Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragstellerin wurde mit Verfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, weil die Antragstellerin eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Rechtsmittelverfahrens hat die Antragstellerin das mit der DAG bestehende Dienstverhältnis zu dem 31. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 2 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft waren erfüllt. 1. Gemäß § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Anwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO), wenn er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt (BGHZ 35, 287; 38, 241; 63, 377, 378; 65, 238, 239; 83, 350, 352; 97, 204, 206 f). Das gilt auch für den Angestellten einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes, der den Mitgliedern auf den Gebieten des Arbeitsund Sozialrechts ständig Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 46, 60; 83, 350, 353). Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei seiner Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zu dem Rechtsuchenden fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Daran ändert sich im Ergebnis nichts dadurch, daß nach § 11 ArbGG nicht der Dienstherr, sondern der Angestellte sie vor Gericht vertritt und demgemäß auch Prozeßvollmacht von ihnen haben muß (BGHZ 83, 350, 353).
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B\ 54/88
BESCHLUSS
in dem Verfahren
Rechtsanwältin RoswithaBÄJ,
M^mmp-Straße^'
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz,
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
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wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 7. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. v. Hase
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin wurde mit Verfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie ist seit dem 1. Oktober 1986 als Gewerkschaftssekretärin bei der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) tätig. Seit 1. April 1987 leitet sie die Rechtsabteilung des Bezirks München.
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Mit Bescheid vom 16. Dezember 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, weil die Antragstellerin eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Die Antragstellerin hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Während des Rechtsmittelverfahrens hat die Antragstellerin das mit der DAG bestehende Dienstverhältnis zu dem 31. März 1989 gekündigt. Daraufhin hat der Antragsgegner den Bescheid vom 16. Dezember 1987 mit Wirkung vom 1. April 1989 aufgehoben. Beide Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheid&ft (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antrags-gegners im Beschwerdeverfahren der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben.
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Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 2 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft waren erfüllt.
1. Gemäß § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Anwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO), wenn er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt (BGHZ 35, 287; 38, 241; 63, 377, 378; 65, 238, 239; 83, 350, 352; 97, 204, 206 f). Das gilt auch für den Angestellten einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes, der den Mitgliedern auf den Gebieten des Arbeitsund Sozialrechts ständig Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 46, 60; 83, 350, 353).
b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte generell oder im Einzelfall an konkrete Weisungen seines Dienstherrn gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei seiner Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zu dem Rechtsuchenden fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Denn der Angestellte hat - zu demindest im vorprozessualen Stadium - selbst keine Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern seines Dienstherrn. Ihnen ist allein oder jedenfalls in erster Linie sein
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Dienstherr verantwortlich (BGHZ 63, 377, 378 f? 65, 238, 239). Daran ändert sich im Ergebnis nichts dadurch, daß nach § 11 ArbGG nicht der Dienstherr, sondern der Angestellte sie vor Gericht vertritt und demgemäß auch Prozeßvollmacht von ihnen haben muß (BGHZ 83, 350, 353).
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2. Da mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 Nr. 2 BRAO erfüllt waren, lag die Anwendung dieser Vorschrift im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Ein Ermessensfehler ist der Behörde dabei nicht unterlaufen.
III.
Der Geschäftswert ist für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festzusetzen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO). Da die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Angestellte der DAG in vollem Umfang beibehalten wollte, wären ihre durch die Rücknahmeverfügung betroffenen Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit so gerihg gewesen, daß es gerechtfertigt erscheint, von
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dem in Zulassungssachen sonst angenommenen Regelwert von 100.000 DM nach unten abzuweichen (vgl. Sena^sbeschl. v. 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 3/81).
Merz
Laufhütte
Lepa
Schmitz
Quack
Weise
v. Hase