Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . März 1966 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Münster, mit Verfügung vom 30. Dementsprechend ist der Antragsteller auf seinen Antrag gemäß § 227 a Abs.1, 2 BRAO zugleich bei dem Landgericht Dortmund zugelassen worden. Februar 1990 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Dortmund Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren (§ 42 Abs.6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). September 1990 ergibt, war bei normalem Postlauf damit zu rechnen, daß die Sendung am nächsten Tag, und damit innerhalb der Beschwerdefrist, beim Ehrengerichtshof in Hamm eintraf.Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Pa-tentanwälte vom 13. 1. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Nach den Angaben des Antragstellers hatte die Praxis im Jahre 1979 einen Umsatz von 511.049 DM und einen Gewinn von 306.629 DM. Erst recht ist nicht erkennbar, welcher Teil des im Landgerichtsbezirk Dortmund erzielten Umsatzes auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt. Außerdem ist bei der Prüfung der besonderen Härte nur der Umsatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Dortmund nicht wahrnehmen könnte (vgl. Daß der Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Der Antragsteller kann sich dieser zu demutbaren Mitwirkung nicht mit dem Hinweis entziehen, er halte die Neugliederung im Raum Lüdinghausen nicht für sinnvoll. Für eine Verlängerung der ZweitZulassung ist nach § 227 a Abs. 5 BRAO nur entscheidend, ob der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde. Solange das Ausmaß der wirtschaftlichen Einbußen nicht feststeht, läßt sich nicht beurteilen, ob diese Einbußen für den Antragsteller gerade wegen seines Gesundheitszustandes besonders schwer zu ertragen sind. Daß die Regelungen der §§ 227 a, 227 b BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpfen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind und daß das Europäische Gemeinschaftsrecht auf einen Fall ohne Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht anwendbar ist, hat der Senat wiederholt entschieden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 54/90 BESCHLUSS in dem Verfahren Rechtsanwalt Hans-Günther itraße Antragsteller und Be s chwerde f ührer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein^-Westfalen, Platz BP vertretei^aurch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^^Bstraße 4P? Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, lat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Br. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan lach mündlicher Verhandlung geschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1990 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt . 3 Gründe I. Der am 1934 geborene Antragsteller ist mit Verfügung vom 17. März 1966 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Münster, mit Verfügung vom 30. März 1967 sodann anderweitig bei dem Amtsgericht Lüdinghausen zugelassen worden. Er betreibt seine Praxis mit einem Sozius. Durch § 4 Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV NW S. 307) ist die Gemeinde Selm mit Wirkung vom 1. Januar 1980 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lüdinghausen (Landgericht Münster) in den des Amtsgerichts Lünen (Landgericht Dortmund) umgegliedert worden. Wegen dieser Neugliederung hat der Antragsgegner mit Erlaß vom 8. Januar 1980 allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1979 bei dem Amtsgericht Lüdinghausen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Münster und dem Landgericht Dortmund zur Vermeidung von Härten geboten ist. Diese Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1989 getroffen. Dementsprechend ist der Antragsteller auf seinen Antrag gemäß § 227 a Abs. 1, 2 BRAO zugleich bei dem Landgericht Dortmund zugelassen worden. Durch Verfügung vom 7. Februar 1990 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Dortmund 4 zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers, die Doppelzulassung über den 31. Dezember 1989 hinaus zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 u. 5 u. Abs. 4 BRAO). Die sofortige Beschwerde ist zwar erst am 10. August 1990, einen Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, beim Ehrengerichtshof eingegangen. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). Der Antragsteller war ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Er hat glaubhaft gemacht, daß seine Bürovorsteherin die Beschwerdeschrift am Mittag des 8. August 1990 in den Briefkasten geworfen hat. Wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Postamtes Ahlen vom 5. September 1990 sowie des Postamtes Hamm vom 7. September 1990 ergibt, war bei normalem Postlauf damit zu rechnen, daß die Sendung am nächsten Tag, und damit innerhalb der Beschwerdefrist, beim Ehrengerichtshof in Hamm eintraf. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Pa-tentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135 ff) ist anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Wideruf auszusprechen. Daß der Antragsgegner hier statt des Widerrufs die Zurücknahme der Zweitzulassung ausgesprochen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. und n.F.). 1. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. 30. November .1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der zweiten Zulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob 6 die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f) . 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Nach den Angaben des Antragstellers hatte die Praxis im Jahre 1979 einen Umsatz von 511.049 DM und einen Gewinn von 306.629 DM. Im Jahre 1988 betrugen Umsatz und Gewinn 334.280 DM beziehungsweise 200.586 DM. Etwa 20 % der Mandate sollen auf den Landgerichtsbezirk Dortmund entfallen. Diese 7 Angaben reichen bei weitem nicht aus, um eine besondere Härte darzulegen. Sie lassen nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Einbußen ein Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers zur Folge haben wird. Es fehlen Angaben über den Umsatz der Jahre 1986 und 1987. Vor allem fehlen Angaben darüber, welcher Teil des Umsatzes auf den Landgerichtsbezirk Dortmund entfällt. Daß 20 % der Mandate aus diesem Raum stammen, muß nicht bedeuten, daß diese Mandate auch 20 % des Umsatzes einbringen. Erst recht ist nicht erkennbar, welcher Teil des im Landgerichtsbezirk Dortmund erzielten Umsatzes auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt. Denn nur dieser ümsatzanteii ist hier maßgeblich. Die in dem übrigen, früher nicht zu dem Amtsgericht Lüdinghausen gehörenden Gebiet des Landgerichts Dortmund erzielten Umsätze dürfen keine Berücksichtigung finden. Denn § 227 a BRAO dient nur dem Bestandsschutz; er bezweckt nicht, dem Rechtsanwalt eine Erweiterung seines Betätigungsfeldes in andere Landgerichtsbezirke zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88). Außerdem ist bei der Prüfung der besonderen Härte nur der Umsatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Dortmund nicht wahrnehmen könnte (vgl. Senatsbeschl. aaO). Umsätze aus einer beratenden Tätigkeit oder einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keine Zulassung beim Landgericht Dortmund erfordern, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß für die Beurteilung der besonderen Härte maßgeblich ist der Umsatzanteil von Mandaten mit Anwaltszwang aus 8 dem Landgerichtsbezirk Dortmund, der auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt. Trotzdem hat er keine Angaben zu dem im Landgerichtsbezirk Dortmund erzielten Umsatz und dessen Aufschlüsselung gemacht. Daß der Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. § 36 a BRAO). Der Antragsteller kann sich dieser zu demutbaren Mitwirkung nicht mit dem Hinweis entziehen, er halte die Neugliederung im Raum Lüdinghausen nicht für sinnvoll. Ob die Änderung der Gerichtsbezirke sinnvoll war, steht hier nicht zur Entscheidung. Für eine Verlängerung der ZweitZulassung ist nach § 227 a Abs. 5 BRAO nur entscheidend, ob der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde. Auch der Vortrag des Antragstellers über seinen schlechten Gesundheitszustand kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Solange das Ausmaß der wirtschaftlichen Einbußen nicht feststeht, läßt sich nicht beurteilen, ob diese Einbußen für den Antragsteller gerade wegen seines Gesundheitszustandes besonders schwer zu ertragen sind. Nur in diesem Zusammenhang kommt dem Gesundheitszustand bei der Beurteilung des Einzelfalles eine Bedeutung zu (vgl. BGHZ 89, 173, 177). Daß die Regelungen der §§ 227 a, 227 b BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpfen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind und daß das Europäische Gemeinschaftsrecht auf einen Fall ohne Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht anwendbar ist, hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. BGHZ 108, 342, 344; Senatsbeschl. v. 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 70/89). Odersky Ulsamer Schmitz Thode Meisterernst Paepcke Jordan