Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase am 4. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am flBHHHHIM 1947 gekorene Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und den Landgerichten München I und München II zugelassen. September 1988 zugestellt wurde, hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO mit der Begründung zurückgenommen, der Antragsteller habe nicht die "gehobene Stellung" inne, die erforderlich sei, damit seine Tätigkeit bei der Versicherung als mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar angesehen werden könne. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß die von dem Antragsteller ausgeübte Tätigkeit bei der Allgemeinen Ver-sicherungs-AG mit dem Rechtsanwaltsberuf nicht zu vereinbaren ist. 1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen werden, wenn der Betroffene eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden oder bleiben, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Betreffenden in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (st. b) Diesen Anforderungen an die Aufrechterhaltung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft genügt die Position des Antragstellers nicht, die er bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlaß der Rücknahmeverfügung, eingenommen hat. bb) Seine Stellung in der Versicherung kann nach den folgenden hierfür maßgeblichen Feststellungen des Ehrengerichtshofes nicht als herausgehoben angesehen werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können in dem gerichtlichen Verfahren über die Rücknahme der Zulassung (§ 15 Nr. 2, S 7 Nr. 8 BRAO) spätere Änderungen der Verhältnisse noch berücksichtigt werden, wenn der Rücknahmegrund nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 84, 149, 150; Senatsbeschluß vom 25. Eine derartige Änderung der Verhältnisse ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht eingetreten. Die Ernennung des Antragstellers zu dem stellvertretenden Leiter der Abteilung Allgemeine Haftpflicht-Schaden hat personell den Umfang seiner Fachaufsicht erweitert und die Fachaufsicht seines Dadurch ist jedoch seine Selbständigkeit und Freiheit der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit nicht in dem Umfang erweitert worden, daß seine Position als ’'gehoben” im Sinne der Recht sprechung des Senats angesehen werden könnte. Der Senat hat die Wertfestsetzung durch den Ehrengerichtshof auf die "Beschwerde” von Amts wegen überprüft (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO). Das Begehren, den Geschäftswert festzusetzen, ist ein in § 42 BRAO nicht erwähnter Anspruch, so daß er mit der sofortigen Beschwerde nicht angefochten werden kann (st. Die Festsetzung des Ehrengerichtshofs ist nicht zu beanstanden, sie steht im Einklang mit den vom Senat aufgestellten Grundsätzen über den Geschäftswert in Verfahren betreffend die Rücknahme der Zulassung (Senatsbeschluß aaO; Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Der Senat hat den Wert von 100.000 DM gleichfalls für angemessen erachtet und ihn auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt.
BUNDESGERICHTSHOF ?s BESCHLUSS AnwZ (B^ 55/89 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Jörg , J^Ästraße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staats ministerium der Justiz, Antragsgegner und Beschwerdegegner, WI wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 t?/ Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase am 4. Dezember 1989 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 26. Juni 1989 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 V Gründe : I. Der am flBHHHHIM 1947 gekorene Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und den Landgerichten München I und München II zugelassen. Seit 1985 ist er gleichzeitig beim Oberlandesgericht München zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei unter der Wohnanschrift J^^straße^^, 8000 München 81. Seit dem 1. September 1980 ist der Antragsteller bei der Versicherungs-AG in MflHHB ange- stellt. Bis zu dem 1. Oktober 1989 war er Großschadens Sachbearbeiter in der Großschadensabteilung, Fachreferat Allgemeine Haftpflicht-Schaden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 wurde der Antragsteller zu dem stellvertretenden Leiter der Abteilung Allgemeine Haftpflicht-Schaden ernannt. Seit dem 1. Januar 1989 hat der Antragsteller Handlungsvollmacht. Durch Bescheid vom 31. August 1988, der dem Antragsteller am 3. September 1988 zugestellt wurde, hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO mit der Begründung zurückgenommen, der Antragsteller habe nicht die "gehobene Stellung" inne, die erforderlich sei, damit seine Tätigkeit bei der Versicherung als mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar angesehen werden könne. 4 Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Antragsteller rechtzeitig gestellt hat, hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 26. Juni 1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), es ist jedoch nicht begründet. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß die von dem Antragsteller ausgeübte Tätigkeit bei der Allgemeinen Ver-sicherungs-AG mit dem Rechtsanwaltsberuf nicht zu vereinbaren ist. Der Grund für die Zurücknahme der Zulassung, der im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung vor lag (1.), ist auch nicht nachträglich weggefallen (2.). 1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen werden, wenn der Betroffene eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Die Voraussetzungen, die nach dieser Vorschrift für die Zurücknahme erfüllt sein müssen, lagen hier im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahroeverfügung vor. a) Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf. Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechts- 5 pflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (S 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§ 3 Abs. 1 BRAO). Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden oder bleiben, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht. Dafür ist zwar weder eine Spitzenstellung noch eine sonstige Position als Führungskraft erforderlich; es genügt aber nicht eine Tätigkeit, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Betreffenden in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 4/86? vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 48/86? vom 22. September 1987 - AnwZ (B) 22/87 = BRAK-Mitt. 1988/51? vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 43/87, jeweils m.w.N.). b) Diesen Anforderungen an die Aufrechterhaltung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft genügt die Position des Antragstellers nicht, die er bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlaß der Rücknahmeverfügung, eingenommen hat. aa) Allerdings ergeben sich aus der Art und dem Umfang des Unternehmens, in dessen Diensten der Antragsteller steht, keine Bedenken. bb) Seine Stellung in der Versicherung kann nach den folgenden hierfür maßgeblichen Feststellungen des Ehrengerichtshofes nicht als herausgehoben angesehen werden: In der Hierarchie der Abteilung untersteht der Antragsteller in erheblichem Umfang der Fachaufsicht seiner Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter und dem Hauptabteilungsleiter. Der Antragsteller bearbeitet Schadensfälle von über 30.000 DM, die Entscheidungsbefugnisse liegen bis zur Grenze von 50.000 DM bei dem Abteilungsleiter, darüber hinaus bei dem Hauptabteilungsleiter. Sein Tätigkeitsgebiet umfaßt die Bearbeitung von Großschäden im Bereich der allgemeinen Haftpflicht. Seine Aufgabe besteht darin, Grundsatzfragen zu klären, über die Aufnahme von Haftpflicht- und Deckungsprozessen zu entscheiden, diese Prozesse zu überwachen sowie ggf. Kommissionsentscheidungen oder Schiedssprüche einzuholen. Ihm obliegt die Fachaufsicht über die ihm unterstellten Schadensbüros, er ist gegenüber insgesamt 16 Mitarbeitern fachlich weisungsbefugt. Seine Handlungsvollmacht ist beschränkt; er benötigt stets die Mitzeichnung durch den zuständigen Abteilungsleiter oder den Hauptabteilungsleiter. Das gilt auch für die ihm zusätzlich übertragenen Tätigkeiten, die Prozeßführung, die Fachanweisungen für Außenstellen, Strafanzeigen und Fachprüfungen. Seine Bezahlung erfolgt nach Tarif mit Zulage, er sei an Dienstzeiten gebunden. Diese Gegebenheiten lassen es bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu, die Position des Antragstellers als "gehoben" anzusehen. Die Position des Antragstellers weist noch nicht 7 das Maß an Eigenverantwortlichkeit, Selbständigkeit und Freiheit der zeitlichen Gestaltung auf, die ihn aus dem allgemeinen Angestelltenniveau seines Arbeitsbereiches deutlich herausheben. Seine Tätigkeit verschafft ihm nicht die innere und äußere Unabhängigkeit, welche für einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege gefordert werden muß und welche durch das Merkmal einer gehobenen Stellung gewährleistet werden soll. c) Der Antragsgegner hat das Ermessen, das ihm § 15 Nr. 2 BRAO gewährt, auch fehlerfrei ausgeübt (§ 39 Abs. 3 BRAO). Besondere Umstände, die im Rahmen der Ermessensausübung hätten berücksichtigt werden müssen und die für den Fortbestand der Zulassung sprechen könnten, sind weder ersichtlich, noch macht der Antragsteller derartige Umstände geltend. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können in dem gerichtlichen Verfahren über die Rücknahme der Zulassung (§ 15 Nr. 2, S 7 Nr. 8 BRAO) spätere Änderungen der Verhältnisse noch berücksichtigt werden, wenn der Rücknahmegrund nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 84, 149, 150; Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 6/84, jeweils m.w.N.). Eine derartige Änderung der Verhältnisse ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht eingetreten. Die Ernennung des Antragstellers zu dem stellvertretenden Leiter der Abteilung Allgemeine Haftpflicht-Schaden hat personell den Umfang seiner Fachaufsicht erweitert und die Fachaufsicht seines 8 Abteilungsleiters ihm gegenüber vermindert. Dadurch ist jedoch seine Selbständigkeit und Freiheit der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit nicht in dem Umfang erweitert worden, daß seine Position als ’'gehoben” im Sinne der Recht sprechung des Senats angesehen werden könnte. III. Der Senat hat die Wertfestsetzung durch den Ehrengerichtshof auf die "Beschwerde” von Amts wegen überprüft (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO). Er hat das Begehren des Antragstellers entsprechend umgedeutet. Denn die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes wäre unzulässig. Das Begehren, den Geschäftswert festzusetzen, ist ein in § 42 BRAO nicht erwähnter Anspruch, so daß er mit der sofortigen Beschwerde nicht angefochten werden kann (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluß vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 68/88 m.w.N. ). Die Festsetzung des Ehrengerichtshofs ist nicht zu beanstanden, sie steht im Einklang mit den vom Senat aufgestellten Grundsätzen über den Geschäftswert in Verfahren betreffend die Rücknahme der Zulassung (Senatsbeschluß aaO; Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 202 Rdn. 3 m.w.N.). Der Senat hat den Wert von 100.000 DM gleichfalls für angemessen erachtet und ihn auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt. Ulsamer Schmitz Merz Quack Meisterernst Hase Thode