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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1991 hat der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verweigert. - ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und Entgegen seiner Auffassung läßt sich S 4 Abs. 1 RAG nicht erweiternd dahin auslegen, daß auch ein in den alten Bundesländern absolviertes und mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfüllt. Die Regelung des § 4 RAG ist geschaffen worden, um den in der ehemaligen DDR ausgebildeten Juristen den Zugang zu dem Anwaltsberuf zu ermöglichen. September 1990 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch besitzt, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach §§ 5 ff DRiG hat oder wer die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Darin kommt hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß für nicht in der DDR ausgebildete Juristen die in § 4 BRAO aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen gelten sollen, wenn sie in den neuen Ländern als Rechtsanwalt zugelassen werden wollen.

Zitierte Normen: § 5 DRiG § 4 BRAO
RAGRechtsanwaltschaftDDRjuristischAntragsgegnerBefähigungStaatsexamen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 54/93 BESCHLUSS
vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren
 des Herrn Hans
 HflHBIpstraße
 Edmund
El
 Antragstellers
und Beschwerdeführers,
-Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 das Thüringer Justizministerium, •Straße^, El
 Antragsgegner
und Beschwerdegegner
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke,
 Dr. Müller und Dr. Salditt
 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 19. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
3
Gründe
I.
Der aiRflllHB 1955 geborene Antragsteller bestand am 16. Dezember 1983 die Erste Juristische Staatsprüfung in Bayern. Das Zweite Juristische Staatsexamen hat er nicht abgelegt. Im Juni 1990 zog der Antragsteller nach Leipzig.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1991 hat der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Mit Bescheid vom 27. Februar 1992 hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt. Den daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (S 38 Abs. 1 Nr. 2 RAG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verweigert.
Nach § 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer
4
-	ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und
-	auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Entgegen seiner Auffassung läßt sich S 4 Abs. 1 RAG nicht erweiternd dahin auslegen, daß auch ein in den alten Bundesländern absolviertes und mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfüllt. Die Regelung des § 4 RAG ist geschaffen worden, um den in der ehemaligen DDR ausgebildeten Juristen den Zugang zu dem Anwaltsberuf zu ermöglichen. Da sie seit den 50er Jahren nicht mehr die Möglichkeit hatten, ein Zweites Juristisches Staatsexamen abzulegen und damit die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, konnte für sie nicht wie in § 4 BRAO die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz als Voraussetzung für die Anwaltszulassung normiert werden (vgl. Feuerich, BRAO 2. Auf 1. § 4 RAG Rdnr. 1) . Es besteht kein Grund, auch den in den alten Bundesländern ausgebildeten Juristen diesen erleichterten Zugang zu dem Anwaltsberuf zu ermöglichen. Das wird im übrigen auch durch Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 e zu dem Einigungsvertrag klargestellt. Hiernach bleibt das Rechtsanwaltsgesetz der DDR vom 13. September 1990 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch besitzt, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach §§ 5 ff DRiG hat oder wer die
u
 
Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 bestanden hat. Darin kommt hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß für nicht in der DDR ausgebildete Juristen die in § 4 BRAO aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen gelten sollen, wenn sie in den neuen Ländern als Rechtsanwalt zugelassen werden wollen.
Eine Ungleichbehandlung der in der alten Bundesrepublik ausgebildeten Juristen ist darin nicht zu sehen. Es war vielmehr sachlich gerechtfertigt, nur denjenigen Juristen den erleichterten Zugang zu dem Anwaltsberuf zu eröffnen, die nicht die Möglichkeit hatten, die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zu erwerben. Daß der Antragsteller vor der Wiedervereinigung in die DDR übergesiedelt war, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist allein, daß er seine juristische Ausbildung in Bayern absolviert hat und damit die Möglichkeit hatte, die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zu erwerben.
Jähnke	Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Paepcke	Müller	Salditt