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BGH

Gericht: BGH

Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, HfH^straßePP, HflHp, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, dortselbst. Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. April 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den vom Antragsteller daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren (§ 42 Abs.6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). Der Ehrengerichshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Titeln und Vollstreckung smaßnahmen gegen ihn (st. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, läßt sich jedoch nicht erkennen, wie der Antragsteller auf diese Weise seine Schuldenlast von etwa 1 Mio.DM in absehbarer Zeit tilgen will. Gegen eine nachhaltige Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers spricht schließlich, daß nach Erlaß der Widerrufsverfügung vier weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über einen Gesamtbetrag von 29.059 DM bekannt geworden sind. b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsu-chenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltZeitGläubigerGeldBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 54/91
BESCHLUSS
vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Siegfried Hj SMpPstraße pp, DI
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Präsident des Oberlandesgerichts Hamm,
 HfH^straßePP, HflHp,
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, dortselbst.
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
*
 
Gründe
I.
Der am fllHHBl 1949 geborene Antragsteller wurde am 21. Februar 1983 bei dem Amtsgericht und Landgericht Dortmund als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 29. April 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den vom Antragsteller daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO). Die sofortige Beschwerde ist zwar erst am 18. September 1991, einen Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, beim Ehrengerichtshof eingegangen. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). Der Antragsteller war ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Er hat glaubhaft gemacht, daß er die Beschwerdeschrift am 15. Septem-
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ber 1991 als Einschreiben gegen Rückschein zur Post gegeben hat. Bei normalem Postlauf hätte die Beschwerde spätestens am 17. September 1991, und damit innerhalb der Beschwerdefrist, beim Ehrengerichtshof eintreffen müssen.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ehrengerichshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht.
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1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Titeln und Vollstreckung smaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senats-beschl. v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 13/91 m.w.N.).
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a) Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerruf sverfügung vor. Gegen den Antragsteller sind zahlreiche Schuldtitel ergangen. Wiederholt wurde gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben, wobei auch seine Konten gepfändet worden sind. In einem Fall wurde der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt. Ein Gläubiger hat die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Die Schulden des Antragstellers beliefen sich auf ca. 1,4 Mio DM. Ihnen stand nur der
 hälftige Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung gegenüber, dessen Wert der Antragsteller mit etwa 400.000 DM angegeben hat.
Der Antragsteller hat zwar mit den meisten Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, läßt sich jedoch nicht erkennen, wie der Antragsteller auf diese Weise seine Schuldenlast von etwa 1 Mio. DM in absehbarer Zeit tilgen will. Er gibt sein monatliches Nettoeinkommen mit 8.000 DM an. Nach seinen eigenen Angaben fehlen ihm monatlich 7.200 DM, um die vereinbarten Raten zu zahlen. Insoweit soll zwar zur Zeit seine Lebensgefährtin und seine Familie in Vorlage treten. Es fehlt aber eine nähere Darlegung, daß auf diese Weise jahrelang Beträge in der Größenordnung von jährlich 80.000 bis 90.000 DM aufgebracht werden können. Außerdem haben einige Gläubiger, wie die Landesbausparkasse und die Commerzbank, ein Stillhalten nur für die Dauer eines halben Jahres in Aussicht gestellt und für die Zeit danach höhere Zahlungen angemahnt. Gegen eine nachhaltige Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers spricht schließlich, daß nach Erlaß der Widerrufsverfügung vier weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über einen Gesamtbetrag von 29.059 DM bekannt geworden sind.
b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsu-chenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Angesichts der Schuldenlast und der Vielzahl der Gläubiger muß jederzeit mit neuen Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden, die dann auch für Mandanten bestimmte Gelder er-
greifen können, wie allein die Kontenpfändungen belegen. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i. S. d.
§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO erachtet (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 26/91).
Auch die Erklärung des Antragstellers, er sei lediglich im steuerrechtlichen Bereich anwaltlich tätig und Steuererstattungsbeträge würden unmittelbar auf Mandantenkonten überwiesen, vermag eine Gefährdung nicht zu widerlegen. Zum einen steht es dem Antragsteller jederzeit frei, solche anwaltlichen Tätigkeiten wieder aufzunehmen, bei denen er in erheblichem Umfang mit Fremdgeldern in Berührung kommt. Zum anderen erhält ein Rechtsanwalt immer wieder Fremdgelder bar oder in Form von Barschecks. Derartige Gelder unterliegen dann der Sachpfändung, vor der sich der Rechtsanwalt nicht wirksam schützen kann, weil sich die Zuordnung solcher Gelder oder Schecks zu dem Geschäftsbetrieb der Anwaltskanzlei im Vollstreckungsverfahren meist nicht ausschließen läßt.
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356,
 357; 84, 149, 150). Dafür bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Auch nach dem letzten Schriftsatz vom 13. Februar 1992 bleiben Forderungen ungeregelt.
Merz
 Ulsamer
Schmitz
 Thode
Meisterernst
 Veser
Jordan