in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Horst fstraße M.Hi Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-l4H0-Platz vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1984 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der in Hattingen ansässigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Der Antragsgegner hat die Verlängerung durch Verfügung vom 19. Dezember 1984 abgelehnt und die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bochum mit Wirkung vom 31. Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine "besondere" ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff). Juli 1985 - AnwZ (B) 13/85 und 15/85 sowie vom 30. Einbußen, die eine Verlängerung der Zweitzulassung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller indessen nicht dargetan. Mit Recht hat deshalb bereits der Ehrengerichtshof dem Antragsteller vorgehalten, daß er seiner Mitwirkungslast im Verfahren nicht nachgekommen ist (vgl. Der Antragsteller hat Jedoch trotz entsprechender Hinweise im bisherigen Verfahren selbst seine sofortige Beschwerde nicht begründet. Der Senat zieht daraus den Schluß, daß der Antragsteller begründete Einwände gegen die Rücknahme
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ CB) 55/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Horst fstraße M. Hi Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-l4H0-Platz vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 // Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1985 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000.— DM festgesetzt. ist seit 21. Mai I960 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht Hattingen sowie dem Landgericht Essen zugelassen. Seine Kanzlei unterhält er in Grü n de: I. Der am 1928 geborene Antragsteller Dem Bezirk des Amtsgerichts Hattingen waren am 1. Januar 1970 zwei Gemeinden mit zusammen ca. 10.000 Einwohnern zugelegt worden (vgl. § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1969, GVB1 NW S. 940; Art. I § 1 Abs. 3 der VO zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl I S. 403), so daß er 1974 annähernd 100.000 Gerichtseingesessene hatte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gliederte das Ruhrgebietsgesetz (Gesetz vom 9. Juli 1974, GVB1 NW S. 256) die Stadt Herbede mit etwa 15.000 Einwohnern aus dem Bezirk aus und ordnete sie dem Amtsgericht Witten, damit dem Landgericht Bochum, zu. Aus Anlaß dieser Änderung traf der Antragsgegner am 13. Februar 1975 gemäß § 227 a BRAO eine bis 31. Dezember 1984 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der in Hattingen ansässigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Demgemäß wurde der Antragsteller am 9. April 1975 - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassung - zugleich bei dem Landgericht Bochum zugelassen. Er hat nunmehr die Verlängerung dieser Zweitzulassung beantragt. Der Antragsgegner hat die Verlängerung durch Verfügung vom 19. Dezember 1984 abgelehnt und die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bochum mit Wirkung vom 31. Dezember 1984 zurückgenommen. Der dagegen angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4, 5, Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet. Die LandesJustizverwaltung kann auf Antrag eine nach § 227 a BRAO erteilte Zweitzulassung im Einzelfall verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine "besondere" ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff). Grundlage der vorzunehmenden Würdigung sind dabei jedoch in erster Linie die wirtschaftlichen Einbußen, die der Rechtsanwalt infolge der Verringerung seines Betätigungsfeldes erwarten muß (BGHZ 89, 173, 177; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13/85 und 15/85 sowie vom 30. September 1985 AnwZ (B) 32/85). Seine persönlichen Umstände erlangen Bedeutung insoweit, als sie es ihm erschweren, einen gegebenenfalls zu erwartenden Umsatzrückgang auszugleichen. Einbußen, die eine Verlängerung der Zweitzulassung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller indessen nicht dargetan. Schon seine nicht belegte Schätzung eines drohenden Einkommensverlustes von 15 - 20 % kann der Senat nicht ungeprüft übernehmen. Sonstige Zahlenangaben aber hat er nicht gemacht. Mit Recht hat deshalb bereits der Ehrengerichtshof dem Antragsteller vorgehalten, daß er seiner Mitwirkungslast im Verfahren nicht nachgekommen ist (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 4 BRAO; Isele BRAO S. 415; Keidel FGG 11. Aufl. § 12 Rdn. 54 a.E.). Denn nur er ist in der Lage, dem Gericht die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen - Umsatz der Praxis, Zahl aller Mandate in Zivilund Strafsachen und deren örtliche Verteilung - zu liefern. Um eine behauptete besondere Härte für die Praxis abzuwenden, sind ihm solche Angaben auch ohne weiteres zu demutbar. Der Antragsteller hat Jedoch trotz entsprechender Hinweise im bisherigen Verfahren selbst seine sofortige Beschwerde nicht begründet. Der Senat zieht daraus den Schluß, daß der Antragsteller begründete Einwände gegen die Rücknahme /s der Zweitzulassung nicht zu erheben vermag und daß solche nicht vorliegen. Die Rücknahme ist daher zu Recht erfolgt. Merz Jähnke Lepe Graßhof Schaefer Weise Messer