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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsgegner hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 11. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. a) Es wird gesetzlich vermutet, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist. Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die ihm drohenden Vollstreckungsmaßnahmen können für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen und sich vor dem GläubigerZugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO angesehen (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 30. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, eine zu dem Widerruf führende konkrete Interessengefährdung der Rechtsuchenden anzunehmen, wenn einem Rechtsanwalt weitreichende Vollstreckungsmaßnahmen drohen, die in absehbarer Zeit durch eigene Einkünfte oder Vermögen nicht abgewendet werden können (Beschlüsse vom 10.

Zitierte Normen: § 14 BRAO Art. 12 GG
RechtsanwaltVermögensverfallBRAOAnwZAntragsgegnerVollstreckungsmaßnahmen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 54/92
vom 1. März 1993
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Peter
- Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H^HH^tr.^B,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
42,
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am
1.	Mürz 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieser-ling nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Hagen zugelassen. Der Antragsgegner hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 11. Juni 1992 wegen Vermögensverfalls
3
nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsgegner rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), in der Sache aber nicht begründet.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschlüsse vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 32/92 und 42/92).
a) Es wird gesetzlich vermutet, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist. Denn er ist im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hagen eingetragen. Nach Erlaß eines Haftbefehls am 13. Dezember 1991 hat er am 4. Mai
1992 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zugrunde liegt ein notarielles Schuldanerkenntnis vom 22. Mai 1991 gegenüber der Deutschen Bank AG über einen Betrag in Höhe von 292.303 DM nebst 13,25 % Zinsen.
Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und nachprüfbar darlegt. Der Antragsteller ist nach § 36a Abs. 2 BRAO zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. Dieser Verpflichtung genügt er, worauf er in diesem Verfahren mehrfach hingewiesen worden ist, nicht dadurch, daß er eine Schuldentilgung gegenüber einzelnen Gläubigern behauptet, ohne sie zu belegen, oder eine Einigung mit dem Hauptgläubiger ankündigt.
b) Der Antragsteller hat auch nicht darzulegen vermocht, daß sein Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet. Die ihm drohenden Vollstreckungsmaßnahmen können für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen und sich vor dem GläubigerZugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO angesehen (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 32/92 - und vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 54/91).
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2.	Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dies hat der Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dargelegt.
3.	Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände greift der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, eine zu dem Widerruf führende konkrete Interessengefährdung der Rechtsuchenden anzunehmen, wenn einem Rechtsanwalt weitreichende Vollstreckungsmaßnahmen drohen, die in absehbarer Zeit durch eigene Einkünfte oder Vermögen nicht abgewendet werden können (Beschlüsse vom 10. Juni 1992 - 1 BvR 691/92 und 1 BvR 1898/91.
Jähnke	Kutzer	Groß	van Gelder
 Veser	von	Hase	Kieserling