Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23, Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die . ...Es soll darüber abgestimmt werden, ob es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer T^HHH üblich ist, die Zwangsvollstreckung gegen einen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Schuldner unter Setzung einer angemessenen Frist kostenfrei anzukündigen...Das Protokoll der Kammerversammlung vermerkt zur Behandlung dieses Tagesordnungspunktes: Abgestimmt soll darüber werden, ob es im Bezirk der RAK üblich ist, die Zwangsvollstreckung gegen einen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Schuldner unter Setzung einer angemessenen Frist kostenfrei anzukündigen. Mit seinem rechtzeitig bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen Antrag auf Nichtigerklärung hat der Antragsteller geltend gemacht, daß die Kammerversammlung mit ihrer Abstimmung zu Punkt 6 der Tagesordnung, die als Beschluß zu verstehen sei, ihre Kompetenzen aus § 89 BRAO überschritten habe; der Beschluß verstoße außerdem gegen § 57 BRAGO und § 51 der Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO. Der Ehrengerichtshof hat den Beschluß der Kammerversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt für nichtig erklärt, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und entschieden, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Hierzu hat er ausgeführt, daß es sich bei der Abstimmung der Kammerversammlung um einen der Nichtigerklärung nach § 90 Abs. 1 BRAO unterliegenden Beschluß handele. Die Feststellung der allgemeinen Auffassung der kammerzugehörigen Anwälte über eine Frage der Ausübung des Anwaltsberufs in Form einer Standesrichtlinie gehöre aber nicht zu dem Aufgabenkreis der Kammerversammlung, vielmehr falle dies nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in die ausschließliche Kompetenz der Bundesrechtsanwaltskammer. Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist, da sie vom Ehrengerichtshof zugelassen wurde, gemäß § 91 Abs.6 BRAO zulässig (vgl. Der Antrag des Antragstellers auf Nichtigerklärung ist nicht statthaft, weil es sich bei der hier zur Erörterung stehenden Abstimmung der Kammerversammlung vom 16. Mai 1985 - AnwZ (B) 49/84 - NJW 1986, 992 m.w.N.) ist der Begriff des Beschlusses im Sinne der §§ 90, 91 BRAO eng auszulegen. So hat denn auch die Antragsgegnerin in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Ehrengerichtshof und auch in ihrer Rechtsmittelbegründung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Abstimmung zunächst nur der Information des Vorstandes über die tatsächliche Handhabung der Gebührenfrage An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn mit dem Ehrengerichtshof davon auszugehen ist, daß der Kammervorstand beabsichtigt hat, dem Ergebnis der Abstimmung bei der künftigen Anwendung des Standesrechts eine Indizwirkung beizu demessen. Auch dann, wenn das Abstimmungsergebnis von vornherein dazu bestimmt war, für etwaige spätere Entscheidungen des Kammervorstandes als Grundlage zu dienen, läßt sich der hier zu beurteilende Vorgang nur als Rechtstatsachenfeststellung qualifizieren, mit der keine unmittelbare gestaltende Wirkung verbunden war; eine solche Wirkung kann allenfalls den späteren Entscheidungen, denen die Erhebung dieses Befundes zugrunde liegt, zukommen. Vielmehr war es der Antragsgegnerin unbenommen, die Feststellung der regional üblichen Lösung des hier zur Erörterung stehenden gebührenrechtlichen Problems, zu dem sich die nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlassenen Richtlinien nicht äußern, unmittelbar der Anwendung der Generalklausel des § 43 BRAO zugrunde zu legen; der Aufstellung einer Standesrichtlinie bedurfte es hierzu nicht. Danach war der Antrag auf Nichtigerklärung nach § 90 BRAO nicht statthaft, so daß er auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen war. Mit der Aufhebung dieses Beschlusses wird der Antrag des Antragstellers auf teilweise Aufhebung der Kostenentscheidung gegenstandslos, so daß sich nicht mehr die Frage stellt, ob das Rechtsmittel des Antragstellers überhaupt zulässig war (vgl.
21*2 099
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 55/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Eberhard Friedrich B|
HflHjjjH^Betraße fl|, RflHH|B/Donau,
Antragstellers, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners,
gegen
die Rechtsanwaltskammer
t
traße
§,
Antragsgegnerin,
Beschwerdeführerin
und Beschwerdegegnerin,
WII
wegen Nichtigerklärung eines
Beschlusses der Kammerversammlung
2
y/..-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23, Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die . Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 7. Juni 1986 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, den Beschluß zu Punkt 6 der Tagesordnung der Versammlung der Rechtsanwaltskammer Tübingen vom 16. November 1985 für nichtig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt
3
SP
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. In der Ladung der Antragsgegnerin zur ordentlichen Kammerversammlung des Jahres 1985 am 16. November 1985 heißt es unter Tagesordnungspunkt 6:
...Es soll darüber abgestimmt werden, ob es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer T^HHH üblich ist, die Zwangsvollstreckung gegen einen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Schuldner unter Setzung einer angemessenen Frist kostenfrei anzukündigen...
Das Protokoll der Kammerversammlung vermerkt zur Behandlung dieses Tagesordnungspunktes:
...Nach längerer Diskussion über diesen Punkt, insbesondere ob nur über die Kostenfreiheit der Ankündigung oder auch über die Ublichkeit der Ankündigung entschieden werden soll, formuliert der Präsident folgenden Antrag:
Abgestimmt soll darüber werden, ob es im Bezirk der RAK üblich ist, die Zwangsvollstreckung
gegen einen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Schuldner unter Setzung einer angemessenen Frist kostenfrei anzukündigen.
Ergebnis:
Der Antrag wird bei 3 Enthaltungen und 3 Gegenstimmen angenommen."
4
Mit seinem rechtzeitig bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen Antrag auf Nichtigerklärung hat der Antragsteller geltend gemacht, daß die Kammerversammlung mit ihrer Abstimmung zu Punkt 6 der Tagesordnung, die als Beschluß zu verstehen sei, ihre Kompetenzen aus § 89 BRAO überschritten habe; der Beschluß verstoße außerdem gegen § 57 BRAGO und § 51 der Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO.
Der Ehrengerichtshof hat den Beschluß der Kammerversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt für nichtig erklärt, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und entschieden, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Hierzu hat er ausgeführt, daß es sich bei der Abstimmung der Kammerversammlung um einen der Nichtigerklärung nach § 90 Abs. 1 BRAO unterliegenden Beschluß handele. Inhalt der Abstimmung sei nicht nur die Feststellung der Handhabung einer gebührenrechtlichen Frage, sondern darüber hinaus die Aufstellung einer Standesrichtlinie. Die Feststellung der allgemeinen Auffassung der kammerzugehörigen Anwälte über eine Frage der Ausübung des Anwaltsberufs in Form einer Standesrichtlinie gehöre aber nicht zu dem Aufgabenkreis der Kammerversammlung, vielmehr falle dies nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in die ausschließliche Kompetenz der Bundesrechtsanwaltskammer.
Gegen diese Entscheidung wenden sich Antragsteller und Antragsgegnerin mit sofortigen Beschwerden. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Ehrengerichtshofes, soweit er eine Erstattung außergerichtlicher Kosten versagt. Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung
«
5
der Entscheidung des Ehrengerichtshofes insgesamt. Sie führt aus, daß die Abstimmung vom 16. November 1985 nicht als ein Beschluß im Sinne der §§ 90, 91 BRAO, sondern als Feststellung einer regionalen Überzeugung zu qualifizieren sei? die Umfrage habe zunächst nur der Information des Vorstandes über die tatsächliche Handhabung im Kammerbezirk dienen sollen•
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist, da sie vom Ehrengerichtshof zugelassen wurde, gemäß § 91 Abs. 6 BRAO zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juli 1962 - AnwZ (B) 10/62 - BGHZ 37, 396, 397).
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Nichtigerklärung ist nicht statthaft, weil es sich bei der hier zur Erörterung stehenden Abstimmung der Kammerversammlung vom 16. November 1985 nicht um einen Beschluß im Sinne der §§ 90, 91 BRAO handelt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (beginnend mit Senatsbeschluß vom 16. Juli 1962 - aaO., zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 49/84 - NJW 1986, 992 m.w.N.) ist der Begriff des Beschlusses im Sinne der §§ 90, 91 BRAO eng auszulegen. Das Nebeneinander von Wahlen, die für ungültig, und Beschlüssen, die für nichtig erklärt
werden können, läßt erkennen, daß das Gesetz unter dem Begriff der Beschlüsse nur Entscheidungen versteht, die bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen. Es muß sich um Willensäußerungen handeln, die materiell einen rechtsgeschäftlichen Inhalt aufweisen, der seinem Wesen nach überhaupt einer Nichtigerklärung zugänglich ist. Es muß um Entscheidungen gehen, die auf die unmittelbare Herbeiführung eines Rechtserfolges abzielen und damit materiell den Charakter eines Rechtsgeschäftes aufweisen. Bei anderen Erklärungen, die nicht auf die unmittelbare Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtet sind, ist eine Nichtigkeit nicht vorstellbar. Daraus folgt, daß etwa bloße Mitteilungen, Meinungsäußerungen oder Rechtsbelehrungen keine Beschlußqualität i.S. der §§ 90, 91 BRAO aufweisen, mögen sie auch in die äußere Form eines Beschlusses gekleidet sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1975
- AnwZ (B) 2/75 - NJW 1975, 1559 und vom 25. April 1977
- AnwZ (B) 3/77 - BGHZ 69, 32 = NJW 1977, 1778; vgl. auch Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 90 Rdn. 1).
Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen kommt der hier in Rede stehenden Abstimmung keine Beschlußqualität im Sinne der §§ 90, 91 BRAO zu. Schon der Wortlaut des Abstimmungstextes (" Abgestimmt soll darüber werden, ob es im Bezirk der RAK üblich ist, •. . ”) läßt erkennen, daß es um
die Erhebung eines Befundes, um die Feststellung einer Rechtstatsache ging. So hat denn auch die Antragsgegnerin in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Ehrengerichtshof und auch in ihrer Rechtsmittelbegründung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Abstimmung zunächst nur der Information des Vorstandes über die tatsächliche Handhabung der Gebührenfrage
7
im Kammerbezirk dienen sollte, und daß sich der Vorstand noch keineswegs darüber im klaren gewesen sei, ob und inwieweit das Ergebnis der Abstimmung im Einzelfall in standesrechtliche Maßnahmen umzusetzen sei. Die Antragsgegnerin hat weiter unbestritten vorgetragen, daß die Kammerversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß keine Beschlußfassung über die Anwendung von Standesrecht zur Erörterung stehe und daß sich der Vorstand Vorbehalte, im Einzelfall zu prüfen, inwieweit ein der Kammer angehörender Rechtsanwalt gegen Kollegialitätspflichten verstoße, wenn er entgegen der üblichen Handhabung im Kammerbezirk eine Zwangsvollstreckung nicht kostenfrei ankündige. Eine solche Erhebung eines Befundes ist begrifflich nicht der Nichtigerklärung zugänglich; sie ist nicht auf den unmittelbaren Eintritt eines rechtlichen Erfolges gerichtet, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit abgesprochen werden könnte.
An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn mit dem Ehrengerichtshof davon auszugehen ist, daß der Kammervorstand beabsichtigt hat, dem Ergebnis der Abstimmung bei der künftigen Anwendung des Standesrechts eine Indizwirkung beizu demessen. Auch dann, wenn das Abstimmungsergebnis von vornherein dazu bestimmt war, für etwaige spätere Entscheidungen des Kammervorstandes als Grundlage zu dienen, läßt sich der hier zu beurteilende Vorgang nur als Rechtstatsachenfeststellung qualifizieren, mit der keine unmittelbare gestaltende Wirkung verbunden war; eine solche Wirkung kann allenfalls den späteren Entscheidungen, denen die Erhebung dieses Befundes zugrunde liegt, zukommen.
8
Die Umsetzung des Ergebnisses der Abstimmung in konkrete standesrechtliche Maßnahmen setzte im übrigen nicht voraus, daß der Abstimmung der Charakter einer Standesricht-linie zukam, wovon der Ehrengerichtshof offenbar ausgeht. Vielmehr war es der Antragsgegnerin unbenommen, die Feststellung der regional üblichen Lösung des hier zur Erörterung stehenden gebührenrechtlichen Problems, zu dem sich die nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlassenen Richtlinien nicht äußern, unmittelbar der Anwendung der Generalklausel des § 43 BRAO zugrunde zu legen; der Aufstellung einer Standesrichtlinie bedurfte es hierzu nicht. Solche Richtlinien sind lediglich eine - allerdings wesentliche - Erkenntnisquelle für den Inhalt anwaltlicher Standespflichten (vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82 ; vgl. ferner BVerfGE 66, 337, 338, 356 m.w.N.); die Anwendung des § 43 BRAO auf einen bestimmten Tatbestand hängt aber nicht davon ab, daß dieser Tatbestand in den Richtlinien seine Würdigung gefunden hat.
9
y/4-
Danach war der Antrag auf Nichtigerklärung nach § 90 BRAO nicht statthaft, so daß er auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen war. Mit der Aufhebung dieses Beschlusses wird der Antrag des Antragstellers auf teilweise Aufhebung der Kostenentscheidung gegenstandslos, so daß sich nicht mehr die Frage stellt, ob das Rechtsmittel des Antragstellers überhaupt zulässig war (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 16/72).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 FGG.
Merz
Laufhütte
Lepa Schmitz
Kohlndorfer
Weise
Paepcke