Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Senator für Justiz hat ihn daraufhin in den Listen der beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht und dem Antragsteller die Löschung durch Schreiben vom 3. In mehreren Schreiben hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof den Antrag gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, in verschiedenen Gerichtsakten alle Passagen unkenntlich zu machen, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist und daß Zweifel an seiner Geschäfts- oder Prozeßfähigkeit bestehen. Senats des Ehrengerichtshofs dem Antragsteller mitgeteilt, daß schwerwiegende Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit bestünden und eine Terminierung deshalb erst in Betracht gezogen werden könne, wenn er sich zu einer diesbezüglichen amtsärztlichen Untersuchung bereitgefunden habe. Für den Streit über die Prozeßfähigkeit ist der Betroffene in jedem Fall als prozeßfähig anzusehen (BGHZ 86, 184, 186; BGH, Urt. v. Da die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden sich unmittelbar auf die Frage der Prozeßfähigkeit bezieht, ist der Antragsteller im Hinblick auf seine prozessuale Verteidigung gegen die entsprechende Maßnahme auch als prozeßfähig zu behandeln. Dementsprechend hat der Senat die Beschwerdemöglichkeit gegen die Aussetzung des Verfahrens durch den Ehrengerichtshof verneint (Beschl. Selbst wenn daher der Entscheidung des Vorsitzenden die faktische Wirkung einer Aussetzung beizu demessen wäre, ist hiermit für den Antragsteller kein entsprechend schwerer Eingriff verbunden, zu demal sein Begehren auch sachlich keine solche Angelegenheiten berührt, die von gleicher Schwere und Tragweite sind, wie die in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fälle.
BUNDESGERICHTSHOF
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AnwZ {B) 54/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Assessors Rainer Di Straße
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
den Generalstaatsanwalt beim Kammergericht,
Am K
/
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
WII
2
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. Hase
am 4. Dezember 1989 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Vorsitzenden des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 4. August 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt .
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Gründe
I.
Der Antragsteller war früher als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen. Mit Verfügung vom 18. August 1986 wurde seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Nachdem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos blieb, hat der Senat durch Beschluß vom 8. Februar 1988 (AnwZ (B) 45/87) seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Senator für Justiz hat ihn daraufhin in den Listen der beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht und dem Antragsteller die Löschung durch Schreiben vom 3. März 1988 mitgeteilt.
In mehreren Schreiben hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof den Antrag gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, in verschiedenen Gerichtsakten alle Passagen unkenntlich zu machen, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist und daß Zweifel an seiner Geschäfts- oder Prozeßfähigkeit bestehen. Mit Schreiben vom 4. August 1989 hat der Vorsitzende des II. Senats des Ehrengerichtshofs dem Antragsteller mitgeteilt, daß schwerwiegende Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit bestünden und eine Terminierung deshalb erst in Betracht gezogen werden könne, wenn er sich zu einer diesbezüglichen amtsärztlichen Untersuchung bereitgefunden habe.
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Gegen dieses Schreiben richtet sich die sofortige Be schwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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1. Allerdings wird die Zulässigkeit der Beschwerde nicht von der möglicherweise fehlenden Prozeßfähigkeit des Antragstellers berührt. Für den Streit über die Prozeßfähigkeit ist der Betroffene in jedem Fall als prozeßfähig anzusehen (BGHZ 86, 184, 186; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985
- IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59). Da die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden sich unmittelbar auf die Frage der Prozeßfähigkeit bezieht, ist der Antragsteller im Hinblick auf seine prozessuale Verteidigung gegen die entsprechende Maßnahme auch als prozeßfähig zu behandeln.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft. Dabei
kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Wirkung der Ent- w
Scheidung des Vorsitzenden die Unzulässigkeit der Beschwerde sich bereits aus dem Gesichtspunkt ergibt, daß lediglich eine prozeßleitende Anordnung, aber keine Entscheidung des Gerichts vorliegt. Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb nicht statthaft, weil kein von der BRAO geregelter Fall einer zulässigen Beschwerde gegeben ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHZ 50, 197, 198; Beschl. v. 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77 m.w.N.), sind neben den in
§ 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten fünf Fällen gemäß § 223 Abs. 3 i.V.m. § 4 2 Abs. 1 BRAO nur solche Entscheidungen anfechtbar, die Angelegenheiten gleicher Schwere und Tragweite wie die in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten betreffen. Hierbei muß es sich immer um eine Endentscheidung handeln (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74, NJW 1975, 1927).
Dementsprechend hat der Senat die Beschwerdemöglichkeit gegen die Aussetzung des Verfahrens durch den Ehrengerichtshof verneint (Beschl. v. 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77), weil diese Entscheidung keinen derart schwerwiegenden Eingriff beinhaltet. Selbst wenn daher der Entscheidung des Vorsitzenden die faktische Wirkung einer Aussetzung beizu demessen wäre, ist hiermit für den Antragsteller kein entsprechend schwerer Eingriff verbunden, zu demal sein Begehren auch sachlich keine solche Angelegenheiten berührt, die von gleicher Schwere und Tragweite sind, wie die in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fälle.
Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Ulsamer
Schmitz
Merz
Quack
Meisterernst
Hase
Thode