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BGH

Gericht: BGH

April 1987 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 -ZPf^gowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Vor Erlaß der Rücknahmeverfügung hatten drei Gläubiger wegen Forderungen von insgesamt 20.707,46 DM vergeblich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Antragstellers betrieben. So haben in der Zeit bis zur Entscheidung des Ehrengerichtshofs weitere 11 Gläubiger wegen Forderungen von insgesamt ca. Weitere sechs Gläubiger haben wegen Forderungen von insgesamt rund 500.000 DM Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchgeführt und dabei wiederholt das Geschäftskonto gepfändet. Das Einkommen des Antragstellers aus dem Grundbesitz und aus seiner Tätigkeit reicht, wie bereits dargelegt, nicht aus, um eine normale Verzinsung und Tilgung der Schulden zu erreichen. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden" gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 9. Außerdem konnten die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren erheblich; der Antragsgegner handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
VermögensverfallZeitVoraussetzungAntragsgegnerGläubigerVollstreckungsmaßnahmenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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AnwZ (B\ 55/88
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Manfred itraße®, Hl
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Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen,
 vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
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wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. v. Hase
 ach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 9. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt .
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 1967 zur 0	Rechtsanwaltschaft	und	als	Rechtsanwalt	bei	dem	Amtsgericht
 und Landgericht Hannover zugelassen. Mit Bescheid vom 9. April 1987 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
9	Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg .
Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in
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Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der LandesjustizVerwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahme Verfügung in Vermögens verf all.
Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 -ZPf^gowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr.; vgl. z.B. Senats-beschl. v. 21. September .1987 - AnwZ (B) 20/87 u. v. 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 8787, jeweils m.w.N.).
So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner am 9. April 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Der Antragsteller hatte nach seinen eigenen Angaben zu dieser Zeit Verbindlichkeiten in Höhe von rund 1.750.000 DM. Wie er selbst eingeräumt hat, reichen seine Einkünfte aus Grundbesitz sowie aus seiner Rechtsanwaltspraxis nicht aus, um die Zinsen und Tilgungsraten seiner Schulden zahlen zu können. Das hat seit Ende 1986 bis in die jüngste Zeit zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger geführt.
Vor Erlaß der Rücknahmeverfügung hatten drei Gläubiger wegen Forderungen von insgesamt 20.707,46 DM vergeblich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Antragstellers betrieben. Drei weitere Gläubiger hatten sich veranlaßt gesehen, wegen ihrer Forderungen von zusammen 1.780,30 DM gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Daß diese Vollstreckungsmaßnahmen und die Erwirkung von Schuldtiteln nicht nur Anzeichen von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten waren, hat die weitere Entwicklung gezeigt. So haben in der Zeit bis zur Entscheidung des Ehrengerichtshofs weitere 11 Gläubiger wegen Forderungen von insgesamt ca. 29.000 DM Mahnverfahren oder Klagen zur Erwirkung eines Zahlungstitels gegen den Antragsteller eingeleitet. Weitere sechs Gläubiger haben wegen Forderungen von insgesamt rund 500.000 DM Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchgeführt und dabei wiederholt das Geschäftskonto gepfändet. Diese Entwicklung hat sich bis in die jüngste Zeit fortgesetzt, wobei der Antragsteller mehrfach zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde und teilweise auch Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erging.
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Der Antragsteller hat zwar immer wieder einzelne Gläubiger befriedigen können. Das geschah aber stets zu Lasten anderer Gläubiger, deren Forderungen offenblieben und die ihrerseits nicht bereit waren, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Der Grundbesitz des Antragstellers ist hoch belastet und deckt seine Verbindlichkeiten nicht ab. Das Einkommen des Antragstellers aus dem Grundbesitz und aus seiner Tätigkeit reicht, wie bereits dargelegt, nicht aus, um eine normale Verzinsung und Tilgung der Schulden zu erreichen. Es ist nicht erkennbar, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit in der Lage sein könnte, Ordnung in seine finanziellen Verhältnisse zu bringen.
Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen des VermögensVerfalls zu Recht bejaht. Die Gründe, die zu dem Vermögensverfall geführt haben, spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden" gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 9. April 1987 erfüllt.
Eine Gefährdung der Rechtsuchenden ist bereits deshalb zu bejahen, weil die Geschäftskonten des Antragstellers mehrfach gepfändet worden sind. Außerdem konnten die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor
 dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Auch die Führung von Anderkonten ist kein Schutz, der jede Gefährdung von Mandantengeldern ausschließt. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet.
c)	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren erheblich; der Antragsgegner handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2. Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149).
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Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend, wie bereits dargelegt, nicht erfüllt. Die Verhältnisse haben sich im Gegenteil verschlechtert.
Merz
 Quack
Laufhütte	Lepa
 Weise	Hase
 Schmitz