1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 23. Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz an den Ehrengerichtshof verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwaltskammer hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 23. April 1987 hat der Antragsteller gegen den Senatsbeschluß vom 23. Mai 1987 hat der Antragsteller auf einen entsprechenden Hinweis des Senats die Verweisung der Sache an den Ehrengerichtshof zur Entscheidung über die Erinnerung beantragt. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte (§ 203 Abs. 1 BRAO); das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (vgl.
2141 C91 J1,/ BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 55/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Eberhaj^d__Friedrich B| HflH|HHBstraße Donau, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer T BrJd^straße 0, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Nichtigerklärung eines Beschlusses der KammerverSammlung WII 2 p j Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15. Juni 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. 2. Der Wert für dieses Beschwerdeverfahren wird auf 200 DM festgesetzt. 3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz an den Ehrengerichtshof verwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller hat beantragt, eine einzelne Abstimmung einer Versammlung der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, für nichtig zu erklären. Der Ehrengerichtshof hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwaltskammer hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 23. Februar 1987 unter Aufhebung des Beschlusses des Ehrengerichtshofes den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihm die Gerichtskosten beider Rechtszüge auferlegt. 3 Mit Schriftsatz vom 16. April 1987 hat der Antragsteller gegen den Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 Beschwerde und gegen den Kostenansatz hilfsweise Erinnerung eingelegt. Mit der Beschwerde hat er begehrt, unter teilweiser Aufhebung des Senatsbeschlusses die Kosten beider Rechtszüge entweder der Rechtsanwaltskammer oder der Staatskasse aufzuerlegen; mit der Erinnerung hat er eine Neufestsetzung der Gebühren sowie die Anweisung der Staatskasse zur Rückerstattung angeblich zuviel gezahlter Gebühren beantragt. In einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 1987 hat der Antragsteller auf einen entsprechenden Hinweis des Senats die Verweisung der Sache an den Ehrengerichtshof zur Entscheidung über die Erinnerung beantragt. II. 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs nicht vor. Der Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 ist formell rechtskräftig; der Instanzenzug ist erschöpft. 2. Hinsichtlich der Erinnerung war die Sache an den Ehrengerichtshof zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte (§ 203 Abs. 1 BRAO); das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 35/84 m.w.N.). Merz Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Weise Paepcke