in Donaueschingen aus. Sie sind als Rechtsanwälte bei dem Amtsgericht Donaueschingen und bei dem Landgericht Konstanz zugelassen, der 55 Jahre alte Antragsteller Dr.	seit	1965,	der	52	Jahre	alte Antragsteller
3
R(|BHHMeit 1969. Seit 1972 (Dr. LfllB) und 1976 (R^HB) sind sie zugleich bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke vom 10. Januar 1974 (GBl BW 1974 S. 25) wurde der Amtsgerichtsbezirk Donaueschingen mit Wirkung vom 1. Juli 1974 verkleinert (vgl. § 3 Nr. 8 und § 2 Nr. 4 Buchst, a). Im Osten wurden mehrere Gemeinden dem zu dem Landgerichtsbezirk Rottweil gehörenden Amtsgerichtsbezirk Tuttlingen zugeordnet; ein westlicher Teil kam zu dem Amtsgericht Titisee-Neustadt, das zu dem Landgerichtsbezirk Freiburg gehört. Durch Verfügung vom 22. April 1974 - 3176 - 1/124 (VIII) - (Justiz 1974 S. 203) stellte der Antragsgegner deshalb allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 1. Juli 1974 bei dem Amtsgericht Donaueschingen zugelassenen Rechtsanwälte beim Landgericht Rottweil zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 30. Juni 1984 geboten sei. Die Antragsteller sind daraufhin durch Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 1974 als Rechtsanwälte beim Landgericht Rottweil zugelassen worden. Diese bis zu dem 30. Juni 1984 befristete Zweitzulassung hat der Antragsgegner schließlich aufgrund der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 17/85 - durch Bescheid vom 16. September 1985 bis zu dem 30. Juni 1989 verlängert. Rechtzeitig vor Ablauf des 31. Dezember 1988 haben die Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil erneut zu verlängern. Diese Anträge hat der Antragsgegner durch Bescheide vom 21. Juli 1989 zurückgewiesen; er nahm die Zweitzulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil zurück. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen .
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Gegen diesen Beschluß wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsan-waitsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft (dazu Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1989 - 1 BvR 990/89 = AnwBl. 1989, 669), mit dem Grundgesetz (Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 = BGHZ 106, 186; Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1990 - 1 BvR 65/89 und vom 13. November 1990 - 1 BvR 488/90) und dem europäischen Geraeinschaftsrecht (vgl. Senatsentscheidung vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 = BGHZ 108, 342 = NJW 1990, 108) vereinbar sind (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 60/89). Daran hält der Senat auch unter Würdigung der Beschwerdeausführungen fest. Darüber, ob die gesetzliche Regelung der "Lokalisation" aus rechtsoder berufspolitischen Erwägungen durch den Gesetzgeber geändert werden sollte, hat der Senat nicht zu befinden.
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Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die ausgesprochene Zweitzulassung der Antragsteller nach Ablauf der in den Verlängerungsbescheiden vom 16. September 1985 festgelegten Frist grundsätzlich zurückzunehmen ist. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135) anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. u. n.F.). Eine (nochmalige) Verlängerung der Zweitzulassung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 5 BRAO).
2.	Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht
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:ührt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen laßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwar-;en sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt »mpfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer .ri Prozenten ausgedrückten Gestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur >esonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen »der noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der >raxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt jmpfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine .eistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in ;inem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn liederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit iin Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Jei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter su berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er sine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere mschwer hinnehmen könnten.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des 5 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich ms der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzge-Der ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel noglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustelien (BGHZ 89, 173, 177 f.; 3enatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88). Im
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Vordergrund stehen deshalb die Nachteile, die dem Rechtsanwalt durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 26/90 -, vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 15/90 - und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 58/89, jeweils m.w.Nachw. ) .
3.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben die Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihnen erfüllt sind.
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof beanstandet, daß konkrete Darlegungen über die zu erwartenden Verluste in den ausgegliederten Gebieten fehlen, auf die es für eine Verlängerung der ZweitZulassung wegen "besonderer Härte" ankommt. Darauf ist das Beschwerdevorbringen nicht eingegangen. Zwar haben die Antragsteller im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof im wesentlichen ihren Vortrag, wie er der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 17/85 - mit zugrundelag, wiederholt und ergänzt, daß nämlich ausweislich des Prozeßregisters im Durchschnitt etwa 12,4 % der gesamten Prozeßmandate aus dem Landgerichtsbezirk Rottweil stammen. Damals hat der Senat diesen Vortrag in die nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO anzustellende Gesamtschau einbezogen, ob nach Ende der Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) eine "besondere Härte" eine Verlängerung der Zweitzulassung rechtfertigen kann. Entscheidend war indes die vom Antragsgegner damals in dem fraglichen Gebiet an der Grenze der Landgerichtsbezirke Rottweil und Konstanz, das ohnehin schon wegen der landsmannschaftlich unterschiedlichen Struktur
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besondere Schwierigkeiten für eine Anpassung einer Anwaits-kanzlei an die Gebietsänderung in der Frist des § 227 a _ Abs. 3 BRAO aufwies, rechtswidrig geschaffene Konkurrenzsituation zwischen den beim Landgericht Konstanz zugelassenen Antragstellern, denen die Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil entzogen wurde, und einer Reihe von bei dem Landgericht Rottweil zugelassenen Rechtsanwälten, deren Zweitzulassung bei dem Landgericht Konstanz der Antragsgegner über den 30. Juni 1984 hinaus um weitere fünf Jahre verlängert hatte. Diese Konkurrenzsituation besteht nicht mehr; der Antragsgegner hat auch den bei dem Landgericht Rottweil zugelassenen Rechtsanwälten die Zweitzulassung bei dem Landgericht Konstanz über den 30. Juni 1989 hinaus nicht weiter verlängert. Nachdem nunmehr auch die Antragsteller mehr als 15 Jahre lang die Zweitzulassung bei dem Landgericht — Rottweil innehatten, mußten sie nach den dargelegten Beurteilungsgrundsätzen die besonderen Voraussetzungen für eine nochmalige Verlängerung der Zweitzulassung dartun. Das ist nicht geschehen, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat. Hierzu hat sich auch der - im übrigen sehr umfangreiche - Beschwerdevortrag jeder Äußerung enthalten.
Nachdem auch die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller keinen Anlaß für die Annahme einer ’’besonderen Härte" bieten, ist die Rücknahme der Zweitzulassung nicht zu beanstanden .
4.	Offenbleiben kann, ob der im gerichtlichen Verfahren hilfsweise angebrachte Antrag auf Feststellung, daß die Antragsteller keiner besonderen Erlaubnis für eine Tätigkeit
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bei dem Landgericht Rottweil bedürfen, zulässig ist. Jedenfalls ist er angesichts der gesetzlichen Regelung auch des §78 ZPO offensichtlich unbegründet.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst	Paepcke	Jordan