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BGH

Gericht: BGH

Juni 1992 hat der Antragsteller beim Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Juni 1982 zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) "auf inoffizieller Basis" - unter dem Deckmantel "Roland S0B1 ” verpflichtet und in der Folgezeit, auch während der Ableistung seines Wehrdienstes von November 1982 bis 1985, seinen Auftraggebern Informationen geliefert, wofür ihm zu demindest einmal (am 19. Juli 1992 eine Liste mit Namen angeblicher Mitarbeiter des MfS im Bezirk Halle - darunter auch den Namen des Antragstellers - veröffentlicht hatte, gab der Antragsteller in einem Schreiben vom 6. August 1992 an das Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt eine nähere Erklärung über seine Kontakte zu dem MfS ab, die im Kern dahin ging: Die von ihm nur aus Angst vor Repressalien - kurz vor dem Abitur -unterschriebene Verpflichtungserklärung sei lediglich "im Rahmen der Aufklärung von Kriminalität" (im Zusammenhang mit Drogenmißbrauch durch Jugendliche) erfolgt. Während seines Wehrdienstes habe er als für die Waffenkammer Verantwortlicher einem Offizier des MfS in Uniform der Grenztruppen monatlich einen Bericht "zu den Fragen Sicherheit und Vollständigkeit der Munition, der Bewaffnung sowie der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen auf dem Schießplatz ..." bzw. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig macht, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, sofern der Anwaltsbewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Zulassungsbegehren bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (vgl. Ebenso können bewußt unwahre Angaben eines Anwaltsbewerbers zur Annahme seiner Unwürdigkeit i.S. von § 7 Nr. 5 BRAO führen, insbesondere wenn es sich um planmäßig über einen längeren Zeitraum geübte arglistige Machenschaften handelt oder die unwahren Angaben im Zulassungsverfahren zwecks Täuschung der Zulassungsbehörde gemacht werden (vgl. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß zwar die nachgewiesenen Spitzeldienste des Antragstellers für das MfS, soweit der Antragsteller sich damit überhaupt schwerwiegender Verfehlungen schuldig gemacht hat - Beteiligung an der operativen Personenkontrolle (OPK) "Gräte" für sich jetzt nicht mehr die Annahme der Unwürdkeit für den Anwaltsberuf begründen, wohl aber seine mehrfachen unwahren Erklärungen bezüglich einer Zussammenarbeit mit dem MfS im Zulassungsverfahren bis hinein in das gerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof.a) Es kann, wie der Anwaltsgerichtshof ausgeführt hat, dem Antragsteller zugute gehalten werden, daß seine Verpflichtungserklärung und die Berichte, die er noch während seiner Schulzeit dem MfS über sein Umfeld erstattete, unter Druck bzw. Dies gilt unbeschadet dessen, daß sich die Berichte des Antragstellers nicht nur darauf bezogen, was er über möglichen Mißbrauch von Suchtmitteln sowie über Kfz-Diebstähle gehört hatte, sondern auch auf mehrere kirchlich gebundene Mitschüler und deren Aktivitäten im Rahmen der Friedensbewegung. Es ist mit dem Anwaltsgerichtshof auch als unwiderlegt anzusehen, daß die Informationen, die der Antragsteller während seiner Militärzeit Bediensteten des MfS gab, nicht über die vom Antragsteller dienstlich geschuldeten Berichts- oder Beurteilungspflichten hinausgingen. Anders ist jedoch - mit dem Anwaltsgerichtshof - die Beteiligung des Antragstellers an der OPK "Gräte" Ende 1983/Anfang 1984 zu beurteilen: Bei einem der inoffiziellen Mitarbeiter, die im Rahmen dieser OPK eingesetzt wurden, handelte es sich um den Antragsteller, der eine Reihe von Berichten über während seiner Heimaturlaube gewonnene Erkenntnisse gegeben hatte, wobei er eine Mehrzahl von Jugendlichen im Umfeld der kirchlichen Gruppierung namentlich genannt und ihm bekannte Lebensumstände im einzelnen geschildert hatte. Die OPK "Gräte" erschöpfte sich nicht in der Ausspionierung des kirchlichen Jugendkreises, sondern sie hatte seine Zerschlagung zu dem Ziel. Dezember 1983 an den Leiter der für die Grenztruppen in Eisenach zuständigen MfS-Abteilung hervorgeht, sollte der Antragsteller während seines Urlaubs im Januar 1984 ein vertrauliches Gespräch mit einer bestimmten Person aus der Hflpr Gruppierung suchen und dabei unter Hinweis auf eine Dabei gäbe es für ihn nur zwei Möglichkeiten: (Name geschwärzt), von dem ihm bekannt ist, daß dieser vor einiger Zeit Kontakt zu dem MfS hatte (der IMS soll sich dabei auf eine Äußerung des [Name geschwärzt] im November 1981 ihm gegenüber berufen; Sachverhalt dürfte dem IMS noch erinnerlich sein; der IMS hatte im März 1982 dazu berichtet) oder (Name geschwärzt), der dem IMS zwar nicht näher bekannt ist, dem er aber nicht traue, ihm sei auch aufgefallen, daß der Name (geschwärzt) bei der Befragung nur am Rande erwähnt wurde ll mationen hätten wesentlichen Anteil an der umfassenden Realisierung der Zielsetzung der OPK sowie an der Vorbereitung und Einleitung von offensiven Zersetzungsmaßnahmen des bearbeiteten Personenkreises gehabt; auf dem Schreiben befindet sich eine handschriftliche Verfügung dahin, daß dem IMS für die aktive Unterstützung zu danken und er mit 50 M zu prämieren sei. bb) Die Überzeugung, daß der Antragsteller in der dargestellten Weise an der OPK "Gräte" mitwirkte, hat der Anwaltsgerichtshof - vor dem Hintergrund der vorliegenden Auszüge aus der OPK-Akte - aus der eigenen Einlassung des Antragstellers in der letzten mündlichen Verhandlung gewonnen. August 1995 wurde dem Antragsteller, der bis dahin jegliche Aktivitäten im Sinne des Schreibens der Kreisdienststelle Aschersleben vom 29. Dezember 1993 bestritten hatte, die Anlage 1.1 des Berichtes des Bundesbeauftragten (OPK-Akte) vorgehalten (Kopie einer nach dem Zusammenhang des Textes von der Hand des Antragstellers stammenden Aufzeichnung vom 11. Er gab hierzu nach einer Verhandlungspause, in der ihm Gelegenheit gegeben worden war, den Vorhalt mit seinem Verfahrensbevollmächtigten zu erörtern, die - von ihm selbst ins Protokoll diktierte - Erklärung ab, er könne "nicht ausschließen, daß einige Zeilen von mir stammen. Januar 1984 oder dessen inhaltliche Richtigkeit zweifellos ohne weiteres hätte ausschließen können, wozu er sich jedoch nach der von ihm abgegebenen Erklärung nicht in der Lage gesehen hat. Das Gericht ist befugt, sich aus den ihm vorliegenden Unterlagen und dem gesamten Gang des Verfahrens eine Überzeugung zu bilden. Januar 1983 nur um eine Fotokopie handelte, steht den aus der eigenen Erklärung des Antragstellers gewonnen Schlüssen des Gerichts ebensowenig entgegen wie der Hinweis der Beschwerde, das Dokument sei "in mehrfacher Hinsicht gefälscht". Aus diesem Hinweis und auch aus den weiteren Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß der Antragsteller von seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hierzu abgegebenen Erklärungen abrückt; mithin bleibt es dabei, daß der Antragsteller nicht ausschließen kann, daß der "Inhalt" des Schriftstücks vom 11. Daß der Anwaltsgerichtshof im Hinblick auf die schon nach dem beschriebenen Verfahrensablauf gewonnene Überzeugung - in Übereinstimmung mit allen Beteiligten - von einer Vernehmung der geladenen und anwesenden Zeugen abgesehen hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. cc) Die Art der Mitwirkung des Antragstellers an der OPK "Gräte" war - auch insoweit schließt der Senat sich dem Anwaltsgerichtshof an - an sich im Blick auf § 7 Nr. 5 BRAO zulassungserheblich, denn es handelte sich um zu demindest den Versuch einer "Zersetzung" der betroffenen kirchlichen Gruppe mittels einer psychologischen "Unterwanderung", durch die die Betroffenen als Gruppe und auch als Einzelpersonen zutiefst herabgewürdigt wurden. August 1992 hat der Antragsteller zwar - allerdings auch nur unter dem Druck der Veröffentlichung der IM-Liste in der "Bild"-Zeitung - eingeräumt, im Jahre 1982 eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet zu haben und als inoffizieller Mitarbeiter tätig geworden zu sein. Auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller, wie in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen dargestellt wird, seine Version aus dem Schreiben vom 6. In der (ersten) Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat er auf Fragen nach der OPK "Gräte" zwar bestätigt, daß es in seinem Freundeskreis einen Jugendlichen mit diesem Spitznamen gegeben habe. Wie oben erörtert, hat der Antragsteller seine Beteiligung an Maßnahmen des MfS gegen kirchlich gebundene Jugendliche erst in der (zweiten) Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt, nachdem der Vorsitzende ihm die handschriftliche Aufzeichnung vom 11. Dieses Verhalten zeigt, daß der Antragsteller - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend gewürdigt hat - es von Anfang an darauf angelegt hatte, die Justizverwaltung und gegebenenfalls auch das Gericht über seine Art der Tätigkeit für das MfS zu täuschen, um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, deren Versagung er sonst befürchtete, Danach hat sich der Antragsteller wegen der nachhaltig weiterverfolgten Täuschung des über seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidenden Stellen als (noch) unwürdig für den Rechtsanwaltsberuf erwiesen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 12 GG § 7 BRAO § 12 FGG § 7 BRAO
NameIMSErklärungAnwaltsgerichtshofMfSGräteSchreibenOPK

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2022
BESCHLUSS
AnwZ (B) 54/95
vom 17. Juni 1996 in dem Verfahren
 des Diplom-Juristen Veiko R(
Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
 die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, Straße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Beteiligter:
Mi
 Wl
m der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Ring®,
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. August 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem Beteiligten, die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der 1964 geborene Antragsteller studierte von 1985 bis 1989 Wirtschaftsrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Er schloß das Studium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Nach vorübergehender Beschäftigung als Fachlehrer für Straf- und Strafprozeßrecht an einer Polizeischule sowie als Justitiar einer LPG machte er ein zweisemestriges juristisches ErgänzungsStudium an der Freien Universität Berlin. Seit Februar 1991 ist er als freier Mitarbeiter eines Rechtsanwalts, zunächst in Quedlinburg und anschließend in Aschersleben, tätig.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1992 hat der Antragsteller beim Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Dem Antrag war folgende, von der Justizverwaltung vorformulierte, vom Antragsteller unter dem 23. Juni 1992 unterschriebene, Erklärung beigefügt:
"Ich versichere hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, daß ich kein Mitarbeiter oder Informant des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit bzw. der Nachfolgeeinrichtung Amt für Nationale Sicherheit gewesen bin, keinerlei Gelder von diesen Institutionen erhielt und bewußt auch keine Informationen denunzierenden Charakters dem Ministerium für Staatssicherheit bzw. dem Amt für Nationale Sicherheit zur Verwendung gegeben habe ...".
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In Wirklichkeit hatte sich der Antragsteller noch als Schüler durch Erklärung vom 15. Juni 1982 zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) "auf inoffizieller Basis" - unter dem Deckmantel "Roland S0B1 ” verpflichtet und in der Folgezeit, auch während der Ableistung seines Wehrdienstes von November 1982 bis 1985, seinen Auftraggebern Informationen geliefert, wofür ihm zu demindest einmal (am 19. August 1985) vom MfS ein von ihm quittierter Betrag von 100 M zugewendet wurde.
Nachdem die "Bild"-Zeitung in ihrer Ausgabe vom 23. Juli 1992 eine Liste mit Namen angeblicher Mitarbeiter des MfS im Bezirk Halle - darunter auch den Namen des Antragstellers - veröffentlicht hatte, gab der Antragsteller in einem Schreiben vom 6. August 1992 an das Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt eine nähere Erklärung über seine Kontakte zu dem MfS ab, die im Kern dahin ging: Die von ihm nur aus Angst vor Repressalien - kurz vor dem Abitur -unterschriebene Verpflichtungserklärung sei lediglich "im Rahmen der Aufklärung von Kriminalität" (im Zusammenhang mit Drogenmißbrauch durch Jugendliche) erfolgt. Diesbezüglich habe es mehrere Kontakte gegeben, bei denen er, der Antragsteller, jedoch lediglich berichtet habe, er habe nichts feststellen können. Während seines Wehrdienstes habe er als für die Waffenkammer Verantwortlicher einem Offizier des MfS in Uniform der Grenztruppen monatlich einen Bericht "zu den Fragen Sicherheit und Vollständigkeit der Munition, der Bewaffnung sowie der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen auf dem Schießplatz ..." bzw. als Unteroffi-zier/Gruppenführer Einschätzungen weitergeleitet, wie er sie in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter über die ihm
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unterstellten Personen monatlich habe abgeben müssen. Da - so der Antragsteller weiter - die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung sich auf die Aufklärung von Drogenkriminalität beschränkt habe, die Kontakte bei der Armee dienstlicher Natur gewesen seien und es seit 1985 keine Kontakte mehr zu dem Staatssicherheitsdienst gegeben habe, habe er geglaubt, berechtigt zu sein, die genannte Erklärung als Anlage zu dem.Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unterzeichnen zu können.
Im Anschluß an einen vom Justizministerium eingeholten Bericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden:	Bundesbeauftragter) vom 22. Februar 1993 hat der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 22. Dezember 1993 den Versagungsgrund der Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 2 RAG (= § 7 Nr. 5 BRAO) geltend gemacht. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt hat sich am Verfahren beteiligt. Der Anwaltsgerichtshof hat - den angeführten Versagungsgrund bejahend - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
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1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig macht, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, sofern der Anwaltsbewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Zulassungsbegehren bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (vgl. Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 7 Rn. 36 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 14. März 1994	- AnwZ (B) 6/93 - NJW
1994, 1730).
Das ist wegen der möglichen Gefährdung der Integrität des Anwaltsstandes und wichtiger Belange der Rechtspflege regelmäßig der Fall, wenn der Bewerber durch das ihm vorgeworfene Verhalten geltende Gesetze mißachtet oder gegen höherrangiges, allgemein anerkanntes Recht - etwa gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit - verstoßen oder solchen Verstößen bewußt Vorschub geleistet hat.
Ebenso können bewußt unwahre Angaben eines Anwaltsbewerbers zur Annahme seiner Unwürdigkeit i.S. von § 7 Nr. 5 BRAO führen, insbesondere wenn es sich um planmäßig über einen längeren Zeitraum geübte arglistige Machenschaften handelt oder die unwahren Angaben im Zulassungsverfahren zwecks Täuschung der Zulassungsbehörde gemacht werden (vgl.
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 Feuerich/Braun aaO § 7 BRAO Rn. 48 m.N.; aus der Senatsrechtsprechung s. etwa Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 28/94, BRAK-Mitt. 1995, 166 und AnwZ (B) 36/94; Beschluß vom 19. Juni 1995	- AnwZ (B) 6/95, BRAK-Mitt.
1995, 208).
2. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß zwar die nachgewiesenen Spitzeldienste des Antragstellers für das MfS, soweit der Antragsteller sich damit überhaupt schwerwiegender Verfehlungen schuldig gemacht hat - Beteiligung an der operativen Personenkontrolle (OPK) "Gräte" für sich jetzt nicht mehr die Annahme der Unwürdkeit für den Anwaltsberuf begründen, wohl aber seine mehrfachen unwahren Erklärungen bezüglich einer Zussammenarbeit mit dem MfS im Zulassungsverfahren bis hinein in das gerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof.
a) Es kann, wie der Anwaltsgerichtshof ausgeführt hat, dem Antragsteller zugute gehalten werden, daß seine Verpflichtungserklärung und die Berichte, die er noch während seiner Schulzeit dem MfS über sein Umfeld erstattete, unter Druck bzw. aufgrund eines geschickten Appells seiner Auftraggeber an das Verantwortungsbewußtsein des Jugendlichen erfolgten. Dies gilt unbeschadet dessen, daß sich die Berichte des Antragstellers nicht nur darauf bezogen, was er über möglichen Mißbrauch von Suchtmitteln sowie über Kfz-Diebstähle gehört hatte, sondern auch auf mehrere kirchlich gebundene Mitschüler und deren Aktivitäten im Rahmen der Friedensbewegung. Es ist mit dem Anwaltsgerichtshof auch als unwiderlegt anzusehen, daß die Informationen, die der Antragsteller während seiner Militärzeit Bediensteten
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des MfS gab, nicht über die vom Antragsteller dienstlich geschuldeten Berichts- oder Beurteilungspflichten hinausgingen. Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit lagen in alledem nicht.
Anders ist jedoch - mit dem Anwaltsgerichtshof - die Beteiligung des Antragstellers an der OPK "Gräte" Ende 1983/Anfang 1984 zu beurteilen:
aa) In H^pi dem Heimatort des Antragstellers, hatte sich um den Pastor	und	den	Altenpfleger Rennee
(Spitzname "Gräte" oder "Grete") ein der Friedensbewegung nahestehender Kreis von Jugendlichen gebildet. Um dem entgegenzuwirken, entschloß sich die zuständige MfS-Dienststelle am 4. November 1983 zur Einleitung der "operativen Personenkontrolle" (OPK) "Gräte". Bei einem der inoffiziellen Mitarbeiter, die im Rahmen dieser OPK eingesetzt wurden, handelte es sich um den Antragsteller, der eine Reihe von Berichten über während seiner Heimaturlaube gewonnene Erkenntnisse gegeben hatte, wobei er eine Mehrzahl von Jugendlichen im Umfeld der kirchlichen Gruppierung namentlich genannt und ihm bekannte Lebensumstände im einzelnen geschildert hatte. Die OPK "Gräte" erschöpfte sich nicht in der Ausspionierung des kirchlichen Jugendkreises, sondern sie hatte seine Zerschlagung zu dem Ziel. Wie sich aus einem Schreiben der Kreisdienststelle Aschersleben vom 29. Dezember 1983 an den Leiter der für die Grenztruppen in Eisenach zuständigen MfS-Abteilung hervorgeht, sollte der Antragsteller während seines Urlaubs im Januar 1984 ein vertrauliches Gespräch mit einer bestimmten Person aus der Hflpr Gruppierung suchen und dabei unter Hinweis auf eine
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an seinem Dienstort erfolgte Vernehmung darauf hinweisen, daß es im Freundeskreis des Gesprächspartners eine "undichte Stelle" gebe:
"Um dies zu begründen, soll der IMS eine an seinem Dienstort erfolgte Befragung/Vernehmung durch einen Mitarbeiter der "Abwehr" schildern. Dabei soll ihm vorgehalten werden, daß er am Wohnort enge Verbindungen zu negativen Jugendlichen hätte. Man habe ihm eine Reihe von Details vorgehalten, um dies zu belegen. U.a. sei ihm vorgehalten worden, daß er am 12.11. an einem "illegalen Treffen" (in einer bestimmten Wohnung) teilgenommen hätte. Recht detailliert habe man Kenntnis über dabei anwesende Personen und über Inhalt der geführten Gespräche gehabt. Ihm sei vorgehalten worden, daß er geheimzuhaltende Tatsachen über das System der Grenzsicherung offenbart hätte, und daß auch über die Problematik des "Abhauens" diskutiert worden wäre.
Der IMS soll erklären, daß er derartige Vorhaltungen strikt zurückgewiesen und bestritten hätte. Man hätte ihm daraufhin erklärt, daß diesbezügliche Aussagen vorliegen würden, sich jedoch geweigert, diese ihm vorzulegen. Da man ihm scheinbar nichts nachweisen konnte, habe man ihm nachdrücklich nahegelegt, in Zukunft den Kontakt zu o.g. Personen im Interesse seiner Perspektive (Studium) zu vermeiden.
Abschließend soll der IMS zu dem Ausdruck bringen, daß er lange überlegt habe, wer der "Spitzel" sein könne. Dabei gäbe es für ihn nur zwei Möglichkeiten:	(Name
 geschwärzt), von dem ihm bekannt ist, daß dieser vor einiger Zeit Kontakt zu dem MfS hatte (der IMS soll sich dabei auf eine Äußerung des [Name geschwärzt] im November 1981 ihm gegenüber berufen; Sachverhalt dürfte dem IMS noch erinnerlich sein; der IMS hatte im März 1982 dazu berichtet) oder (Name geschwärzt), der dem IMS zwar nicht näher bekannt ist, dem er aber nicht traue, ihm sei auch aufgefallen, daß der Name (geschwärzt) bei der Befragung nur am Rande erwähnt wurde
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Der Antragsteller erhielt entsprechende Anweisungen von seinem Führungsoffizier und führte sie im wesentlichen aus. Ein handschriftlicher und am 11. Januar 1984 mit "gez. R.	versehener	Bericht	in	der OPK-Akte lautet:
"War am Samstag (7.1.) bei (Name geschwärzt). Durch Zufall kam auch Gräte. Ich habe die Sache wie abgesprochen ablaufen lassen. Sie waren erstaunt, daß ich da unten reingezogen wurde. Es ist für sie klar, daß einer undicht sein muß. Obwohl ich mehrmals darauf einlenkte, hielten sie (Name geschwärzt) für absolut dicht, weil er sich sonst angeblich selbst ein (unleserlich) würde. Sie wußten aber auch, daß er schon mal mit Euch zu tun hatte, was aber keinen Eindruck hinterläßt. (Unleserlich) läßt die Sache kalt, Gräte macht sich jedoch gewaltig Gedanken, wer dahinterstecken (unleserlich). Er denkt aber stark an seinen Nachbarn, deshalb will er auch nicht so an Unterrainer ran, obwohl er keinen ausschließen würde (unleserlich) Torsten Kontakt abgebrochen."
In einem weiteren Schreiben der Kreisdienststelle Aschersleben vom 27. Januar 1984 an den Leiter der für die Grenztruppen in Eisenach zuständigen MfS-Einheit hieß es, die von dem IMS "R.	zu	der	OPK erarbeiteten Infor-
mationen hätten wesentlichen Anteil an der umfassenden Realisierung der Zielsetzung der OPK sowie an der Vorbereitung und Einleitung von offensiven Zersetzungsmaßnahmen des bearbeiteten Personenkreises gehabt; auf dem Schreiben befindet sich eine handschriftliche Verfügung dahin, daß dem IMS für die aktive Unterstützung zu danken und er mit 50 M zu prämieren sei. Im Abschlußbericht der Kreisdienststelle vom 6. Mai 1985 wird als "Ergebnis der Zersetzungsmaßnahmen" unter anderem festgehalten, daß ein Mitglied der ehemaligen Jugendgruppe sich ständig überwacht fühle und seinem Freun-
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deskreis mißtraue, einem weiteren Mitglied der "Spitzelverdacht" anhafte und ein drittes Mitglied von seinen ehemaligen Freunden als "Anscheißer" entlarvt worden sei.
bb) Die Überzeugung, daß der Antragsteller in der dargestellten Weise an der OPK "Gräte" mitwirkte, hat der Anwaltsgerichtshof - vor dem Hintergrund der vorliegenden Auszüge aus der OPK-Akte - aus der eigenen Einlassung des Antragstellers in der letzten mündlichen Verhandlung gewonnen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 26. August 1995 wurde dem Antragsteller, der bis dahin jegliche Aktivitäten im Sinne des Schreibens der Kreisdienststelle Aschersleben vom 29. Dezember 1993 bestritten hatte, die Anlage 1.1 des Berichtes des Bundesbeauftragten (OPK-Akte) vorgehalten (Kopie einer nach dem Zusammenhang des Textes von der Hand des Antragstellers stammenden Aufzeichnung vom 11. Januar 1984). Er gab hierzu nach einer Verhandlungspause, in der ihm Gelegenheit gegeben worden war, den Vorhalt mit seinem Verfahrensbevollmächtigten zu	erörtern, die - von ihm
 selbst ins Protokoll diktierte - Erklärung ab, er könne "nicht ausschließen, daß einige Zeilen von mir stammen. Ich habe Zweifel, die erste Zeile sowie die Unterschrift stammen nicht von mir. Ich kann ebensowenig ausschließen, daß der Inhalt von mir stammt".
Der Senat macht sich die Würdigung des Anwaltsgerichtshofs in dem angefochtenen Beschluß zu eigen, daß der Antragsteller damit die Richtigkeit der OPK-Unterlagen in dem betreffenden Punkt bestätigt hat, weil der Antragsteller, wenn er sich nicht bewußt an der beabsichtigten "Zersetzung" der kirchlichen Gruppe beteiligt hätte, die
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Urheberschaft für den Text vom 11. Januar 1984 oder dessen inhaltliche Richtigkeit zweifellos ohne weiteres hätte ausschließen können, wozu er sich jedoch nach der von ihm abgegebenen Erklärung nicht in der Lage gesehen hat.
Soweit die Beschwerde des Antragstellers diese Art der Beweisführung beanstandet, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gericht ist befugt, sich aus den ihm vorliegenden Unterlagen und dem gesamten Gang des Verfahrens eine Überzeugung zu bilden. Der Umstand, daß es sich bei dem dem Antragsteller vorgehaltenen Dokument vom 11. Januar 1983 nur um eine Fotokopie handelte, steht den aus der eigenen Erklärung des Antragstellers gewonnen Schlüssen des Gerichts ebensowenig entgegen wie der Hinweis der Beschwerde, das Dokument sei "in mehrfacher Hinsicht gefälscht". Aus diesem Hinweis und auch aus den weiteren Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß der Antragsteller von seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hierzu abgegebenen Erklärungen abrückt; mithin bleibt es dabei, daß der Antragsteller nicht ausschließen kann, daß der "Inhalt" des Schriftstücks vom 11. Januar 1983	- also der darin abgegebene Bericht im Rahmen der
OPK "Gräte" - von ihm stammt. Daß der Anwaltsgerichtshof im Hinblick auf die schon nach dem beschriebenen Verfahrensablauf gewonnene Überzeugung - in Übereinstimmung mit allen Beteiligten - von einer Vernehmung der geladenen und anwesenden Zeugen abgesehen hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat folgt dieser Beweisführung. Der Antragsteller hat zu keiner Zeit behauptet, den ihm detailliert erteilten Auftrag nicht ausgeführt zu haben. Er ist vielmehr vom MfS ausgezeichnet worden. Zur Vernehmung
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von Zeugen bestand auch unter Berücksichtigung der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) kein Anlaß (mehr). Das gilt auch hinsichtlich des Zeugen	{des	früheren Führungs-
offiziers des Antragstellers). Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf ein Schreiben dieses Zeugen vom 22. November 1995 anführt, dieser Zeuge könne bestätigen, daß "dem Antragsteller keine entscheidende Bedeutung bei der OPK zukam, zu demal er als Wehrdienstleistender nur selten am Wohnort anwesend war", steht dies der Überzeugung, daß der Antragsteller an der OPK "Gräte", so wie in dem Bericht des IM "R.	vom 11. Januar 1984 dargestellt, mitgewirkt
 hat, nicht im Wege.
cc) Die Art der Mitwirkung des Antragstellers an der OPK "Gräte" war - auch insoweit schließt der Senat sich dem Anwaltsgerichtshof an - an sich im Blick auf § 7 Nr. 5 BRAO zulassungserheblich, denn es handelte sich um zu demindest den Versuch einer "Zersetzung" der betroffenen kirchlichen Gruppe mittels einer psychologischen "Unterwanderung", durch die die Betroffenen als Gruppe und auch als Einzelpersonen zutiefst herabgewürdigt wurden. Weitere Ausführungen hierzu sind im vorliegenden Zusammenhang nicht erforderlich, weil diese Verfehlung heute wegen des langen Zeitablaufs seit 1983 unter dem Gesichtspunkt einer gegenwärtigen Gefährdung der Rechtspflege nicht mehr maßgebend sein kann.
b) Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO ist jedoch auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wegen der bewußt unwahren Angaben im Zulassungsverfahren wie auch im anschließenden
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gerichtlichen Verfahren zwecks Täuschung der Zulassungsbehörde bzw. des Gerichts über seine Beziehungen zu dem MfS bzw. - später - die Art dieser Beziehungen gegeben.
Zunächst hat der Antragsteller in der Erklärung vom 23. Juni 1992 - bewußt wahrheitswidrig - "nach bestem Wissen und Gewissen" u.a. versichert, daß er kein Mitarbeiter oder Informant des ehemaligen MfS gewesen sei.
In seinem Schreiben an das Justizministerium vom 6. August 1992 hat der Antragsteller zwar - allerdings auch nur unter dem Druck der Veröffentlichung der IM-Liste in der "Bild"-Zeitung - eingeräumt, im Jahre 1982 eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet zu haben und als inoffizieller Mitarbeiter tätig geworden zu sein. Eine wahrheitsgemäße Offenbarung seiner Zusammenarbeit mit dem MfS lag darin jedoch nicht. Der Antragsteller versuchte nach dem gesamten Inhalt seines Schreibens den Eindruck zu erwecken, er habe lediglich an der Bekämpfung der Jugend-Drogenkriminalität mitgewirkt und während der Zeit seines Wehrdienstes dienstlich veranlaßte Berichte gegeben. Zu seinen Informationen über politisch Andersdenkende und kirchlich gebundene Jugendliche in seinem Heimatort und insbesondere auch über die OPK "Gräte" enthält das Schreiben keine Angaben.
Auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller, wie in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen dargestellt wird, seine Version aus dem Schreiben vom 6. August 1992 aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1994 hat er ausdrücklich vortragen lassen, der Einsatzauftrag vom 29. Dezember 1983 (OPK "Gräte") sei "nicht
 entscheidend umgesetzt" worden. In der (ersten) Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat er auf Fragen nach der OPK "Gräte" zwar bestätigt, daß es in seinem Freundeskreis einen Jugendlichen mit diesem Spitznamen gegeben habe. Doch könne er zu den Aktivitäten, die etwa in dem schreiben der Kreisdienststelle Aschersleben vom 29. Dezember 1983 beschrieben worden sind, nichts sagen. Ihm, dem Antragsteller, sei lediglich eine einzige Befragung durch das MfS erinnerlich. Diese Befragung habe im Anschluß an eine Tauffeier im Pfarrhaus in	stattgefunden.	Die Angehörigen
 des MfS hätten gezielte Fragen zu den bei der Tauffeier anwesenden Personen sowie zu bestimmten Gesprächsinhalten gestellt, so daß er, der Antragsteller, habe annehmen müssen, daß das MfS bereits über entsprechende Kenntnisse verfügt habe. Daß er, der Antragsteller, selbst im Rahmen operativer Maßnahmen eingesetzt gewesen sei, hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang - trotz verschiedener Vorhalte des Anwaltsgerichtshofs - ausdrücklich in Abrede gestellt. Wie oben erörtert, hat der Antragsteller seine Beteiligung an Maßnahmen des MfS gegen kirchlich gebundene Jugendliche erst in der (zweiten) Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt, nachdem der Vorsitzende ihm die handschriftliche Aufzeichnung vom 11. Januar 1984 aus der OPK-Akte vorgehalten hatte.
Dieses Verhalten zeigt, daß der Antragsteller - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend gewürdigt hat - es von Anfang an darauf angelegt hatte, die Justizverwaltung und gegebenenfalls auch das Gericht über seine Art der Tätigkeit für das MfS zu täuschen, um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, deren Versagung er sonst befürchtete,
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zu erwirken. Der Antragsteller hat in der Hoffnung, daß der Beweis des Gegenteils nicht erfolgen könne, ersichtlich immer nur das zugegeben, was ihm durch konkrete Unterlagen nachgewiesen werden konnte.
Danach hat sich der Antragsteller wegen der nachhaltig weiterverfolgten Täuschung des über seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidenden Stellen als (noch) unwürdig für den Rechtsanwaltsberuf erwiesen.
Streck
 Schott
Jähnke
 van Gelder
 Basdorf
Weise
 Salditt
i